Anfechtung einer Globalzession durch den Insolvenzverwalter
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verweigerte die Auskehr eingezogener Kundenforderungen und hielt eine zur Darlehenssicherung vereinbarte Globalzession für anfechtbar. Das OLG bejahte ein Absonderungsrecht des Darlehensgebers und qualifizierte die Globalzession als Bargeschäft (§ 142 InsO), sodass § 130 InsO insoweit ausscheidet. Eine Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO a.F.) scheiterte, weil die Kenntnis des Gläubigers von Umständen der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht bewiesen war; Gleiches galt für die Werthaltigmachung künftiger Forderungen. Lediglich eine nach Insolvenzantrag werthaltig gewordene Forderung war wegen Kenntnis vom Antrag nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar; daher wurde die Klage geringfügig gekürzt.
Ausgang: Berufung führte zur teilweisen Klageabweisung (813,17 €); im Übrigen Verurteilung zur Zahlung von 59.186,83 €.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Globalzession zur Sicherung eines neu ausgereichten Darlehens ist als Bargeschäft nach § 142 InsO privilegiert, wenn die Sicherheit eine gleichwertige Gegenleistung für die Darlehensauszahlung darstellt.
Die Privilegierung des § 142 InsO erfasst die Sicherungsvereinbarung als solche, nicht jedoch die spätere Entstehung (Werthaltigmachung) der abgetretenen künftigen Forderungen; diese stellt eigenständig anfechtbare Rechtshandlungen dar.
Für die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO a.F. hat der Insolvenzverwalter zu beweisen, dass der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der jeweiligen Rechtshandlung die für die drohende Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Umstände kannte.
Für die Anfechtung der Werthaltigmachung künftiger Forderungen ist nach § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen, durch die die Forderung entsteht.
Wird eine Forderung erst nach Stellung des Insolvenzantrags werthaltig und ist dem Sicherungsnehmer der Antrag bekannt, kann die Werthaltigmachung als kongruente Deckung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sein.
Vorinstanzen
vorgehend LG Konstanz, 10. Juni 2016, D 4 O 167/15
Leitsatz
1. Eine Globalzession als Sicherheit für ein neu auszureichendes Darlehen ist ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO, wenn die Sicherheit eine gleichwertige Gegenleistung für das Darlehen ist. Die Privilegierung gemäß § 142 InsO gilt allerdings nur für die Vereinbarung der Globalzession als solche, und nicht für das spätere Werthaltigmachen der abgetretenen künftigen Forderungen; bei der Entstehung der abgetretenen künftigen Forderungen handelt es sich um selbständig anfechtbare Rechtshandlungen.(Rn.24)
2. Der Insolvenzverwalter muss bei einer Vorsatzanfechtung beweisen, dass der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtshandlung die für die drohende Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Umstände kannte. Wird ein Privatdarlehen über 100.000 € an ein Unternehmen zwei Monate vor dem Insolvenzantrag der Schuldnerin gewährt, hängt es vom Einzelfall ab, ob aus den Umständen der Darlehensgewährung auf eine Kenntnis des Darlehensgebers geschlossen werden kann (hier verneint).(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10.06.2016 - D 4 O 167/15 - in der Hauptsache wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.186,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.05.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts - soweit dieses aufrechterhalten wird - sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Auszahlung des Erlöses aus der Verwertung von Forderungen, welche der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Schuldnerin eingezogen hat.
Der Kläger gewährte der E. GmbH (der späteren Insolvenzschuldnerin) im November 2013 ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 € aus seinem Privatvermögen. Das Darlehen sollte mit 4 % verzinst werden und war am 31.03.2014 zur Rückzahlung fällig. Als Sicherheit für das Darlehen vereinbarten der Kläger und die E. GmbH eine Globalzession wie folgt:
„Die E. GmbH, vertreten durch deren geschäftsführenden Gesellschafter, Herr H. H., tritt hiermit alle laufenden und künftigen Forderungen aus Lieferung und Leistungen an Herrn L. (Kläger) ab. In der Anlage ist eine Übersicht der per 18.11.2013 bei E. gebuchten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen beigefügt. Die E. GmbH bestätigt hiermit, dass alle aufgeführten Forderungen aus erbrachten Leistungen resultieren.
