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OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat·9 W 28/13·03.09.2013

Befangenheit eines Sachverständigen: Überschreitung des Gutachtenauftrags und deutliche Bewertungen zu einem Parteivorbringen als Ablehnungsgründe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im BUZ-Versicherungsprozess lehnte die Beklagte den medizinischen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab und griff dessen Auftragüberschreitung sowie wertende Formulierungen („gänzlich unverständlich“) an. Das OLG Karlsruhe wies die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zurück. Zwar habe der Sachverständige objektiv den Gutachtenauftrag überschritten, dies beruhe aber erkennbar auf einem Missverständnis des Beweisbeschlusses und begründe bei vernünftiger Betrachtung keine Parteilichkeit. Auch deutliche Bewertungen von Parteivorbringen seien unschädlich, wenn sie sachlich begründet und nicht unvertretbar seien.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen setzt Gründe voraus, die aus Sicht einer vernünftigen Partei Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen.

2

Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass ein Gutachten für eine Partei nachteilige Feststellungen oder Bewertungen enthält; dies gehört zur Aufgabenwahrnehmung des Sachverständigen.

3

Eine objektive Überschreitung des gerichtlichen Gutachtenauftrags kann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, erfordert jedoch eine einzelfallbezogene Prüfung, ob sich daraus eine parteiliche Tendenz ergibt.

4

Beruht die Auftragüberschreitung auf einem für die Partei unschwer erkennbaren Missverständnis des Beweisbeschlusses, ist eine Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht anzunehmen.

5

Deutliche, wertende Formulierungen zu Parteivorbringen rechtfertigen eine Ablehnung nur, wenn sie in ihrer Deutlichkeit unvertretbar erscheinen; dem Sachverständigen ist bei der Formulierung ein Spielraum zuzubilligen, sofern die Sachgründe dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 406 Abs 1 ZPO§ 19 Abs. 3 VVG§ 21 Abs. 2 VVG§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Konstanz, 4. September 2013, 6 O 14/12 B

nachgehend OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, 7. April 2014, 9 W 28/13, Beschluss

Leitsatz

1. Befangenheit eines Sachverständigen bei Überschreitung des Gutachtenauftrags.

2. Die Überschreitung des gerichtlichen Auftrags in einem schriftlichen Gutachten kann unter Umständen eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen aus der Sicht einer Partei rechtfertigen.(Rn.24)

3. Eine Besorgnis der Befangenheit ist allerdings nicht anzunehmen, wenn die Überschreitung des Auftrags darauf beruht, dass der Sachverständige den gerichtlichen Beweisbeschluss missverstanden hat, und wenn dieses Missverständnis aus der Sicht der Partei bei vernünftiger Betrachtung unter den gegebenen Umständen unschwierig erkennbar ist.(Rn.25)

Orientierungssatz

Aus deutlichen Bewertungen des Sachverständigen zu dem Vorbringen einer Partei („gänzlich unverständlich" und „vollkommen unersichtlich") ergibt sich kein Hinweis auf eine Parteilichkeit, wenn der Sachverständige die sachlichen Gründe für die Deutlichkeit der Aussage im Gutachten darlegt. Hinsichtlich der Art und Weise der Formulierung muss einem Sachverständigen ein Spielraum gebilligt werden.(Rn.29)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 28.05.2013 - 6 O 14/12 B - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die im Jahr 1990 geborene Klägerin macht im Verfahren vor dem Landgericht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Die Klägerin begann im Jahr 2007 eine Bäckerlehre. 2010 musste die Klägerin diesen Beruf aufgeben, weil eine Mehlstauballergie festgestellt wurde. Nachdem die Klägerin außergerichtlich Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht hatte, erklärte diese mit Schreiben vom 04.08.2010 den Rücktritt vom Vertrag. Die Klägerin habe bei Antragstellung im Jahr 2007 eine Frage nach Vorerkrankungen unzutreffend beantwortet. Denn sie sei, wie die Beklagte inzwischen festgestellt habe, im Juni 2005 wegen „Heuschnupfen" ärztlich behandelt worden.

2

Das Landgericht hat wegen der geltend gemachten Ansprüche zunächst verschiedene Zeugen vernommen und sodann am 09.01.2013 den folgenden Beschluss erlassen:

„I.

