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OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat·9 U 218/12·26.08.2013

Werkvertrag: Vergütungsanspruch einer Kfz-Werkstatt für eine erfolglose Fehlersuche

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Fahrzeugeigentümer verlangte Herausgabe seines Touareg; die Werkstatt verweigerte dies unter Hinweis auf hohe Diagnose- und Reparaturkosten. Das OLG bejahte den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB und ließ ein Zurückbehaltungsrecht nur Zug um Zug gegen 2.000 € zu, weil nur diese Vergütung bewiesen vereinbart war. Weitergehende Forderungen aus § 632 Abs. 2 BGB oder Bereicherung (§ 812 BGB) scheiterten, da ein Festpreis für die gesamte Fehlersuche/-behebung maßgeblich war. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verzugs der Werkstatt nicht zugesprochen.

Ausgang: Berufung der Beklagten nur hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten erfolgreich; im Übrigen Zurückweisung und Herausgabe Zug um Zug gegen 2.000 € bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB scheitert nur, wenn dem Besitzer ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB zusteht; ein Vergütungsanspruch führt regelmäßig lediglich zu einer Verurteilung Zug um Zug (§ 274 Abs. 1 BGB).

2

Eine Kfz-Werkstatt, die für Fehlersuche und Reparatur eine Pauschalvergütung vereinbart hat, kann für darüber hinausgehende (auch erhebliche) Aufwendungen keine zusätzliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB verlangen.

3

Für das Zustandekommen einer höheren Vergütungsvereinbarung trägt die Werkstatt als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast; interne oder nachträgliche Vermerke ohne Zustimmung des Auftraggebers ersetzen die Vereinbarung nicht.

4

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) scheidet aus, wenn die Werkstattleistungen auf einer vertraglichen Abrede beruhen und damit ein Rechtsgrund besteht.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn bei Entstehung der Kosten die Voraussetzungen des Verzugs (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) vorlagen; hierfür ist eine vorherige Mahnung darzulegen.

Relevante Normen
§ 632 Abs 1 BGB§ 632 Abs 2 BGB§ 538 Abs. 2 ZPO§ 985 BGB§ 986 Abs. 1 BGB§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Konstanz, 9. Oktober 2012, 5 O 131/11 T

Leitsatz

Einer Kfz-Werkstatt, die bei einem Fahrzeug 13.000 Euro für die erfolglose Suche nach der Ursache eines Elektronik-Problems aufwendet, steht ein Vergütungsanspruch nur in dem Umfang zu, wie dies vorher mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.(Rn.33)

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 09.10.2012 - 5 O 131/11 T - in der Hauptsache wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Fahrzeug Marke VW Touareg, Fahrgestellnr. ..., Farbe grau dunkel, amtl. Kennz.: ..., herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 2.000,00 €.

2. Der Beklagten wird für die Herausgabe eine Frist von drei Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.

3. Die Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 9.000,00 SFR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Fahrzeugs VW Touareg. Anfang September 2010 brachte der Kläger sein Fahrzeug zu der Beklagten, die in ... ein Autohaus für Fahrzeuge der Marke VW unterhält. Die Beklagte sollte die Ursache für einen Fehler der Elektronik finden und diesen Fehler ggfs. beheben. Der Kläger unterzeichnete einen Reparaturauftrag wie folgt:

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"Abgaskontrollleuchte ist an

3

Leistungsverlust bei Anhängerfahrt

4

Leistungsverlust zeitweise beim Fahren

5

Ursache lokalisieren und nach Rücksprache beheben."

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Die Beklagte hatte in der Folgezeit Schwierigkeiten, die Ursache des Elektronikproblems zu finden. Man vermutete, dass der Fehler mit einem bestimmten Steuergerät zusammenhängen könnte. Absprachegemäß beschaffte der Kläger in der Schweiz auf eigene Kosten ein von den Mitarbeitern der Beklagten bezeichnetes Ersatzteil, welches anschließend bei der Beklagten eingebaut wurde. Im Zusammenhang mit diesem Einbau trafen die Parteien unstreitig eine Absprache über die Kosten der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen, wobei allerdings Einzelheiten der Absprache streitig sind. Nach dem Einbau des Steuergeräts stellte sich heraus, dass der Elektronikfehler nicht behoben war.

