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OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat·9 U 34/14·17.03.2015

Wirksamkeit des Weiterverkaufs eines unter dem Vorkaufsrecht eines Siedlungsunternehmens stehenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in Baden-Württemberg

ZivilrechtSachenrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Konstanz wird zurückgewiesen. Der Senat stellt fest, dass §16 ASVG‑BW keine Verbotsnorm im Sinne des §134 BGB ist und daher die Wirksamkeit eines zivilrechtlichen Kaufvertrags nicht von der materiell‑rechtlichen Richtigkeit behördlicher Genehmigungen abhängt. Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe obliegt der Verwaltungsbehörde, nicht dem Zivilgericht.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine öffentlich‑rechtliche Vorschrift gilt nur dann als Verbotsgesetz im Sinne des §134 BGB, wenn Wortlaut, Sinn oder sonstige Umstände eindeutig ein zivilrechtliches Verbot kennzeichnen.

2

Fehlt bei einer öffentlichen Vorschrift eine ausdrückliche Kennzeichnung als Unwirksamkeits‑ oder Unzulässigkeitsnorm, ist regelmäßig kein Verbotscharakter im Sinne des §134 BGB gegeben.

3

Die Wirksamkeit eines zivilrechtlichen Kaufvertrags über ein Grundstück hängt nicht davon ab, ob verwaltungsrechtliche Behörden bei Ausübung oder Genehmigung öffentlicher Befugnisse materiell‑rechtlich zutreffend gehandelt haben, solange kein Verbotsgesetz i.S.v. §134 BGB vorliegt.

4

Die Konkretisierung und Bewertung unbestimmter Rechtsbegriffe, die der Verbesserung agrarischer oder infrastruktureller Zwecke dienen, gehört primär in den Aufgabenbereich der Genehmigungs‑ und Aufsichtsbehörden und nicht in die Zivilgerichtsbarkeit im Rahmen von §134 BGB.

Relevante Normen
§ 3 AgrStrVerbG BW 2009§ 16 AgrStrVerbG BW 2009§ 134 BGB§ 546 Abs 1 BGB§ 16 ASVG-BW i.S.v. § 134 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, 27. Januar 2015, 9 U 34/14, Beschluss

vorgehend LG Konstanz, 28. Januar 2014, 3 O 356/13 D, Urteil

Leitsatz

1. § 16 ASVG-BW ist keine Verbotsnorm i.S.v. § 134 BGB.(Rn.2) (Rn.3)

2. Die Wirksamkeit eines zivilrechtlichen Kaufvertrags hängt nicht davon ab, ob das Siedlungsunternehmen beim Verkauf eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks und das Landwirtschaftsamt bei der Genehmigung des Verkaufs öffentlich-rechtliche Vorschriften, die der Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur dienen, zutreffend angewandt haben.(Rn.4) (Rn.5)

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28.01.2014 - 3 O 356/13 D - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Entscheidung des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.488,00 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Absatz 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Absatz 2 Ziffer 2, 3, 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 27.01.2015, an denen er auch in der geänderten Besetzung festhält.

2

2. Der Beklagte hält im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2015 an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich aus § 16 ASVG-BW ein gesetzliches Verbot ergebe. Diese Auffassung ist aus den im Beschluss vom 27.01.2015 ausgeführten Gründen nicht zutreffend. Im Hinblick auf die Argumente des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 13.03.2015 ist Folgendes zu ergänzen:

3

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Wortlaut des Gesetzes wesentlich, wenn es um die Frage geht, ob sich aus einer bestimmten gesetzlichen Regelung ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB ergibt. Wenn der Gesetzgeber ein Verbot im Sinne dieser zivilrechtlichen Vorschriften anordnen möchte, ist dies normalerweise durch den Gebrauch eindeutiger Begriffe wie "ist unwirksam" oder "ist unzulässig" gekennzeichnet. Wenn der Gesetzgeber - wie in § 16 ASVG-BW - solche eindeutigen Begriffe nicht verwendet, liegt in der Regel kein gesetzliches Verbot vor (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 134 BGB Rn. 6a). Fehlen - wie vorliegend - in der Gesetzessprache eindeutige Formulierungen, die ein Verbotsgesetz kennzeichnen können, kommt ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich der Charakter des Verbots aus anderen Umständen ergibt. Solche Umstände fehlen bei § 16 ASVG-BW. Vielmehr sprechen auch der Sinn und Zweck der Regelung und der Gesamtzusammenhang von § 16 ASVG-BW innerhalb des Gesetzes gegen die Anordnung eines Verbots. Dies hat der Senat im Beschluss vom 27.01.2015 näher ausgeführt.