Die Abtretung wird als stille Abtretung vereinbart und erlischt automatisch nach erfolgter Rückzahlung des Darlehensbetrages einschl. der zu leistenden Zinsen.“
Der Kläger überwies den Darlehensbetrag am 20.11.2013 auf ein Bankkonto der Beklagten. Die E. GmbH befand sich im November 2013 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Einzelheiten der wirtschaftlichen Situation der Darlehensnehmerin und die Kenntnisse des Klägers von der Situation der Beklagten sind streitig.
Am 28.02.2014 stellte der Geschäftsführer für die E. GmbH einen Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 19.05.2014 - 40 IN 79/14 - wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Darlehen wurde bis zum vereinbarten Zeitpunkt Ende März 2014 nicht an den Kläger zurückgezahlt. Die Kundenforderungen, die Gegenstand der Globalzession vom November 2013 waren, zog der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ein. Eine Befriedigung - oder teilweise Befriedigung - des Klägers aus dem Erlös dieser Forderungen erfolgte nicht.
Der Kläger hat mit seiner Klage vom Beklagten Zahlung in Höhe von 60.000,00 € nebst Zinsen verlangt. Der Erlös aus den vom Beklagten eingezogenen Forderungen, welche der Globalzession vom November 2013 unterlagen, gebühre dem Kläger. Da der Gesamtbetrag der eingezogenen Forderungen 60.000,00 € übersteige, sei der Beklagte verpflichtet, jedenfalls diesen Teilbetrag in Höhe von 60.000,00 € zu zahlen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Globalzession, auf welche sich der Kläger berufe, sei nach den Vorschriften der Insolvenzordnung anfechtbar, da die anderen Gläubiger benachteiligt worden seien. Die Insolvenzschuldnerin sei im November 2013 bereits zahlungsunfähig gewesen. Zumindest habe zu diesem Zeitpunkt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Die dafür maßgeblichen Umstände seien dem Kläger bekannt gewesen, da der Geschäftsführer der Beklagten und sein Sohn ihn zutreffend über die finanziellen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin informiert hätten. Die Anfechtbarkeit der Globalzession ergebe sich sowohl aus § 130 Abs. 1 Ziffer 1 InsO (Kongruente Deckung) als auch aus § 133 Abs. 1 InsO a. F. (Vorsätzliche Benachteiligung).
Mit Urteil vom 10.06.2016 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.05.2015 verurteilt. Lediglich wegen weitergehender Zinsen und vorgerichtlicher Kosten hat das Landgericht die Klage in geringem Umfang abgewiesen. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 170 Abs. 1 InsO. Denn der Kläger sei hinsichtlich der vom Beklagten eingezogenen Forderungen zur Absonderung berechtigt gewesen. Der Beklagte könne die Globalzession weder nach § 130 Abs. 1 InsO noch nach § 133 Abs.1 InsO a. F. anfechten. Nach der vom Landgericht durchgeführten Zeugenvernehmung sei dem Beklagten nicht der Nachweis gelungen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Globalzession im November 2013 eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen sei. Zwar habe der Sohn des Geschäftsführers der Schuldnerin, der Zeuge S. H., angegeben, man habe dem Kläger vor der Hingabe des Darlehens erklärt, dass die Beklagte Rechnungen ohne ein Darlehen des Klägers nicht mehr begleichen könne. Die Angaben dieses Zeugen seien für eine sichere Überzeugung des Gerichts jedoch nicht ausreichend. Es lasse sich zumindest nicht ausschließen, dass die Darstellung des Zeugen unzutreffend gewesen sei. Denn der Zeuge habe gleichzeitig eingeräumt, dass er und sein Vater - um ein Darlehen vom Kläger zu bekommen - „ein gutes Bild“ der Insolvenzschuldnerin dargestellt hätten. Dies sei nicht ohne weiteres in Einklang damit zu bringen, dass der Zeuge nach seinen Angaben gleichzeitig auch Zahlungsschwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin deutlich gemacht habe. Andere Indizien, aus denen sich auf eine Kenntnis des Klägers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin schließen lasse, gebe es nicht. Aus Beweislastgründen sei daher ein Anfechtungsrecht des Beklagten nicht festzustellen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung des Beklagten. Er hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft. Der Zeuge S. H. habe erstinstanzlich eindeutig erklärt, er habe dem Kläger die Zahlungsschwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin deutlich gemacht, insbesondere anhand eines sogenannten Statusberichtes, welcher dem Kläger übergeben worden sei. Die Zweifel des Landgerichts an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen seien nicht berechtigt. Nach den Angaben des Zeugen stehe fest, dass der Kläger vor der Vereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin im November 2013 die drohende Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Zugunsten des Beklagten greife die Vermutungsregelung in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ein. Eine bloße Hoffnung, dass die Insolvenzschuldnerin aufgrund neuer Aufträge in der Lage sei, das Unternehmen weiterzuführen, könne an der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis des Klägers nichts ändern. Der Beklagte ergänzt im Übrigen sein erstinstanzliches Vorbringen zu den Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung. Nicht nur die Globalabtretung im November 2013 sei anfechtbar, sondern auch das spätere Werthaltigmachen der abgetretenen künftigen Forderungen durch die Schuldnerin. Der Beklagte konkretisiert die Leistungen der Schuldnerin an ihre Kunden, durch welche die abgetretenen künftigen Forderungen entstanden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.03.2018 (II 99 ff.) verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das am 10.06.2016 verkündete Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er hält die erstinstanzliche Beweiswürdigung für zutreffend. Er ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger konkretisiert die Forderungen, bzw. Teilforderungen, die vom Beklagten verwertet wurden und deren Erlöse mit der Gesamtforderung von 60.000,00 € geltend gemacht werden.
