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OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat·9 W 24/19·02.09.2019

Vollstreckungsfähigkeit eines Vergleichs über die Wiederherstellung einer Böschung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubiger beantragten die Vollstreckung eines Vergleichs, wonach die Schuldnerin die ursprüngliche Böschung hinter einer Stützmauer wiederherstellen solle. Das LG lehnte den Vollstreckungsantrag mangels Bestimmtheit ab; die Beschwerde der Gläubiger wurde zurückgewiesen. Das OLG prüfte die Vollstreckungsfähigkeit des Titels und stellte fest, dass der Vergleichstext den ursprünglichen Zustand nicht konkretisiert, daher nicht vollstreckungsfähig ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen Zurückweisung des Vollstreckungsantrags als unbegründet abgewiesen; Vergleich nicht vollstreckungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Wiederherstellung eines konkreten Zustands ist nur dann vollstreckungsfähig, wenn der bezeichnete ursprüngliche Zustand im Titel hinreichend bestimmt oder aus dem Titel selbst auslegbar ist.

2

Die bloße Protokollierung eines Vergleichs durch ein Gericht macht unbestimmte Verpflichtungen nicht vollstreckungsfähig.

3

Eine Konkretisierung eines Vollstreckungstitels im Zwangsvollstreckungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn sich die erforderlichen Auslegungsumstände allein aus dem Titel ergeben.

4

Im Vollstreckungsverfahren ist ausschließlich die Vollstreckungsfähigkeit des Titels zu klären; materielle Rechtswirkungen oder inhaltliche Streitfragen sind in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 887 Abs 1 ZPO§ 887 Abs 2 ZPO§ 887 Abs. 1 ZPO§ 887 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Konstanz, 25. März 2019, 4 O 98/17

Leitsatz

1. Die in einem Vergleich von einem Bauunternehmer übernommene Verpflichtung, auf einem Grundstück „die ursprüngliche Böschung hinter der betonierten Stützmauer wiederherzustellen“, ist nicht vollstreckungsfähig, wenn der ursprüngliche Zustand der Böschung im Text des Vergleichs nicht konkretisiert wird.(Rn.20)

2. An der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit eines Vergleichs ändert sich auch dadurch nichts, dass die unzulängliche Formulierung auf einem Vorschlag des Gerichts beruht.(Rn.20)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 25.03.2019 - N 4 O 98/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin hat im Jahr 2014 Baumaßnahmen auf einem Grundstück in D. ausgeführt. Im Zusammenhang mit diesen Baumaßnahmen veränderte die Schuldnerin auch die Böschung auf dem höher gelegenen Nachbargrundstück Am S. 6 in D.. Die Böschung weist seit den Arbeiten der Schuldnerin ein deutlich größeres Gefälle auf. Mit der Absicht, den Böschungshang zu stabilisieren, setzte die Schuldnerin eine größere Anzahl von Pflanztrögen auf dem Grundstück Am S. 6 in den Hang. Das Grundstück Am S. 6 in D. steht im Eigentum des Gläubigers Ziffer 1; das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus wird von dem Gläubiger Ziffer 1 und der Gläubigerin Ziffer 2 bewohnt.

2

Mit ihrer Klage vom 11.04.2017 hat die Schuldnerin gegen die Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe von 6.032,71 € nebst Zinsen geltend gemacht; die Gläubiger seien auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zur Zahlung der Vergütung für das Setzen der Pflanztröge auf dem Grundstück Am S. 6 in D. verpflichtet.

3

Im Termin vom 11.04.2018 haben die Parteien vor dem Landgericht Konstanz einen Vergleich abgeschlossen. In diesem Vergleich hat die Schuldnerin auf ihre Vergütungsforderung gegen die Gläubiger verzichtet. Die Gläubiger Ziffer 1 und Ziffer 2 haben der Schuldnerin gleichzeitig erlaubt, „zum Zwecke des Rückbaus der Pflanztröge und zur Wiederherstellung der Böschung“ ihr Grundstück Am S. 6 in D. zu betreten. Außerdem haben die Parteien in § 1 des Vergleiches vereinbart:

4

„Die Klägerin (Schuldnerin) verpflichtet sich, die streitgegenständlichen Pflanztröge auf dem Grundstück Am S. 6 in D. zu entfernen und die ursprüngliche Böschung hinter der betonierten Stützmauer wiederherzustellen. Dies hat bis spätestens 30.06.2018 zu erfolgen.“

5

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2018 haben die Gläubiger den folgenden Vollstreckungsantrag gestellt:

6

1. Die Gläubiger werden ermächtigt, die der Schuldnerin nach dem Protokoll vom 11.04.2018, Az: N 4 O 98/17 unter Ziffer 1 liegende vertretbare Handlung der Wiederherstellung der ursprünglichen Böschung hinter der betonierten Stützmauer auf dem Grundstück Am S. 6 in D. auf Kosten der Schuldnerin im Wege der Ersatzvornahme durch die Gläubiger oder einen von ihnen zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen.

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2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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3. Die Schuldnerin wird verurteilt, an die Gläubiger, für die durch die nach § 1 vorzunehmende Wiederherstellung der Böschung entstehenden Kosten in Höhe von 29.308,76 € nebst 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 5.568,66 €, insgesamt 34.877,42 € nebst den Kosten für den Statiker in Höhe von 6.000,00 € nebst 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 1.140,00 €, insgesamt 7.140,00 € sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.144,62 € zu zahlen.

9

Zur Begründung haben die Gläubiger ausgeführt, die Schuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 11.04.2018 nicht nachgekommen. Die ursprüngliche Böschung müsse neu hergestellt, gestützt und aufgefüllt werden. Nach der Stellungnahme eines inzwischen eingeschalteten Statikers und auf Grund eines vorliegenden Angebots sei für die im Wege der Ersatzvornahme durchzuführenden Arbeiten mit Kosten wie im Vollstreckungsantrag angegeben zu rechnen. Die Schuldnerin ist dem Vollstreckungsantrag entgegengetreten. Bei den von den Gläubigern beabsichtigten Maßnahmen gehe es nicht um eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, sondern um eine beabsichtigte Veränderung der Böschung. Insbesondere sei die Schuldnerin nach dem Vergleich nicht verpflichtet, eine zusätzliche Mauer herzustellen, welche in den von den Gläubigern vorgesehenen Maßnahmen enthalten sei.

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Mit Beschluss vom 25.03.2019 hat das Landgericht den Vollstreckungsantrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO seien nicht gegeben. Der Vollstreckungsantrag der Gläubiger sei nicht hinreichend bestimmt. Denn die Maßnahmen, zu deren Ausführungen ermächtigt werden solle, seien im Antrag nicht so hinreichend und konkret bezeichnet worden, dass deren Erfüllungseignung feststehe. Es könne nicht dem Belieben der Gläubiger überlassen bleiben, welche Maßnahmen sie auf Kosten der Schuldnerin treffen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubiger vom 12.04.2019. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Zum einen hätte das Landgericht bei einer eventuellen Unbestimmtheit des Vollstreckungsantrags die Gläubiger vor einer Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt hinweisen müssen. Zum anderen hätte das Landgericht nach Auffassung der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren bei eventuellen Unklarheiten den Zustand der ursprünglichen Böschung durch die Vernehmung eines von den Gläubigern benannten sachverständigen Zeugen aufklären können und müssen. Im Beschwerdeverfahren haben die Gläubiger ihre Anträge wie folgt geändert:

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1. Die Beklagten werden ermächtigt, die der Klägerin nach dem Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 Az: N 4 O 98/17 obliegende unter Ziffer 1 bezeichnete vertretbare Handlung Wiederherstellung der ursprünglichen Böschung vor Beginn des Baugrubenaushubs am ... durch die Klägerin entlang der Grundstücksgrenze Flurstück-Nr. ... zu Flurstück-Nr. ... an der südlichen Grundstücksgrenze Flurstück-Nr. ..., im südlichen Grenzbereich des Grundstücks der Beklagten Am S. 6, Flurstück-Nr. ... in D. auf Kosten der Klägerin im Wege der Ersatzvornahme durch die Beklagten oder einen von ihnen zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen.

13

Die Spezifikation der ursprünglichen Böschung erfolgt durch vermaßten Bestandsplan von Dipl.-Ing. H. W..

