Unfallversicherung: Dissoziative Bewegungsstörung als krankhafte Störung infolge psychischer Reaktionen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Abweisung seiner Leistungsklage wegen einer nach einem Verkehrsunfall aufgetretenen dissoziativen Bewegungsstörung. Streitgegenstand war die Frage, ob diese Störung unter den Begriff "krankhafte Störung infolge psychischer Reaktionen" in den Versicherungsbedingungen fällt. Das OLG Karlsruhe bejaht dies und führt aus, dass die Störung nach medizinischem und laienhaftem Verständnis eine psychische Reaktion ist; eine vollständige wissenschaftliche Erklärung der Mechanik ist nicht erforderlich. Die Berufung wird als aussichtslos zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz als aussichtslos zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch einen Verkehrsunfall verursachte dissoziative Bewegungsstörung kann als "krankhafte Störung infolge psychischer Reaktionen" i.S. üblicher Unfallversicherungsbedingungen einzustufen sein.
Für die Einordnung kommt es auf das Verständnis des Begriffs "psychische Reaktionen" nach medizinischem und alltäglichem Laienverständnis an; eine vollständige wissenschaftliche Erklärung der zugrunde liegenden Mechanismen ist nicht erforderlich.
Bei der Anwendung einer Ausschlussklausel ist nicht entscheidend, ob in der Kausalkette hormonelle Reaktionen eine Rolle spielen; maßgeblich ist die Auslegung der Versicherungsbedingungen hinsichtlich psychischer Reaktionen.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 9. September 2015, 9 U 53/14, Beschluss
vorgehend LG Konstanz, 13. März 2014, 2 O 408/10 B
Leitsatz
Eine durch einen Verkehrsunfall verursachte dissoziative Bewegungsstörung ist eine "krankhafte Störung infolge psychischer Reaktionen" im Sinne der üblichen Bedingungen in der Unfallversicherung.(Rn.3)
Hinweis: Die Berufung wurde mit weiterem Beschluss des Senats vom 14.10.2015 zurückgewiesen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13.03.2014 - 2 O 408/10 B - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Entscheidung des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Konstanz ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten aus der Entscheidung des Senats und aus dem Urteil des Landgerichts abwendend durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.800,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 09.09.2015. Auf diesen Beschluss wird auch wegen des Sachverhalts verwiesen (vgl. I der Gründe im Beschluss vom 09.09.2015).
Zu den Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 09.10.2015 weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob in der Kausalkette zwischen dem Unfallereignis und der dissoziativen Bewegungsstörung möglicherweise eine Ausschüttung von Hormonen eine Rolle spielen kann. Entscheidend ist allein der Begriff der "psychischen Reaktionen" in den Versicherungsbedingungen der Beklagten. Sowohl nach medizinischem Verständnis als auch nach dem Verständnis eines medizinischen Laien ist die dissoziative Bewegungsstörung eine "psychische Reaktion" auf den Unfall, worauf der Senat bereits im Beschluss vom 09.09.2015 hingewiesen hat. Daher wird die dissoziative Bewegungsstörung von der Ausschlussklausel erfasst; eine vollständige wissenschaftliche Erklärung, was das Wesen eines solchen psychischen Mechanismus ausmacht, ist rechtlich nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.