Insoweit wird auf die Schriftsätze vom 28.03.2018 (II 121 ff.) und vom 23.04.2018 (II 141, 143) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet. Er ist zur Zahlung von 59.186,83 € nebst Zinsen verpflichtet.
1. Der Anspruch des Klägers beruht auf § 170 Abs. 1 InsO. Der Beklagte ist verpflichtet, nach Verwertung der vom Kläger bezeichneten Forderungen den Erlös an den Kläger als absonderungsberechtigten Gläubiger herauszugeben.
a) Nach der schriftsätzlichen Klarstellung des Klägers im Berufungsverfahren erfasst die Entscheidung die Erlöse, welche der Beklagte als Insolvenzverwalter aus der Einziehung der folgenden Forderungen der Schuldnerin erzielt hat:
Datum der Rechnungbzw. Forderung | Zweck/Rechnungsnummer | Zahlungsbetrag 31.05.2013 | nicht akzeptierteKürzungen SCM | 1.554,00 € 06.12.2013 | Rechnung DR 130358 | 420,00 € 06.12.2013 | Rechnung DR 130359 | 2.030,00 € 06.12.2013 | Rechnung DR 130360 | 3.535,00 € 17.01.2014 | Rechnung DR 140006 | 2.340,00 € 17.01.2014 | Rechnung DR 140007 | 319,20 € 17.01.2014 | Rechnung DR 140008 | 7.501,20 € 30.01.2014 | Rechnung DR 140024 | 195,00 € 03.02.2014 | Rechnung DR 140026 | 13.252,50 € 06.02.2014 | Rechnung DR 140031 | 6.384,00 € 24.02.2014 | Rechnung DR 140041 | 3.535,00 € 24.02.2014 | Rechnung DR 140042 | 630,00 € 24.02.2014 | Rechnung DR 140043 | 11.600,00 € 24.02.2014 | Rechnung DR 140044 | 4.210,00 € 24.02.2014 | Rechnung DR 140045 | 282,90 € 24.02.2014 | Rechnung DR 140047 | 587,25 € 24.02.2014 | Rechnung DR 140048 | 309,26 € 24.02.2014 | Rechnung DR 140049 | 73,01 € 24.02.2014 | Rechnung DR 140050 | 115,26 € 24.02.2014 | Rechnung DR 140051 | 43,50 € 24.02.2014 | Rechnung DR 140052 | 50,75 € 18.02.2014 | Rechnung DR 140037 | 219,00 € Summe: | 59.186,83 €
Die Zahlung auf die Rechnung vom 18.02.2014 betraf die Kundin S. S.p.a.; sämtliche anderen Zahlungen erfolgten für die S. I. S.p.a.. Die unstreitigen Zahlungen entsprechen zum Teil den in den Rechnungen ausgewiesenen Beträgen; bei einem anderen Teil der Zahlungen liegen die Beträge aufgrund von Verrechnungen unter den jeweiligen Rechnungsbeträgen.
b) Dem Kläger stand hinsichtlich dieser Forderungen ein Absonderungsrecht gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Ziffer 1 InsO zu. Denn es handelt sich um Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegen Kunden, die von der im November vereinbarten Globalzession erfasst werden. Der Sicherungsfall für diese Globalzession ist eingetreten. Denn das Darlehen in Höhe von 100.000,00 € ist seit dem 31.03.2014 zur Rückzahlung fällig. Eine Zahlung oder Teilzahlung ist nicht erfolgt.