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2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger die zur Wiederherstellung der ursprünglichen Böschung nach § 1 entsprechend dem Bestandsplan des Ingenieurbüros H. W. erforderlichen Kosten in Höhe von insgesamt 34.877,42 € nebst Statikerkosten in Höhe von 7.140,00 € = 42.017,42 € zu zahlen.

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Die Schuldnerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.

16

Mit Beschluss vom 08.05.2019 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt.

17

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 02.07.2019 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Vollstreckungsfähigkeit des Titels bestehen. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

18

Die zulässige Beschwerde der Gläubiger ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Vollstreckungsantrag der Gläubiger im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Ermächtigung der Gläubiger und für die Anordnung einer Kostenvorauszahlung gemäß § 887 Abs. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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1. Der Senat teilt die Kritik der Gläubiger an der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar sind die Ausführungen des Landgerichts zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Vollstreckungsantrags gemäß § 887 Abs. 1 ZPO inhaltlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist die Frage, welche Anforderungen an einen bestimmten Antrag gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu stellen sind, im Einzelfall schwierig. Im Übrigen werden die Anforderungen der Gerichte an die Bestimmtheit eines solchen Antrags von Fall zu Fall teilweise unterschiedlich gesehen. Daher wäre es geboten gewesen - wenn es auf die Bestimmtheit des Vollstreckungsantrags entscheidend angekommen wäre -, auf die Anforderungen an einen solchen Antrag hinzuweisen, um den Gläubigerin Gelegenheit zu geben, den Antrag den nach der Rechtsauffassung des Landgerichts maßgeblichen Anforderungen anzupassen. Für die Entscheidung des Senats kommt es auf diese Erwägungen im Ergebnis jedoch nicht an. Denn das Rechtsmittel der Gläubiger kann aus einem anderen rechtlichen Grund keinen Erfolg haben.

20

2. Von der Frage der Bestimmtheit des Vollstreckungsantrags gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ist zu unterscheiden die Frage der Bestimmtheit und der Vollstreckungsfähigkeit der titulierten Verpflichtung, nämlich „die ursprüngliche Böschung hinter der betonierten Stützmauer wiederherzustellen“. Da sich der Zustand der „ursprünglichen Böschung“ aus dem Vergleichstext nicht ergibt, ist die Verpflichtung nicht vollstreckungsfähig. Eine Konkretisierung des Vergleichstextes kommt im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur dann in Betracht, wenn eine Auslegung möglich ist, und zwar allein auf Grund von Umständen, die sich aus dem Titel ergeben. Solche Gesichtspunkte zur Auslegung - auf Grund von Umständen, die sich aus dem Vergleichstext ergeben - sind nicht vorhanden (vgl. zur Auslegung eines Vollstreckungstitels BGH, Urteil vom 06.11.1985 - IV b ZR 73/84 -, Rn. 14, zitiert nach Juris; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 95; OLG Köln, OLGR 2004, 435). Dass der nicht vollstreckungsfähige Vergleich von einem Gericht protokolliert wurde, ändert rechtlich nichts. Der Streit zwischen den Parteien, wie der „ursprüngliche Zustand“ der Böschung auf dem Grundstück Am S. 6 in D. war, kann nicht im Vollstreckungsverfahren geklärt werden. Es geht u. a. um die Frage, ob die ursprüngliche Hangneigung lediglich 12 Grad betrug, oder ob die Hangneigung größer war. Auch die Frage, ob wegen der Vertiefung auf dem Nachbargrundstück zusätzliche Maßnahmen zur Hangabsicherung (wie eine Stützmauer) von den Parteien gewollt waren und von der „Wiederherstellung der ursprünglichen Böschung“ im Vergleichstext mit umfasst sein sollten, kann nicht Gegenstand einer Entscheidung im Vollstreckungsverfahren sein.

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3. Im Vollstreckungsverfahren gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ist nur die Vollstreckungsfähigkeit des Titels zu klären. Davon zu trennen sind mögliche materiell-rechtliche Wirkungen, die sich aus der von der Schuldnerin im Vergleich übernommenen Verpflichtung ergeben können. Materiell-rechtliche Wirkungen des Vergleichs - über die der Senat im Vollstreckungsverfahren nicht zu entscheiden hat, und die der Senat nicht geprüft hat - können gegebenenfalls in einem neuen Erkenntnisverfahren geklärt werden (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 95, 96).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.