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In der Folgezeit unternahm die Beklagte weitere erfolglose Versuche, die Ursache des Fehlers zu finden. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2010 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, das Fahrzeug bis zum 18.12.2010 ordnungsgemäß instand zu setzen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben ihres Mitarbeiters Michael M. vom 17.12.2010 (Anlage K 3). Es erfolge eine weitere "schrittweise Reparatur" in Absprache mit Technikern des Fahrzeugherstellers. Wenn die technische Ursache geklärt und der "Kostenrahmen" feststehe, werde eine Kontaktaufnahme mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgen zwecks "Freigabe weiterer Reparaturen" durch den Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten.

8

Mit Schreiben vom 02.03.2011 (Anlage K 4) setzte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten eine weitere Frist zur Reparatur des Fahrzeugs bis zum 09.03.2011. Die Beklagte übersandte daraufhin mit Schreiben vom 11.04.2011 (Anlage K 5) eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 13.078,33 € für ihre bis dahin ausgeführten Arbeiten (Anlage K 5/2). Die Ursache des Elektronikfehlers war weiterhin von der Beklagten nicht gefunden worden. Es seien "weitere Reparaturen" erforderlich, die jedoch nur "nach Freigabe" durchgeführt werden sollten.

9

In der Folgezeit versuchte der Kläger, von der Beklagten die Herausgabe seines Fahrzeugs zu erwirken. Es fanden gleichzeitig Vergleichsverhandlungen statt. Um vor einer eventuellen Einigung den Zustand des Fahrzeugs festzustellen, unternahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 22.02.2012 eine Probefahrt mit dem weiter bei der Beklagten befindlichen Fahrzeug. Dabei stellte sich heraus, dass sich die Probleme im Ergebnis inzwischen vergrößert hatten. Das Fahrzeug konnte bei Vollgas unstreitig mit nicht mehr als 10 km/h auf dem Betriebsgelände der Beklagten bewegt werden.

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Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht Herausgabe seines Fahrzeugs von der Beklagten verlangt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie habe inzwischen insgesamt 26.755,21 € Reparaturaufwendungen für die Instandsetzung des Fahrzeugs gehabt. Zu einer Herausgabe sei sie nur gegen Zahlung in Höhe von 5.000,00 € bereit. Denn dieser Betrag sei im Dezember 2010 zwischen dem Kläger und dem für die Beklagte handelnden Zeugen Michael M. mündlich vereinbart worden. Im Übrigen befinde sich das Fahrzeug des Klägers inzwischen "in einem wirklich guten Zustand". Der Elektronikfehler sei repariert. Die Beklagte bestreitet allerdings nicht, dass inzwischen die Kontrollleuchten für Reifendruck und Fahrwerk ständig aufleuchten; am Erfolg der Reparatur ändere dies jedoch nichts. Den Umstand, dass die Fehlersuche solange erfolglos geblieben sei, und dass dabei hohe Unkosten entstanden seien, habe die Beklagte nicht zu vertreten. Die Probleme hingen vielmehr mit vorausgegangenen erfolglosen Reparaturversuchen des Klägers in anderen Werkstätten zusammen. Diese vorausgegangenen Werkstattaufenthalte habe der Kläger bei der Auftragserteilung im September 2010 verschwiegen, obwohl er von den Mitarbeitern der Beklagten ausdrücklich nach solchen Reparaturversuchen gefragt worden sei.