2. Die im November 2013 zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin vereinbarte Globalzession ist ein privilegiertes Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO. Daraus ergibt sich, dass eine Anfechtung der Globalzession nur gemäß § 133 Abs. 1 InsO a. F. (Vorsätzliche Benachteiligung) in Betracht kommen könnte, nicht jedoch gemäß § 130 InsO (kongruente Deckung).
Die Bestellung einer Sicherheit ist als Bardeckung im Sinne von § 142 Abs. 1 InsO anzusehen, wenn es sich um eine angemessene Sicherheit für einen neu auszureichenden Kredit handelt (vgl. Uhlenbruck/Ede/Hirte, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 142 InsO Rn. 45; Karsten Schmidt/Ganter/Weinland, Insolvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 142 InsO Rn. 16, 17). Diese Voraussetzung liegt vor. Denn die Schuldnerin hat in einem unmittelbaren Leistungsaustausch mit der Globalzession die Auszahlung des Darlehensbetrages in Höhe von 100.000,00 € erhalten. Für ein unangemessenes Verhältnis zwischen dem Darlehensbetrag und der Globalzession liegt nichts vor. Das Bargeschäft betrifft nur die Vereinbarung im November 2013 und nicht die spätere Entstehung der abgetretenen zukünftigen Forderungen (vgl. dazu Karsten Schmidt/Ganter/Weinland, a. a. O., § 142 InsO Rn. 26; BGH, NJW-RR 2008, 1728).
3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) hat in verschiedenen Punkten Kritik erfahren, weil der Bundesgerichtshof den vom Gesetz vorgegebenen Rahmen der Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO a. F. erweitert habe. Diese Kritik kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, weil dem Beklagten auch auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Anfechtungsrecht zusteht. Es geht um folgende rechtliche Fragen, bei denen der Senat aus den angegebenen Gründen für den vorliegenden Fall die Auffassung des Bundesgerichtshofs zugrunde legt:
a) Sowohl bei der Vereinbarung der Globalzession als auch beim späteren Werthaltigmachen der künftigen Forderungen geht es jeweils um eine kongruente Deckung (vgl. BGH, NJW 2008, 430). Der Bundesgerichtshof nimmt an, auch bei einer kongruenten Deckung reiche die Kenntnis einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit für die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes aus (vgl. Uhlenbruck/Ede/Hirte, a. a. O., § 133 InsO Rn. 91 mit Rechtsprechungsnachweisen). Es erscheint zweifelhaft, ob eine solche Schlussfolgerung im Rahmen von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gerechtfertigt ist (vgl. zur Kritik Uhlenbruck/Ede/Hirte, a. a. O., § 133 InsO Rn. 91 ff.). Für die Entscheidung des vorliegenden Falles legt der Senat die Auffassung des Bundesgerichtshofs zugrunde.
b) Der Bundesgerichtshof nimmt an, eine Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit könne nur dann nachträglich entfallen, wenn der Gläubiger aufgrund einer ihm bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage von einer Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgehen durfte, wobei die Beweislast für eine solche Veränderung beim Gläubiger liege (vgl. Uhlenbruck/Ede/Hirte, a. a. O., § 133 InsO Rn. 81 mit Rechtsprechungsnachweisen). Es erscheint zweifelhaft, ob diese Beweislastverteilung zugunsten des Insolvenzverwalters mit dem Wortlaut von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vereinbar ist, wonach die Beweislast für eine Kenntnis zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 140 Abs. 1 InsO) wohl eher in vollem Umfang dem Insolvenzverwalter obliegen müsste. Die Frage der Beweislast könnte rechtlich eine Rolle spielen, wenn man der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht folgen würde. Denn, wenn der Kläger - entgegen der Entscheidung des Landgerichts - im November 2013 Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt hätte, wäre diese Kenntnis möglicherweise nachträglich entfallen, weil der Kläger möglicherweise - in dieser Sachverhaltsvariante - glaubte, die drohende Zahlungsunfähigkeit sei durch das Darlehen beseitigt. Es ist nicht erforderlich, diese Beweislastfrage rechtlich zu problematisieren, da der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts folgt (siehe unten).