Die Klägerin macht als Versicherte Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Bei Vertragsschluss im Mai 2007 hat die Klägerin nicht angegeben, dass sie sich am 06.06.2005 in Behandlung ihres Hausarztes, Dr. G., befunden hatte. Dr. G. hatte nach eigenen Angaben (schriftliche Stellungnahme vom 19.07.2010, Anlage B 3; Zeugenaussage vom 01.08.2012, AS. 197 ff.) die Diagnose eines Heuschnupfens gestellt und zur Behandlung das Medikament L. verschrieben. Im Sommer 2006 nahm die Klägerin eine Ausbildung als Bäckerin auf.

Ein von Dr. G. am 04.04.2008 durchgeführter Allergietest verlief negativ (Anlage B Vom 02.02.2010 bis 07.02.2011 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der behandelnde Hautarzt Dr. L. diagnostizierte eine Mehlstauballergie (Anlage K 5).

II.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme gelangt das Gericht zu der vorläufigen Einschätzung, dass der Beklagten ein Rücktrittsrecht, zumindest aber eine Kündigungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 3 VVG zusteht, da die Klägerin es versäumt hat, die Behandlung bei Dr. G. anzuzeigen, obwohl sie gefragt worden ist, ob sie sich wegen Allergien in Behandlung befunden habe. Arglist kann der Klägerin dagegen nicht zur Last gelegt werden.

Demnach ist die Beklagte nicht zu Leistungen aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist (§ 21 Abs. 2 VVG). Die Beweislast für die fehlende Kausalität trägt die Klägerin.

III.

Es ist daher Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, der diagnostizierte Heuschnupfen sei in keinem Fall dafür ursächlich, dass der Versicherungsfall wegen einer Mehrstauballergie eingetreten sei, ein Zusammenhang zwischen dem diagnostizierten Heuschnupfen und der später eingetretenen Mehlstauballergie könne ausgeschlossen werden durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das Gutachten soll sich auch mit der Behauptung der Klägerin befassen, angesichts des negativ ausgefallenen Allergietests vom 04.04.2008 müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Untersuchung im Jahre 2005 allenfalls ein Allergieverdacht vorgelegen haben könne.

Der Sachverständige wird gebeten, auch den Vortrag der Beklagten zu berücksichtigen, es sei davon auszugehen, schon im Jahre 2005 habe die Mehlstauballergie vorgelegen und sei vom Hausarzt lediglich versehentlich als Heuschnupfen bewertet worden. Sofern tatsächlich ein Heuschnupfen vorgelegen haben sollte, sei es bei derartigen allergischen Erkrankungen geradezu typisch, dass die Patienten zunächst eine Allergie gegen bestimmte Stoffe entwickelten, zu einem späteren Zeitpunkt aber auch allergische Reaktionen wegen anderer Stoffe hinzu träten.

IV.

Zum Sachverständigen wird bestellt:

Prof. Dr. med. J. W. Universitätsklinik für Dermatologie und Allergologie

V.

Die Beauftragung des Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin bis 04.02.2013 einen Auslagenvorschuss von 1.500 € einbezahlt."

15

Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat am 27.03.2013 ein schriftliches Gutachten erstattet. Daraufhin hat die Beklagte den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 29.04.2013 abgelehnt; aus dem schriftlichen Gutachten ergebe sich, dass er seine Neutralitätspflicht verletzt habe.

16

Mit Beschluss vom 28.05.2013 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.

17

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die an ihrem Befangenheitsantrag festhält. Aus dem Gutachten ergebe sich eine Belastungstendenz gegen die Beklagte. Mit wesentlichen Teilen des Gutachtens habe der Sachverständige seinen Auftrag überschritten. Eine Belastungstendenz ergebe sich außerdem aus verschiedenen Formulierungen des Sachverständigen, in denen er Sachvortrag der Beklagten mit „gänzlich unverständlich" oder „vollkommen unersichtlich" abqu a-lifiziere.

18

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Klägerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.

II.

19

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen im Sinne von §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es liegen - unter Berücksichtigung einer gebotenen „vernünftigen Betrachtungsweise" (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, § 42 ZPO Rnr. 9) - keine Gründe vor, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen können.

20

1. Ein Befangenheitsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein schriftliches Gutachten Ausführungen und Bewertungen enthält, die - wie vorliegend - für eine Partei möglicherweise nachteilig erscheinen. Denn es ist Aufgabe des Sachverständigen, Feststellungen zu treffen und Bewertungen aufgrund seiner Sachkunde vorzunehmen, die entscheidungserheblich sind, und sich daher generell zum Vorteil oder Nachteil der einen oder der anderen Partei auswirken können.