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Das Landgericht hat die Beklagte - überwiegend dem klägerischen Antrag folgend - wie folgt verurteilt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Fahrzeug Marke VW Touareg, Fahrgestellnr: ..., Farbe grau dunkel, amtliches Kennzeichen ... herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 2.000,00 €.

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2. Der Beklagten wird für die Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.

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3. Die Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, SFR 9.000 nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.

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4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 661,16 € zu erstatten.

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Das Landgericht hat ausgeführt, der Beklagten stehe lediglich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 2.000,00 € zu. Dies sei zwischen den Parteien mündlich vereinbart worden. Eine anderweitige, von der Beklagten behauptete, Vereinbarung einer höheren Vergütung sei nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen festhält. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Nach der Vernehmung des Zeugen Michael M., des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten, sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nachgewiesen, dass für die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs eine Vergütung von mindestens 5.000,00 € verbindlich vereinbart worden sei. Das Fahrzeug sei letztlich von der Beklagten erfolgreich repariert worden. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass die Parteien - zunächst - eine Vergütung von 3.063,00 € vereinbart hätten, worauf sich die Beklagte hilfsweise beruft. Im Übrigen sei der Kläger bereichert, da der Wert des klägerischen Fahrzeugs auf Grund der durchgeführten Fehlersuche und Reparatur durch die Beklagte um mindestens 13.000,00 € gesteigert worden sei.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage auf Kosten des Klägers abzuweisen, ggfs. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht zurück zu verweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, das Fahrzeug des Klägers gegen Zahlung von 2.000,00 € heraus zu geben. Allerdings ist die Beklagte nicht verpflichtet, vorgerichtliche Anwaltskosten des Klägers zu ersetzen.

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1. Der Herausgabeanspruch des Klägers beruht auf § 985 BGB. Er ist Eigentümer des Fahrzeugs. Ein Besitzrecht im Sinne von § 986 Abs. 1 BGB steht der Beklagten nicht zu. Bei der Tenorierung des Anspruchs hat der Senat die Fahrgestellnummer berichtigt (§ 319 Abs. 1 ZPO).

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2. Die Beklagte kann dem Herausgabeanspruch des Klägers ihren Vergütungsanspruch in Höhe von 2.000,00 € entgegensetzen. Der Gegenanspruch der Beklagten führt nicht zur Klageabweisung, sondern zur Verurteilung Zug um Zug. Dies ergibt sich aus § 274 Abs. 1 BGB, so dass es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit der Kläger in seinem Antrag selbst die Gegenleistung berücksichtigt hat. Die Frage, ob und inwieweit die Gegenforderung der Beklagten nach Grund und Höhe berechtigt ist, hat der Senat nicht zu prüfen. Denn der Kläger hat im Berufungsverfahren die vom Landgericht ausgesprochene Einschränkung des klägerischen Anspruchs (Zug um Zug gegen Zahlung von 2.000,00 €) nicht angegriffen.

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3. Eine weitergehende Einschränkung des klägerischen Herausgabeanspruchs besteht nicht. Der Beklagten steht kein Gegenanspruch zu, der über den Betrag von 2.000,00 € hinausgeht.

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a) Das Landgericht ist entsprechend dem Vorbringen des Klägers davon ausgegangen, dass die Parteien eine Vergütung für die Erledigung des gesamten Reparaturauftrags (Fehlersuche und Behebung des Elektronikfehlers) in Höhe von 2.000,00 € vereinbart haben. Dies entspricht dem handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten vom 17.09.2010 (vgl. die Anlage B 1) "2.000,00 € komplett mit Ers. Fzg.". Die Darstellung des Klägers entspricht auch den informatorischen Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die dieser - auf Grund von Informationen seiner Mandantin - im Termin vor dem Landgericht vom 14.02.2012 gemacht hat (vgl. das Protokoll, I, 155).