c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt eine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO generell schon dann an, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kannte, aus denen sich die rechtliche Bewertung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ergibt (vgl. Uhlenbruck/Ede/Hirte, a. a. O., § 133 InsO Rn. 69 mit Rechtsprechungsnachweisen). Es erscheint nicht zweifelsfrei, ob dies dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, oder ob im Rahmen von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu verlangen ist, dass der Gläubiger hinsichtlich des Begriffs der „drohenden Zahlungsunfähigkeit“ zumindest eine Parallelwertung in der Laiensphäre vorgenommen hat. Denn eine Vermutungsregelung wie in § 130 Abs. 2 InsO für den Begriff „Zahlungsunfähigkeit“ fehlt für die drohende Zahlungsunfähigkeit in § 133 Abs. 1 InsO. Für die Entscheidung des Senats kann auch diese rechtliche Differenzierung dahinstehen.
4. Die im November 2013 vereinbarte Globalzession ist nicht wegen vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO a. F.) anfechtbar. Denn der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger im November 2013 - bei Abschluss des Vertrages mit der Insolvenzschuldnerin - die für eine drohende Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Umstände kannte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen, die zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme führen könnten, liegen nicht vor (§ 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).
a) Wenn die Schuldnerin ohne das Darlehen des Klägers im November 2013 die in den nächsten Wochen fällig werdenden Forderungen, einschließlich der Lohnzahlungen an die Mitarbeiter, nicht hätte bezahlen können, wäre möglicherweise von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vereinbarung auszugehen. Entscheidend ist daher die Frage, ob die Zeugen S. H. und H. H. dem Kläger im November 2013 erklärt haben, dass die Beklagte ohne das Darlehen des Klägers die anfallenden Rechnungen nicht mehr begleichen könne. Wenn der Kläger über diese Aussicht in einer für ihn verständlichen und plausiblen Form informiert worden sein sollte, wäre möglicherweise von einer Kenntnis im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a. F. auszugehen. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass die Vertreter der Schuldnerin solche Erklärungen im November 2013 gegenüber dem Kläger abgegeben haben. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Kläger aus den vom Zeugen S. H. angegebenen Erklärungen die richtigen Schlussfolgerungen gezogen hat, oder ob der Kläger davon ausging, dass die Schuldnerin ohne sein Darlehen eine andere Möglichkeit zur Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit finden würde.
b) Als mögliches Beweismittel für die vom Beklagten behauptete Erklärung gegenüber dem Kläger im November 2013 steht nur die Aussage des Zeugen S. H. zur Verfügung. Aus der Aussage des Zeugen H. H., des damaligen Geschäftsführers der Schuldnerin, lassen sich keine eindeutigen Schlüsse ziehen, da dieser Zeuge sich hinsichtlich der Einzelheiten der Gespräche mit dem Kläger nicht mehr sicher war. („Ich denke ... schon etwas in Richtung Zahlungsschwierigkeiten erwähnt ...“) Demgegenüber war sich der Zeuge S. H. zwar sicher, dass im Gespräch mit dem Kläger die Problematik, dass man Rechnungen ohne Darlehen nicht mehr bezahlen könne, erörtert worden sei. Das Landgericht hat jedoch mit nachvollziehbaren Erwägungen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen geäußert. Im Ergebnis erscheint es zwar möglich, dass der Kläger in der Art und Weise informiert wurde, wie vom Zeugen S. H. geschildert, es ist jedoch nicht sicher bewiesen.