4

b) Der Senat hat - entgegen der Auffassung des Beklagten - im Beschluss vom 27.01.2015 nicht die Auffassung vertreten, dem Siedlungsunternehmen stehe ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit ein bestimmtes Grundstück zur Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur verwendet werde. Der Senat hat vielmehr darauf hingewiesen, dass die "Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der einer Konkretisierung bedarf, wobei auch die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu bewerten sind. Es entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes, dass die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs und die Bewertung der Umstände des Sachverhalts im Rahmen des ASVG-BW durch die Genehmigungsbehörde einerseits und durch die Aufsichtsbehörde andererseits erfolgen, und nicht - parallel dazu - durch ein Zivilgericht unter Anwendung von § 134 BGB. Im vorliegenden Fall sind sowohl das Siedlungsunternehmen als auch die Genehmigungsbehörde bei der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks an die Kläger davon ausgegangen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks "zur Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur" unter den gegebenen Bedingungen nicht erforderlich ist.

5

c) Es trifft - entgegen der Argumentation des Beklagten - nicht zu, dass der Senat im Beschluss vom 27.01.2015 die Auffassung vertreten hätte, eine Verbotsnorm im ASVG-BW sei im Rahmen von § 134 BGB nicht zu prüfen. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen im Beschluss vom 27.01.2015, dass § 16 ASVG-BW nach Wortlaut, Sinn und Zweck und Gesamtzusammenhang im Rahmen des Gesetzes keine Verbotsnorm ist. Da keine Verbotsnorm vorliegt, ist der Anwendungsbereich von § 134 BGB nicht eröffnet. Daher ist im Zivilprozess nicht zu prüfen, ob die Genehmigungsbehörde bei der Genehmigung des Grundstücksverkaufs die Vorschriften des ASVG-BW zutreffend angewendet hat.

6

d) Der Beklagtenvertreter meint im Schriftsatz vom 13.03.2015, ein Verstoß der Veräußerung des Grundstücks an die Kläger gegen die Ziele einer Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur ergebe sich schon daraus, dass das Siedlungsunternehmen bei der Veräußerung der früheren Eigentümer von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht habe. Aus der Ausübung des Vorkaufsrechts folge, dass das Grundstück tatsächlich im Sinne der Vorschriften des ASVG für eine landwirtschaftliche Nutzung notwendig sei. Denn anderenfalls hätte das Siedlungsunternehmen von seinem Vorkaufsrecht gegenüber den früheren Eigentümern keinen Gebrauch gemacht.

7

Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass ein solcher Widerspruch - wenn er vorhanden wäre - vom Senat nicht zu prüfen wäre, da § 16 ASVG-BW kein gesetzliches Verbot im Sinne des Zivilrechts enthält (siehe oben). Im Übrigen ist die Sachverhaltsdarstellung des Beklagtenvertreters unzutreffend. Das Siedlungsunternehmen hat gegenüber den früheren Eigentümern nur deshalb von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht, weil damals in einem einheitlichen Kaufvertrag neben dem streitgegenständlichen Grundstück ein weiteres Grundstück verkauft werden sollte, welches nach Auffassung des Siedlungsunternehmens für eine landwirtschaftliche Nutzung wesentlich war (vgl. dazu den Vermerk des Geschäftsführers des Siedlungsunternehmens vom 10.07.2013, Anlage K 9, I 193, 195). Der vom Beklagten angenommene Widerspruch in den Handlungen des Siedlungsunternehmens ist für den Senat mithin nicht erkennbar.

8

3. Die Kläger haben in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsausführungen des Senats in einem Punkt zu korrigieren sind. Die Kündigung des Siedlungsunternehmens vom 29.04.2013 hat das Mietverhältnis mit dem Beklagten nicht erst zum 31.12.2013 beendet, sondern entweder zum 31.07.2013 (wenn man § 580 a Absatz 1 Ziffer 3 1. Halbsatz BGB anwendet), oder zum 30.09.2013 (wenn § 580 a Absatz 2 BGB anwendbar sein sollte).

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

11

6. Der Streitwert ergibt sich aus § 41 Absatz 2 Satz 1 GKG.