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Für einen höheren Vergütungsanspruch gemäß § 632 Abs. 1 BGB oder gemäß § 632 Abs. 2 BGB wäre die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagten der Nachweis einer vereinbarten höheren Vergütung nicht gelungen ist. Dies reicht zur Begründung der Entscheidung - Herausgabe des Fahrzeugs gegen Zahlung von 2.000,00 € - aus.

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b) Der Beklagten ist erstinstanzlich der Nachweis nicht gelungen, dass der Kläger und der für die Beklagte handelnde Zeuge Michael M. zu einem späteren Zeitpunkt mündlich eine höhere Vergütung von 5.000,00 € vereinbart haben. Zwar hat der Zeuge bei seiner Vernehmung im Termin vom 11.09.2012 von einer solchen Absprache berichtet. Das Landgericht konnte sich jedoch von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Michael M. nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugen. Daher war aus Beweislastgründen von der Darstellung des Klägers auszugehen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.

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Auf dem von dem Kläger unterschriebenen Reparaturauftrag (Anlage K 1) wurde kein Preis für die Reparatur vereinbart. Die spätere handschriftliche Notiz des Zeugen Michael M. (Anlage B 1) hat keine rechtliche Wirkung im Sinne einer Vereinbarung, da diese Notiz nicht vom Kläger unterzeichnet wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Angaben des Zeugen Michael M. jedenfalls als nicht glaubwürdiger erachtet hat, als die abweichende Darstellung des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Zeuge M. die nachträgliche handschriftliche Eintragung auf dem Auftragsformular ("… bis 5.000,- Euro") im Zusammenhang mit einer mündlichen oder telefonischen Absprache mit dem Kläger vorgenommen haben kann; nachgewiesen ist dies jedoch nicht. Eigene Interessen können - auch unbewusst - die Angaben des Zeugen Michael M., der als Mitarbeiter der Beklagten für die Reparatur verantwortlich war, ebenso beeinflusst haben wie auf der anderen Seite die Angaben des Klägers. Das Landgericht hat zudem in der Urteilsbegründung zu Recht auf verschiedene Unklarheiten in der Darstellung des Zeugen hingewiesen. Gegen die Darstellung des Zeugen spricht der Umstand, dass er im Schreiben vom 17.12.2010 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers nichts von der - behaupteten - Vergütungsvereinbarung, die wenige Tage zuvor erfolgt sein soll, erwähnt hat, obwohl dies unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf den sonstigen Inhalt des Schreibens vom 17.12.2010 naheliegend gewesen wäre. Gegen die Darstellung der Beklagten spricht insbesondere der Hinweis in diesem Schreiben auf eine (zukünftige) "Kontaktaufnahme und Freigabe weiterer Reparaturen"; die Formulierung spricht dafür, dass der Zeuge M. sich bei Abfassung dieses Schreibens bewusst war, dass weitergehende Zahlungsansprüche gegen den Kläger nur bei einer neuen (zukünftigen) Absprache in Betracht kommen konnten.

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c) Die Beklagte kann sich auch nicht - hilfsweise - darauf berufen, es sei jedenfalls ein Preis von 3.063,00 € vereinbart worden. Das Vorbringen ist im Berufungsverfahren neu. Der Kläger hat das Vorbringen zu keinem Zeitpunkt zugestanden. Zwar befindet sich auf der Anlage B 1, die die Beklagte vorgelegt hat, eine Notiz "Festpreis 3.063,00 €". Es ist jedoch unklar, wer aus dem Hause der Beklagten diese Notiz wann und aus welchem Anlass angebracht hat. Die auf der Kopie befindliche Unterschrift des Klägers ist rechtlich bedeutungslos, da der Kläger die Unterschrift auf dem Original des Schriftstücks (Anlage K 1) zu einem Zeitpunkt angebracht hat, als sich die Notiz "Festpreis 3.063,00 €" noch nicht auf dem Schriftstück befand. Weitere Beweismittel dafür, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt mit einem Mitarbeiter der Beklagten einen "Festpreis 3.063,00 €" vereinbart haben könnte, sind nicht vorhanden.

