Haftungsquote bei fehlerhaft gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger des Vorfahrtsberechtigten einerseits und Verstoß gegen die Wartepflicht andererseits
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Kreuzungsunfall Schadensersatz, nachdem ihr Fahrer als Wartepflichtiger wegen eines rechts gesetzten Blinkers des Vorfahrtsberechtigten in die B 3 einfuhr und es zur Kollision kam. Streitpunkt war die Haftungsquote nach §§ 17, 18 StVG bei Vorfahrtsverstoß einerseits und irreführendem (nicht zurückgestelltem) Blinker andererseits. Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil ab und bewertete die Vorfahrtsverletzung als deutlich überwiegend. Es nahm eine Quote von 70:30 zulasten der Klägerin an und wies die Klage ab, weil die vorgerichtliche Zahlung von 2.000 € die 30%-Haftung bereits überstieg.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage wegen nur 30% Haftung und Überzahlung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG sind nur nachgewiesene unfallursächliche Verursachungsbeiträge der Beteiligten zu berücksichtigen; Unaufklärbares geht nicht zulasten des jeweils nicht beweisbelasteten Beteiligten in der Abwägung.
Ein wartepflichtiger Fahrzeugführer darf regelmäßig nicht allein aufgrund eines rechts gesetzten Fahrtrichtungsanzeigers des Vorfahrtsberechtigten in die Kreuzung einfahren, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Blinker versehentlich gesetzt ist und der Bevorrechtigte geradeaus weiterfährt.
Vertraut der Wartepflichtige auf ein vermeintliches Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten und verletzt deshalb die Vorfahrt, wiegt dieser Verstoß im Regelfall schwerer als der Umstand eines fehlerhaft gesetzten Blinkers des Bevorrechtigten.
Sind neben Vorfahrtsverletzung und fehlerhaft gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger keine erheblichen weiteren unfallursächlichen Umstände feststellbar, kann eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zugunsten des Vorfahrtsberechtigten angemessen sein.
Eine reduzierte Annäherungsgeschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten begründet nur dann einen zusätzlichen Verursachungsbeitrag, wenn sie nicht verkehrsbedingt ist und sich als unfallursächlich nachweisen lässt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 22. Februar 2019, 5 O 262/18
Leitsatz
1. Jeder Verkehrsteilnehmer muss grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnen, dass der rechte Blinker eines bevorrechtigten Fahrzeugs versehentlich gesetzt sein kann. Wer an einer Kreuzung wartepflichtig ist, darf in der Regel nicht allein im Vertrauen auf den rechten Fahrtrichtungsanzeiger des anderen Fahrzeugs in die Kreuzung einfahren, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass das bevorrechtigte Fahrzeug trotz des Blinkers geradeaus weiterfährt.(Rn.26)
2. Kommt es zu einem Kreuzungsunfall, weil der wartepflichtige Fahrzeugführer wegen des rechts gesetzten Blinkers auf ein Abbiegemanöver des Vorfahrtsberechtigten vertraut hat, trifft den Wartepflichtigen in der Regel das überwiegende Verschulden.(Rn.24)
3. Wenn - außer der Vorfahrtsverletzung einerseits und dem fehlerhaft gesetzten Blinker andererseits - keine sonstigen wesentlichen Verursachungsbeiträge der Beteiligten zu berücksichtigen sind, kommt eine Haftungsquote von 70 Prozent zu 30 Prozent zu Gunsten des Vorfahrtsberechtigten in Betracht.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22.02.2019 - 5 O 262/18 - aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % und die Klägerin zu 70 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03.04.2018 gegen 18:15 Uhr in H. geltend.