21

Ebensowenig kann eine sachliche Kritik am Gutachten (eventuelle Unvollständigkeit oder mögliche fachliche Mängel) ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen. Solche (möglichen) sachlichen Einwendungen sind kein Indiz für eine Parteilichkeit des Sachverständigen, sondern können nur zu anderen prozessualen Konsequenzen führen, wie beispielsweise einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen oder gegebenenfalls auch einem neuen Gutachtenauftrag an einen anderen Sachverständigen.

22

2. Auch der Vorwurf, der Sachverständige habe in seinem Gutachten den gerichtlichen Auftrag überschritten, rechtfertigt im vorliegenden Fall eine Ablehnung nicht.

23

a) Allerdings ist der Vorwurf einer objektiven Überschreitung des Gutachtenauftrags zutreffend. Der Umfang des Gutachtenauftrags ergibt sich allein aus dem Absatz III. des Beschlusses vom 09.01.2013 (siehe oben), während die Absätze I. und II. Ausführungen des Gerichts enthalten, die nichts mit dem Gutachtenauftrag zu tun haben. Demgegenüber hat der Sachverständige nicht nur zu den unter III. gestellten Fragen Stellung genommen, sondern ausdrücklich - entsprechend der Gliederung des Beschlusses vom 09.01.2013 in drei Abschnitten zu I., II. und III. - auch ausführlich zu den Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 09.01.2013 unter I. und II. Stellung genommen, und hierbei „die Beweisthemen diskutiert" (so die Überschrift des Sachverständigen für diese Abschnitte in seinem Gutachten).

24

b) Eine Überschreitung des Gutachtenauftrags kann aus Sicht einer Partei eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen. Dies lässt sich jedoch nicht schematisch und generell feststellen. Vielmehr ist bei einer Überschreitung des Auftrags durch den Sachverständigen jeweils eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 851). Es kommt darauf an, ob sich im Einzelfall aus dieser Überschreitung bei vernünftiger Betrachtungsweise eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

25

c) Eine Parteilichkeit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Sachverständige seinen Auftrag bewusst überschritten hätte, um aus eigenem „Gerechtigkeitsempfinden" einer Partei zu „helfen". Eine solche Tendenz ist nicht erkennbar. Die Überschreitung des Gutachtenauftrags beruht ersichtlich auf einem Missverständnis des Sachverständigen.

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Schon aus der Überschrift der Bewertungen auf Seite 8 des schriftlichen Gutachtens (AS. 415) und aus der Gliederung seiner Ausführungen ergibt sich, dass der Sachverständige die Absätze I., II. und III. im Beschluss des Landgerichts vom 09.01.2013 als selbständige Teile des Gutachtenauftrags angesehen hat, bei denen er eine fachkundige Stellungnahme zu jedem dieser drei Absätze abgeben sollte. Bei diesem - auf einem Missverständnis beruhenden - Verständnis war es konsequent, dass der Sachverständige die Ausführungen des Landgerichts unter I. und II. des Beschlusses im Gutachten „diskutiert" hat. Dabei ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Sachverständige bei dieser „Diskussion" diejenigen fachlich-medizinischen Gesichtspunkte eingebracht hat, die aus seiner Sicht für oder gegen bestimmte Konsequenzen (insbesondere die Feststellung einer Verletzung der Anzeigepflicht) sprechen.

27

Ein eindeutiges Verständnis des Gutachtenauftrags war für Sachverständigen nicht etwa deshalb zwingend, weil nur unter III. konkrete Beweisfragen gestellt wurden, während sich in den Absätzen I. und II. Ausführungen des Landgerichts zur Sach- und Rechtslage finden. Zwar ist es durchaus sinnvoll, Beweisfragen - wie vorliegend unter III. des Beschlusses - für den Sachverständigen präzise zu formulieren. Gutachter werden in der Praxis jedoch nicht selten mit Aufträgen von Gerichten konfrontiert, die sehr allgemein und unpräzise gehalten sind. Daher musste sich aus der Art der Formulierung in den Absätzen I. und II. für den Sachverständigen nicht zwingend ergeben, dass diese Darstellungen - die keine direkten Fragen enthalten - nicht an ihn gerichtet waren.