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d) Der Umstand, dass die Beklagte - nach ihrem bestrittenen Vorbringen - wesentlich höhere Aufwendungen für Fehlersuche und Reparatur des Fahrzeugs hatte, spielt rechtlich keine Rolle. Die Beklagte könnte vom Kläger einen über 2.000,00 € hinausgehenden Betrag nur dann verlangen - den Sachvortrag zu den durchgeführten Arbeiten als richtig unterstellt -, wenn sie berechtigt wäre, die "übliche Vergütung" im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB zu verlangen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Parteien haben nach dem - nicht widerlegten - Vorbringen des Klägers - mündlich einen Betrag von 2.000,00 € vereinbart, mit dem sämtliche Arbeiten der Beklagten zur Fehlersuche und Fehlerbehebung abgegolten sein sollten. Damit scheidet ein zusätzlicher Betrag aus, und zwar unabhängig davon, welche Arbeiten die Beklagte tatsächlich ausgeführt hat.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte später - nach der Vergütungsvereinbarung über einen Betrag von 2.000,00 € - aufgefordert hat, die Reparatur fertig zu stellen (im nicht vorgelegten Schreiben vom 10.12.2010 sowie im Schreiben vom 02.03.2011, Anlage K 4). Denn diesen Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger - abweichend von der früheren Vereinbarung - bereit gewesen wäre, einen über 2.000,00 € hinausgehenden Betrag zu zahlen. Vielmehr sind die an die Beklagte gerichteten Aufforderungen dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die Reparatur auf der Basis der früher mit dem Kläger getroffenen Absprache fertig stellen sollte. Ein solches Verständnis ist auch deshalb naheliegend, weil - unabhängig von den tatsächlichen Ursachen der Verzögerung bei der Fehlersuche - jedenfalls aus der Sicht des Klägers die Ursachen für die Probleme im Hause der Beklagten lagen. Der Kläger konnte daher, solange keine abweichende Absprache getroffen wurde, davon ausgehen, dass die Beklagte für die Erfolglosigkeit ihrer bisherigen Reparaturversuche nicht den Kläger finanziell verantwortlich machen wollte. Dem entsprechen auch die Ausführungen des Zeugen Michael M. im Schreiben vom 17.12.2010. Dabei hat der Zeuge zwar auf mögliche zusätzliche Unkosten bei weiteren Reparaturen hingewiesen, wobei dahinstehen kann, ob dieser Hinweis zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Entscheidend ist, dass auch der Zeuge M. in diesem Schreiben davon ausging, dass zusätzliche Unkosten für den Kläger nur nach einer "Freigabe weiterer Reparaturen" durch den Anwalt des Klägers anfallen konnten. Eine solche "Freigabe", also ein Einverständnis mit zusätzlichen Reparaturkosten, ist jedoch später, nach dem Schreiben vom 17.12.2010, nicht erfolgt.

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4. Der Beklagten stehen auch keine Gegenansprüche gegen den Kläger unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zu. Es kann dahinstehen, welche Leistungen die Beklagte für das Fahrzeug des Klägers erbracht hat, und ob dadurch eine Wertsteigerung entstanden ist. Denn die Beklagte hat ihre Leistungen auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger erbracht, also mit einem rechtlichen Grund. Damit scheidet ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.