Der Zeuge D. befuhr mit dem Pkw der Klägerin Renault Megan mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die Straße in H., die südöstlich von dem Sportplatz „B.“ in rechtem Winkel in die B 3 einmündet, und hielt an der Einmündung zur B 3 in der Absicht, nach links auf die B 3 in Fahrtrichtung K. abzubiegen. Der Zeuge D. war im Hinblick auf die vorfahrtsberechtigte Bundesstraße B 3 wartepflichtig. Der Beklagte Ziffer 1 befuhr zum Unfallzeitpunkt mit dem Fahrzeug Opel Corsa amtliches Kennzeichen yyy, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversichert war, die B 3 und hatte bei Annäherung an den Einmündungstrichter zu der Straße, aus der der Zeuge D. aus Fahrtrichtung des Beklagten Ziffer 1 gesehen von rechts kam, den Fahrtrichtungsanzeiger rechts gesetzt. Der Zeuge D. leitete daraufhin den Linksabbiegevorgang auf die B 3 ein, wo der Beklagte Ziffer 1 mit seinem Fahrzeug statt nach rechts abzubiegen, seine Fahrt geradeaus fortsetzte, wodurch es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen kam. Dabei wurde das klägerische Fahrzeug an der linken vorderen Seite und das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 vorne recht beschädigt.
Der Schaden der Klägerin beträgt - im Verfahren vor dem Landgericht unstreitig geworden - insgesamt 5.326,19 €. Die Klägerin hat zunächst mit ihrer Klage Zahlung von 5.996,76 € nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hatte vorgerichtlich eine Vorschusszahlung in Höhe von 2.000,00 € unter dem Vorbehalt einer Verrechnung und Rückforderung geleistet. Nach einer Tilgungsbestimmung der Beklagten und einem Verzicht auf den Rückforderungsvorbehalt hat die Klägerin noch 3.996,76 € Restforderung nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte Ziffer 1 habe bei der Annährung an die Einmündung nicht nur nach rechts geblinkt, sondern auch die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs ohne verkehrsbedingten Anlass erheblich verlangsamt. Außerdem habe er das Fahrzeug nach rechts gezogen.Unter diesen Umständen sei der Zeuge D. zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte Ziffer 1 nach rechts habe abbiegen wollen. Der Unfall sei für die Klägerseite mithin unvermeidbar gewesen. Als der Zeuge erkannt habe, dass der Beklagte Ziffer 1 seine Fahrt geradeaus fortsetzen werde, habe er eine Kollision nicht mehr vermeiden können. Unter diesen Umständen sei der Schaden der Klägerin von den Beklagten in voller Höhe zu ersetzen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Der Fehler des Beklagten Ziffer 1, der bei seiner Fahrt auf der B 3 nicht bemerkt habe, dass der rechte Blinker sich nach einem vorausgegangenen Einbiegemanöver nicht zurückgestellt habe, wiege deutlich weniger schwer als die Vorfahrtsverletzung des Zeugen D.. Eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz könne daher nur maximal in Höhe einer Haftungsquote von 25 % bestehen.
Das Landgericht hat im Urteil vom 22.02.2019 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung in Höhe von 1.828,33 € sowie weiteren 313,64 € vorgerichtlichen Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt, sowie zur Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von 2.000,00 € für die Zeit vom 01.05.2018 bis zum 01.02.2019. Die zuerkannte Schadensersatzforderung ergebe sich aus einer Haftungsquote der Beklagten von 70 % unter Berücksichtigung der anzurechnenden Teilzahlung der Beklagten Ziffer 2 von 2.000,00 €. Bei der Haftungsquote sei zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beklagten Ziffer 1 gegenüber dem Verschulden des Zeugen D. überwiege. Der Beklagte Ziffer 1 habe nicht nur fehlerhaft den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt. Zu Lasten des Beklagten Ziffer 1 sei auch zu berücksichtigen, dass er ohne verkehrsbedingten Anlass mit einer Geschwindigkeit von maximal 45 km/h gefahren sei. Dies habe sich aus dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. ergeben. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf der übersichtlichen B 3 sei dies für den Zeugen D. ein zusätzliches Indiz für ein Einbiegemanöver des Beklagten Ziffer 1 gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass die Beklagten maximal mit einer Quote von 25 % zum Ersatz des klägerischen Schadens verpflichtet seien. Die klägerischen Ansprüche seien daher mit der Zahlung in Höhe von 2.000,00 € vollständig abgegolten. Aus rechtlichen Gründen müsse die Vorfahrtsverletzung des Zeugen D. bei der Bildung der Haftungsquote deutlich höher gewichtet werden als ein Fahrfehler des Beklagten Ziffer 1. Eine Annäherungsgeschwindigkeit von 45 km/h habe der Sachverständige erstinstanzlich nicht sicher festgestellt, sondern lediglich für möglich gehalten.Außerdem hätte der Zeuge D. auch bei einer Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 45 km/h keinesfalls auf ein Abbiegemanöver des Beklagten Ziffer 1 schließen dürfen.