Zutreffend hat das Landgericht auf Widersprüche in den Angaben des Zeugen hingewiesen. Der Zeuge hat angegeben, man habe „insgesamt ... ein gutes Bild der Firma dargestellt“. Es sei das Bestreben beider Zeugen gewesen, dass sie dem Kläger „auch Sicherheit geben wollten dahingehend, dass das Unternehmen auch eine Zukunft hat“. Aus der ausführlich protokollierten Aussage des Zeugen lässt sich nicht entnehmen, wie eine solche positive Darstellung der Schuldnerin mit einer Beschreibung von akuten Liquiditäts- und Zahlungsproblemen vereinbar war, bzw., wie dem Kläger eine Vereinbarkeit des positiven Bildes vom Unternehmen der Schuldnerin mit akuten Zahlungsproblemen vermittelt wurde. Eine positive Darstellung des Unternehmens der Schuldnerin war im November 2013 offenkundig notwendig, um den Kläger zur Hingabe des Darlehens zu veranlassen; denn eigene wirtschaftliche Interessen des Klägers - beispielsweise im Zusammenhang mit einer Beteiligung am Unternehmen der Schuldnerin - waren mit diesem Darlehen unstreitig nicht verknüpft. Aus dieser Interessenlage resultieren die berechtigten Zweifel des Landgerichts an der Darstellung des Zeugen S. H., sei es, dass die vom Zeugen wiedergegebene Erinnerung im zentralen Punkt nicht dem tatsächlichen Verlauf des Gesprächs entspricht, oder sei es, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung nachträglich den eigenen Part bei den Gesprächen im November 2013 - eine möglicherweise teilweise unzutreffende Darstellung der Probleme der Schuldnerin - beschönigen wollte.
c) Andere Indizien, die für sich allein oder in einer Gesamtschau eine Kenntnis des Klägers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im November 2013 beweisen würden, liegen nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich - und vom Beklagten nichts dafür vorgetragen -, dass der Kläger im November 2013 Kenntnis davon hatte, dass eine zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Forderung gegen die Schuldnerin nicht bezahlt war. Die Schuldnerin hatte seit Juni 2013 das Unternehmensgrundstück von einer GmbH gemietet, deren Gesellschafter der Kläger und seine Tochter waren. Es gab bis einschließlich März 2014 kein Problem mit den laufenden Mietzahlungen. Der Kläger weist auf verschiedene Umstände hin, die aus seiner Sicht gegen eine akute Gefährdung der Schuldnerin im November 2013 sprachen. Der Kläger kannte die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Produkte; er hielt die Aussichten des Unternehmens wegen dieser Produkte für gut. Die Schuldnerin hatte ihm nachvollziehbar eine gute Auftragslage geschildert. Der Umstand, dass der Zeuge S. H., der Sohn des Geschäftsführers H. H., im Herbst 2013 neu in das Unternehmen eingetreten war, um dieses anstelle seines Vaters weiterzuführen, sprach aus der Sicht des Klägers dafür, dass Vater und Sohn gemeinsam von einer erfolgreichen Weiterführung des Unternehmens ausgingen.
Der vom Zeugen S. H. im Termin vor dem Landgericht vorgelegte Statusbericht zum 31.10.2013 (I 169) spielt für die Beweiswürdigung keine entscheidende Rolle. Zum einen ist aus den vom Landgericht angegebenen Gründen nicht nachgewiesen, dass der Kläger diesen Statusbericht tatsächlich erhalten hat. Zum anderen hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem Statusbericht zur Frage einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nichts Entscheidendes entnehmen lässt.
Bei der Beweiswürdigung sind auch die Angaben des Klägers hinsichtlich einer zukünftigen Finanzierung für die Schuldnerin zu berücksichtigen: Die Schuldnerin arbeitete damals ohne Kontokorrentkredit einer Bank. Der Kläger ging davon aus, dass die Schuldnerin für eine Lösung von Liquiditätsproblemen auf Dauer einen laufenden Betriebsmittelkredit benötigte. Aufgrund beruflicher Beziehungen zu Banken wollte der Kläger die Schuldnerin bei der Beschaffung eines Bankkredits unterstützen. Im November 2013 war (ohne Businessplan) ein Bankkredit jedoch nicht sofort zu bekommen. Es ist daher zumindest plausibel, dass der Kläger aus seiner Sicht mit dem Darlehen im November 2013 - im Hinblick auf die gute Auftragslage der Schuldnerin und im Hinblick auf eine anschließende Bankfinanzierung - nur eine relativ kurze Zeit für die Schuldnerin mit dem Darlehen überbrücken wollte. Gegen eine Kenntnis des Klägers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im November 2013 sprechen zudem die damaligen eigenen Interessen des Klägers: Es sind keine persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen dafür ersichtlich, dass der wirtschaftlich erfahrene Kläger mit dem Darlehen bereit gewesen wäre, ein besonderes Risiko einzugehen.