28

d) Allerdings kommt es auch bei der Bewertung des Missverständnisses auf Seiten des Sachverständigen auf die Sichtweise einer „vernünftigen" Partei an. Nach Auffassung des Senats ändert dies jedoch nichts. Auch aus dem Blickwinkel der anwaltlich vertretenen Beklagten war erkennbar, dass die Überschreitung des Gutachtenauftrags aus den angegebenen Gründen durch ein verständliches Missverständnis verursacht wurde, zu dem wohl auch das Auftragsschreiben des Landgerichts vom 24.01.2013 beigetragen haben dürfte, in welchem nicht nur auf III des Beschlusses vom 09.01.2013, sondern auf den gesamten Beschluss Bezug genommen wurde.

29

3. Schließlich ergibt sich auch aus bestimmten deutlichen Bewertungen des Sachverständigen zu dem Vorbringen der Beklagten („gänzlich unverständlich" und „vollkommen unersichtlich") kein Hinweis auf eine Parteilichkeit. Die Bewertungen beziehen sich auf ein tatsächliches Vorbringen der Beklagten, zu dem der Sachverständige nach den ausdrücklichen Fragen unter III. des Beschlusses des Landgerichts Stellung nehmen sollte; denn die Beklagte hat - nach der Wiedergabe im Beschluss des Landgerichts - vorgetragen, bei der Klägerin habe schon im Jahr 2005 eine Mehlstauballergie vorgelegen. Die nach Auffassung des Landgerichts entscheidungserhebliche Beweisfrage hat der Sachverständige mit den von der Beklagten angegriffenen Bewertungen beantwortet. Hinsichtlich der Art und Weise der Formulierung muss einem Sachverständigen ein Spielraum gebilligt werden. Eine Bewertung wie „gänzlich unverständlich" entspricht einem Begriff wie „abwegig", der beispielsweise auch gelegentlich von Gerichten benutzt wird. Die sachlichen Gründe für die Deutlichkeit dieser Aussage hat der Sachverständige im Gutachten dargelegt.

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a) Ein Indiz für eine Parteilichkeit käme nur dann in Betracht, wenn die Bewertungen des Sachverständigen in ihrer Deutlichkeit unvertretbar wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass eine Mehlstauballergie nur dann in Betracht kommt, wenn eine Person entsprechenden Einwirkungen durch Mehlstaub ausgesetzt ist, was im Jahr 2005 bei der damals 15-jährigen Klägerin unstreitig nicht der Fall war. Der Senat hält die Auffassung des Sachverständigen, dass der Sachvortrag der Beklagten in diesem Punkt - Mehlstauballergie der Klägerin bereits im Jahr 2005 - völlig unverständlich ist, unter den gegebenen Umständen für jedenfalls nicht fernliegend.

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b) Es ist hervorzuheben, dass sich die von der Beklagten kritisierten Bewertungen des Sachverständigen nur auf das Vorbringen zu einer angeblichen Mehlstauballergie bereits im Jahr 2005 beziehen, und nicht auf andere - streitige - Behauptungen der Beklagten. Soweit sich der Sachverständige zu einer von der Beklagten behaupteten möglichen kausalen Beziehung zwischen einem Heuschnupfen im Jahr 2005 und der Mehlstauballergie im Jahr 2010 geäußert hat, gibt es im Gutachten keine ähnlich deutliche Bewertung des Sachvortrags der Beklagtenseite.

32

4. Die Beklagte kritisiert zudem, dass der Sachverständige es für „folgerichtig" gehalten hat, dass die Klägerin bei Stellung des Versicherungsantrags im Jahr 2007 die Frage nach einer Allergie mit „Nein" beantwortet habe. Auch dies lässt keine Parteilichkeit des Sachverständigen besorgen.

33

Der Sachverständige hat mit diesen Ausführungen dazu Stellung genommen, ob aus fachlicher Sicht eine Anzeigepflichtverletzung der Klägerin anzunehmen ist. Zu einer solchen Stellungnahme war der Sachverständige - wegen des oben dargestellten Missverständnisses - aus seiner Sicht verpflichtet. Dass er die Angaben der Klägerin bei der Aufnahme des Versicherungsantrags als „folgerichtig" bezeichnet hat, ist eine fachliche Betrachtungsweise, wie sich aus den vom Sachverständigen angegebenen medizinischen Gründen ergibt. Ob die vom Sachverständigen dabei dargestellten fachlich-medizinischen Gründe ausreichen, bzw. im Ergebnis tragfähig sind, kann für die Frage einer Parteilichkeit keine Rolle spielen.