Der Beklagten beantragen,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Einzelrichter hat im Termin vom 30.10.2020 den Beklagten Ziffer 1 erneut angehört, den Zeugen D. vernommen und ein ergänzendes mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. zum Unfallablauf eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 30.10.2020 verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Beklagten haften für den Schaden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 03.04.2018 lediglich mit einer Quote von 30 %. Daher sind Schadensersatzansprüche der Klägerin mit der Zahlung der Beklagten Ziffer 2 in Höhe von 2.000,00 € vollständig abgegolten. Über diesen Betrag hinaus stehen der Klägerin keine weiteren Ansprüche zu.
1. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten liegen dem Grunde nach vor gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Der Beklagte Ziffer 1 haftet als Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs, die Beklagte Ziffer 2 als zuständiger Haftpflichtversicherer. Auf ein fehlendes Verschulden des Beklagten Ziffer 1 (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG) oder auf höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) können sich die Beklagten nicht berufen.
2. Bei einer Schadensersatzforderung nach einem Verkehrsunfall sind gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung führt zu einer Haftungsquote von 70 % zu 30 % zu Gunsten der Beklagten. Denn der Verursachungsbeitrag des Zeugen D. wiegt nach Auffassung des Senats, insbesondere nach den ergänzenden Feststellungen im Senatstermin, deutlich schwerer als der Verursachungsbeitrag des Beklagten Ziffer 1.
a) Bei der Abwägung ist in erster Linie zu prüfen, welche schuldhaften Fahrfehler auf beiden Seiten zu dem Unfall beigetragen haben. Dabei ist das Gewicht der jeweiligen Verkehrsverstöße rechtlich zu bewerten. Soweit bestimmte Details des Unfallablaufs nicht vollständig geklärt werden können, sind bei der Abwägung zu Lasten des Beteiligten nur diejenigen Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen, die nachgewiesen sind.
b) Der Beklagte Ziffer 1 hat zum Unfallgeschehen beigetragen durch den fehlerhaft gesetzten rechten Fahrtrichtungsanzeiger. Wenn der rechte Blinker nicht gesetzt gewesen wäre, hätte der Zeuge D. sich nicht zum Einbiegemanöver auf die B 3 entschlossen und es wäre nicht zum Unfall gekommen. Der Beklagte Ziffer 1 war etwa 1,7 km vor der Unfallstelle auf die B 3 eingebogen, und hatte seit dieser Zeit versehentlich nicht bemerkt, dass sich der Fahrtrichtungsanzeiger nicht selbstständig zurück gestellt hatte. Dieser Teil des Sachverhalts ist zwischen den Parteien unstreitig. Dem Beklagten Ziffer 1 fällt damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO (fahrlässige Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers) zur Last.
Andere Verkehrsverstöße, die zum Unfall beigetragen haben könnten, fallen dem Beklagten Ziffer 1 hingegen nicht zur Last. Aus dem Gutachten des Sachverständigen S. ergibt sich, dass der Beklagte Ziffer 1 die Kollision zu dem Zeitpunkt, als er das Fahrmanöver des Zeugen D. erkannte, nicht mehr durch eine Bremsreaktion vermeiden konnte. Aus den Beschädigungen der Fahrzeuge konnte der Sachverständige rückschließen, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs zwischen 35 km/h und 45 km/h gelegen haben muss. Zu Gunsten des Beklagten Ziffer 1 ist von einer Geschwindigkeit von 45 km/h (und nicht von einer noch stärker verminderten Geschwindigkeit von 35 km/h) bei der Abwägung auszugehen.