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5. Es kommt für die Entscheidung des Senats auch nicht darauf an, ob der Kläger die Beklagte im Zusammenhang mit der Erteilung des Reparaturauftrags zutreffend darüber informiert hat, in welchen anderen Werkstätten vorher Arbeiten an der Elektronik des Fahrzeugs ausgeführt wurden. Bei eventuell unzutreffenden Angaben des Klägers könnte zwar eine Verletzung einer Nebenpflicht gegenüber der Beklagten in Betracht kommen. Diese könnte einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB jedoch nur dann nach sich ziehen, wenn der Beklagten ein Schaden entstanden wäre. Dies ist aus dem Sachvortrag der Beklagten jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat einen Schaden, der durch eine unzureichende oder fehlerhafte Information des Klägers entstanden sein könnte, nicht dargetan. Die Beklagte hat im Nachhinein Unterlagen beigezogen, aus denen sich Informationen über Arbeiten am Fahrzeug des Klägers in anderen Werkstätten ergeben. (Vgl. die Diagnoseprotokolle und die Reparaturhistorie in den Anlagen B 2 ff.) Ein Schaden der Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn sie bei rechtzeitiger vorheriger Information bestimmte kostenaufwendige Maßnahmen am Fahrzeug des Klägers unterlassen hätte. Dazu fehlt jedoch Sachvortrag der Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Informationen (vgl. die Diagnoseprotokolle und die Reparaturhistorie) die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis welche Schlussfolgerungen für das Fahrzeug des Beklagten hätte ziehen können. Es ist auch nicht vorgetragen, welche aus den vorgelegten Rechnungen der Beklagten ersichtlichen Maßnahmen sie dann aus welchen Gründen vernünftigerweise unterlassen hätte. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, welche Aufwendungen sie durch welche unterlassenen Maßnahmen ggfs. erspart hätte.

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6. Der Antrag auf Fristsetzung zur Herausgabe ist zulässig und begründet. Die Fristbestimmung beruht auf § 255 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger steht nach Rechtskraft des Urteils und Fristsetzung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB zu, wenn die Beklagte den Anspruch des Klägers nicht erfüllt.

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7. Für den Fall der Nichterfüllung des Herausgabeanspruchs kann der Kläger von der Beklagten Zahlung von 9.000,00 SFR als Schadensersatz verlangen. Die Verbindung dieses Antrags mit dem Herausgabeverlangen ist zulässig gemäß § 259 ZPO, da die Beklagte die Ansprüche des Klägers bestreitet. Der Schadensersatzanspruch - für den Fall der Nichtherausgabe des Fahrzeugs - beruht auf §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Wert des heraus zu gebenden Fahrzeugs mindestens 9.000,00 SFR beträgt. Die Verzinsung des Schadensersatzanspruchs beruht auf §§ 286 Abs. 1, 2 Ziff. 2, 288 Abs. 1 BGB.

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8. Die Berufung hatte hingegen hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten eine Erstattung der Unkosten von 661,16 € nicht verlangen. Ein Erstattungsanspruch würde nur dann bestehen, wenn die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Anwaltskosten in Verzug befunden hätte (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind bereits durch das außergerichtliche Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.12.2010 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sind die Voraussetzungen des Verzugs auf Seiten der Beklagten nicht ersichtlich. Denn es ist nicht vorgetragen, wann der Kläger die Beklagte vor diesem Zeitpunkt im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gemahnt hätte. Daher kommt es auch nicht auf die Frage an, aus welchen Gründen sich Fehlersuche und Reparatur des Fahrzeugs in der Zeit vor dem 10.12.2010 verzögert haben.

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9. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

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Eine Korrektur der Kostenentscheidung des Landgerichts war nicht geboten. Wegen der vom Landgericht für berechtigt erkannten Gegenforderung in Höhe von 2.000,00 € ist der Kläger unterlegen, während die Beklagte - da der Beklagte vollständige Klageabweisung beantragt hatte - bei einem Streitwert von 24.390,00 € wegen des überwiegenden Teiles dieses Wertes unterlegen ist. Zu Recht hat das Landgericht die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten auferlegt. Bei einem Streitwert von 24.390,00 € erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht den Anteil des Unterliegens des Klägers gemäß § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO als geringfügig angesehen hat. Aus den Gebührentabellen für die Gerichts- und für die Anwaltskosten ergibt sich zudem, dass die Kosten bei einem um 2.000,00 € verminderten Streitwert nicht geringer gewesen wären.

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10. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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11. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.