5. Auch die Werthaltigmachung der abgetretenen künftigen Forderungen ist in Höhe von 59.186,83 € nicht gemäß § 133 Abs. 1 InsO a. F. anfechtbar.
a) Werden bei einer Globalzession künftige Forderungen mit abgetreten, entstehen diese Forderungen erst in der Zukunft, wenn die Schuldnerin die Forderungen werthaltig macht. Die Werthaltigmachung erfolgt dadurch, dass die Schuldnerin gegenüber ihren Kunden die Gegenleistung erbringt, für welche der jeweilige Kunde die vereinbarte Vergütung schuldet. Bei der Werthaltigmachung abgetretener künftiger Forderungen handelt es sich um Rechtshandlungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eigenständig anfechtbar sind (vgl. BGH, NJW 2008, 430; BGH, NJW-RR 2008, 1728). Für die Anfechtung der Entstehung dieser künftigen Forderungen kommt es auf den Zeitpunkt an, zu welchem die jeweilige Forderung werthaltig wurde, also auf den Zeitpunkt, zu dem die Schuldnerin die der Forderung zugrundeliegende Gegenleistung erbracht hat (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a. F. i. V. m. § 140 Abs. 1 InsO).
b) Eine Kenntnis des Klägers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist auch für die Zeitpunkte der Werthaltigmachung der abgetretenen künftigen Forderungen nicht festzustellen. Auszugehen ist von den Zeitpunkten, welche der Beklagte im Berufungsverfahren ergänzend für die Werthaltigmachung der Forderungen angegeben hat. Maßgeblich ist der jeweilige Zeitpunkt der Lieferung der von der Schuldnerin hergestellten Produkte an ihre Kunden. Für die Erlöse, welche der Beklagte herauszugeben hat, liegen diese Zeitpunkte nach der Aufstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 13.03.2018 zwischen dem 06.12.2013 und dem 24.02.2014. Aus der Beweiswürdigung des Landgerichts ergibt sich, dass für den früheren Zeitpunkt der Globalzession (November 2013) eine Kenntnis des Klägers nicht nachgewiesen ist (siehe oben 4.). Dies ist auch für die Anfechtung der Werthaltigmachung der künftigen Forderungen maßgeblich. Denn es ist nichts dafür ersichtlich - und vom Beklagten nichts dafür vorgetragen - dass der Kläger nach November 2013 - vor der E-Mail des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 27.02.2014, Anlage K 4 - neue Informationen erhalten hat, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergab.
6. Die nachträgliche Werthaltigmachung der abgetretenen künftigen Forderungen in Höhe von 59.186,83 € ist auch nicht anfechtbar gemäß § 130 Abs. 1 Ziffer 1 InsO.
a) Der Beklagte hat zwar im erstinstanzlichen Termin vom 12.04.2016 (I 141) erklärt, nach seiner Auffassung habe bereits im November 2013 bei der Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Der Beklagte hat dazu jedoch nichts vorgetragen. Aus dem Sachvortrag des Beklagten ergibt sich weder eine Zahlungseinstellung noch ein Nichtbezahlen fälliger Forderungen in einer bestimmten Höhe zur angegebenen Zeit.
b) Da sich die Kenntnis des Klägers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor dem 27.02.2014 nicht feststellen lässt, ist auch eine Kenntnis von einer (bereits eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit gemäß § 130 Abs. 1 Ziffer 1 InsO nicht ersichtlich.
7. Die Berufung des Beklagten hat jedoch in Höhe eines Teilbetrages von 813,17 € Erfolg. Wegen dieses Teilbetrages ist die Klage abzuweisen, weil die Insolvenzanfechtung des Beklagten durchgreift.
a) Aus den Konkretisierungen des Klägers im Berufungsverfahren ergibt sich, dass die Klageforderung mit einem Teilbetrag von 813,17 € die Zahlung der Firma S. GmbH & Co. KG erfasst, welche diese auf die Rechnung vom 05.03.2014, Rechnungs-Nr.: DR 140067, an den Beklagten geleistet hat. Die der Zahlung zugrundeliegende Forderung wurde unstreitig erst am 05.03.2014 werthaltig, da zu diesem Zeitpunkt die Lieferung an die Kundin erfolgte.
b) Die Werthaltigmachung dieser Forderung ist gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 InsO anfechtbar. Denn der Kläger hatte unstreitig am 05.03.2014 Kenntnis vom Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 28.02.2014.
8. Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger zu gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
10. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Soweit im vorliegenden Fall in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen eine Rolle spielen könnten (siehe oben 3.), sind diese für das Ergebnis der Entscheidung des Senats nicht erheblich.