Die Verminderung der Geschwindigkeit - gegenüber der ansonsten auf der Bundesstraße zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h - war verkehrsbedingt. Die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat ergeben, dass (bestätigt durch die vom Sachverständigen angefertigten Lichtbilder von der Unfallstelle) unmittelbar nach der Unfallstelle auf der Bundesstraße eine Baustelle begann, die zu einer gewissen Verengung der Fahrbahnen führte. Auf einem der vom Sachverständigen gefertigten Lichtbilder ist - aus der Perspektive des Beklagten Ziffer 1 unmittelbar nach der streitgegenständlichen Einmündung - ein Verkehrsschild ersichtlich, durch das eine baustellenbedingte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angeordnet wurde. Unter diesen Umständen kann den Beklagten Ziffer 1 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45 km/h kein (zusätzlicher) Vorwurf treffen, da er wegen des Verkehrsschildes seine Geschwindigkeit bereits kurz vor der Einmündung herabsetzen musste. Da bei der Bestimmung des Verursachungsbeitrags auf Seiten des Beklagten Ziffer 1 zu seinen Gunsten von diesem Sachverhalt auszugehen ist, kann dahinstehen, ob ihn - wie das Landgericht angenommen hat - ein Vorwurf treffen könnte, wenn er ohne verkehrsbedingten Anlass bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit lediglich 45 km/h gefahren wäre.
Schließlich kann dem Beklagten Ziffer 1 auch kein Vorwurf gemacht werden, er habe durch eine irreführende Fahrlinie die Reaktion des Zeugen D. provoziert. Denn vor der Einmündung gab es auf der B 3 keine Abbiegespur, deren Benutzung beim Zeugen D. die Annahme einer Abbiegeabsicht des Beklagten Ziffer 1 hätte hervorrufen können.
c) Der Zeuge D. hat den Unfall durch eine Vorfahrtsverletzung (Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Ziffer 1 StVO) verursacht. Ein Fahrfehler des bevorrechtigten Beklagten Ziffer 1 - rechts gesetzter Fahrtrichtungsanzeiger - ändert nichts an der Wartepflicht des Zeugen D. (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 463; OLG München, NZV 2009, 457; OLG Dresden, NJW-RR 2015, 409).
d) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu dem Ergebnis, dass der Verursachungsbeitrag des Zeugen D. durch eine fahrlässige Vorfahrtsverletzung deutlich schwerer wiegt als der Beitrag des Beklagten Ziffer 1 (fehlerhaft gesetzter Fahrtrichtungsanzeiger). Daraus ergibt sich eine Haftungsquote von 70 : 30 zu Lasten der Klägerin. Im Einzelnen sind folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:
- Bei der Regelung der Vorfahrt handelt es sich im Straßenverkehr um eine Grundregel, der zur Vermeidung von Verkehrsunfällen eine besondere Bedeutung zukommt. Eine Vorfahrtsverletzung hat daher - im Verhältnis zu anderen Verkehrsverstößen - ein besonderes Gewicht (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2003, 975; OLG Celle, DAR 2004, 390; OLG Dresden, NJW-RR 2015, 409).
- Es kommt erfahrungsgemäß nicht selten vor, dass ein Kraftfahrzeugführer vergisst, einen Fahrtrichtungsanzeiger zurückzustellen, beziehungsweise nicht bemerkt, dass sich der Fahrtrichtungsanzeiger nach einem vorausgegangenen Einbiegemanöver nicht selbstständig zurückgestellt hat. Daher muss jeder Verkehrsteilnehmer mit der Möglichkeit rechnen, dass ein rechts gesetzter Blinker eines bevorrechtigten Fahrzeugs nicht zwingend auf eine Einbiegeabsicht des Fahrzeugführers hinweisen muss (vgl. OLG Celle, DAR 2004, 390; OLG Karlsruhe - 10. Zivilsenat - Urteil vom 24.11.2000 - 10 U 155/00 -, Rn. 10, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Zeuge D. nach eigenen Angaben nicht beobachtet hat, dass der Beklagte Ziffer 1 während der Phase der Annäherung seines Fahrzeugs an die Einmündung zu einem bestimmten Zeitpunkt den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat (was die Erwartung eines Einbiegemanövers näher legen würde). Für den Zeugen D. gab es vor dem Einbiegemanöver eine Sichtweite nach links auf der Bundesstraße von etwa 350 Meter. Der Zeuge hätte daher bemerken können, dass der Fahrtrichtungsanzeiger schon längere Zeit vor der Annäherung an die Unfallstelle ununterbrochen gesetzt war.
- Es gab keine anderen Anzeichen im Fahrverhalten des Beklagten Ziffer 1, die aus der Perspektive des Zeugen D. ein Vertrauen auf ein Einbiegemanöver hätten rechtfertigen können. Das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 hatte sich auf der B 3 nicht zum Abbiegen eingeordnet, da es eine Abbiegespur nicht gab. Wenn man - nach dem Gutachten des Sachverständigen S. - zu Gunsten des Zeugen D. annimmt, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nur 35 km/h betrug, als sich der Zeuge zum Einbiegen entschloss, ändert dies nichts Wesentliches. Die örtlichen Verhältnisse ließen nach den Feststellungen des Sachverständigen ein Abbiegemanöver mit 35 km/h nicht zu. Vielmehr ist aus technischer Sicht von einer möglichen Abbiegegeschwindigkeit von maximal 25 km/h auszugehen. Das bedeutet, dass der Zeuge D. mit einer Fortsetzung der Fahrt des Beklagtenfahrzeugs auf der Bundesstraße geradeaus rechnen musste, jedenfalls solange der Beklagte Ziffer 1 die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht noch weiter deutlich reduziert hatte.
- Eine Haftungsquote von 70 : 30 zu Lasten der Klägerin entspricht der deutlich überwiegenden Auffassung der Gerichte in ähnlichen Unfallkonstellationen (Vorfahrtsverletzung einerseits und fehlerhaft gesetzter Fahrtrichtungsanzeiger andererseits) jedenfalls dann, wenn keine erheblichen zusätzlichen Verursachungsbeiträge des Vorfahrtsberechtigten festzustellen sind (vgl. KG Berlin, VersR 1975, 52; LG Halle, VersR 2002, 1525; OLG Hamm, NJW-RR 2003, 975; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 1611; OLG München, NZV 2009, 457; OLG Dresden, NJW-RR 2015, 409).
3. Die Beklagten waren mithin zum materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.597,86 € verpflichtet (30 % des unstreitigen Gesamtschadens in Höhe von 5.326,19 €). Bei einem Gegenstandswert von 1.597,86 € errechnen sich die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin, die sie von den Beklagten ersetzt verlangen kann, wie folgt:
1,3-Geschäftsgebühr gemäß VV-Nr. 2300: | 195,00 € Postpauschale: | 20,00 € Summe netto: | 215,00 € Mehrwertsteuer: | 40,85 € Summe brutto: | 255,85 €
Einschließlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten standen der Klägerin mithin 1.853,71 € zu (1.597,86 € + 255,85 €). Die Zahlung von 2.000,00 € übersteigt diesen Betrag. Die Beklagte Ziffer 2 hat auf eine Rückforderung des überschießenden Betrages verzichtet. Dieser Verzicht auf eine Rückforderung enthält gleichzeitig eine konkludente Hilfsaufrechnung, soweit die Beklagten bei ihrer Tilgungsbestimmung (vgl. Seite 12 des Protokolls des Landgerichts vom 01.02.2019) einerseits bestimmte Schadenspositionen nicht ausreichend berücksichtigt haben und andererseits andere Schadenspositionen überzahlt haben. Entsprechendes gilt für Verzugszinsen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagten erst durch die Tilgungsbestimmung im Termin vom 01.02.2019 beim Landgericht die Klageforderung erfüllt haben. Der Klägerin stehen wegen dieser konkludenten Hilfsaufrechnung daher auch keine restlichen Forderungen wegen Verzugszinsen einerseits oder wegen einer möglicherweise teilweise rechnerisch unzutreffenden Tilgungsbestimmungen bei der Zahlung zu.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.