Rechtsschutzversicherung: Passivlegitimation eines Kompositversicherers für die Deckungsklage bei Beauftragung eines Schadensabwicklungsunternehmens; Eintritt der gesetzlichen Prozessstandschaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung gegen seinen Kompositversicherer. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG Karlsruhe hob dies auf und wies die Klage ab. Entscheidend ist, dass die Beklagte die Rechtsschutzleistung an ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen ausgelagert hat, wodurch gemäß §126 Abs.2 VVG die gesetzliche Prozessstandschaft eintritt und eine Klage gegen den Kompositversicherer ausgeschlossen ist.
Ausgang: Klage auf Deckungsschutz gegen den Kompositversicherer wegen Eintritts der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß §126 Abs.2 VVG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kompositversicherer ist für Deckungsklagen aus der Rechtsschutzversicherung nicht passiv legitimiert, wenn er die Bearbeitung der Rechtsschutzleistungen an ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen ausgelagert hat.
Die gesetzliche Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens nach §126 Abs.2 VVG schließt eine Klage gegen den materiell Versicherer aus und begründet die Klageberechtigung ausschließlich gegen das Schadensabwicklungsunternehmen.
Für das Eintreten der Prozessstandschaft kommt es auf die tatsächliche Beauftragung eines Schadensabwicklungsunternehmens an, nicht auf die vertragliche Darstellung oder Genauigkeit entsprechender Klauseln in den Versicherungsbedingungen.
Besteht aufgrund der Prozessstandschaft kein Anspruch gegen den Kompositversicherer, entfällt auch die Grundlage für einen Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gegenüber diesem.
Vorinstanzen
vorgehend LG Offenburg, 30. November 2015, 2 O 206/15
Leitsatz
1. Ein Kompositversicherer ist für die Deckungsklage in der Rechtsschutzversicherung nicht passiv legitimiert, wenn er ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen für diesen Bereich beauftragt hat.(Rn.16)
2. Für den Eintritt der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 126 Abs. 2 VVG kommt es nicht darauf an, ob Voraussetzungen und Wirkungen der Prozessstandschaft in den Versicherungsbedingungen zutreffend beschrieben sind.(Rn.21)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 30.11.2015 - 2 O 206/15 - aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung.
Im April 2013 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag ab. Die Beklagte gewährte Versicherungsschutz u.a. für die Bereiche Rechtsschutz, Hausrat- und Glasbruch-Schutz (vgl. den Versicherungsschein, Anlage K 1 und die Versicherungsbedingungen in der Anlage B 2). Der Versicherungsschein enthält u.a. folgenden Hinweis:
"Leistungsträger ist die A. Allgemeine Versicherungs-AG (die Beklagte), für den Rechtsschutz ist Leistungsträger die A. SE, beide ... D...."
Die Beklagte hatte unstreitig mit der Leistungsbearbeitung für den Bereich der Rechtsschutzversicherung die zum A.-Konzern gehörende A. SE beauftragt. Die A. SE (eine Europäische Aktiengesellschaft) war im Jahr 2011 durch Umwandlung der bis dahin existierenden A. R.-AG entstanden.
Der Kläger ließ im Jahr 2013 auf seinem Hausgrundstück, welches sich in einer Hanglage befindet, eine Stützmauer errichten. Die Stützmauer gab nach, so dass Teile des Hanges auf das Nachbargrundstück rutschten. Der Nachbar machte Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend. Der Kläger informierte seine Haftpflichtversicherung, die - nicht zum Konzern der Beklagten gehörende - B. Versicherung AG. Diese lehnte mit E-Mail vom 27.04.2015 Deckungsschutz für Schadensersatzansprüche des Nachbarn ab.
Mit vorgerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2015 wandte sich der Kläger daraufhin an die „A. R.-AG“, die Rechtsvorgängerin der A. SE. Der Kläger bat um Deckungsschutz im Rahmen der Rechtsschutzversicherung für eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer, die B. Versicherung AG. Das Schreiben des Klägervertreters wurde von der A. SE beantwortet, die am 21.05.2015 (Anlage K 4) Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung ablehnte.
Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen die Beklagte. Er begehrte die Feststellung, dass die Beklagte Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung für die beabsichtigte Klage gegen den Haftpflichtversicherer zu gewähren habe; außerdem verlangte der Beklagte die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie sei nicht passiv legitimiert; denn ausweislich der Versicherungsbedingungen sei zwischen den Parteien vereinbart, dass der Kläger eine eventuelle Klage wegen Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die zum selben Konzern gehörende A. SE erheben müsse. Außerdem sei nach den Versicherungsbedingungen kein Rechtsschutz zu gewähren. Denn in dem fraglichen Schadensfall greife für eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer die sogenannte Baurisiko-Klausel ein (§ 3 Ziffer 1.4.1, 1.42 und 1.43 der Versicherungsbedingungen).
Mit Urteil vom 30.11.2015 hat das Landgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages für den ihr gemeldeten Schadensfall Rechtschutz zu gewähren habe. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte sei passiv legitimiert. Denn der Kläger habe den Versicherungsvertrag - auch hinsichtlich der Rechtsschutzversicherung - mit dieser abgeschlossen. Dass eine Klage (nur) gegen die A. SE erhoben werden könne, sei den Versicherungsbedingungen nicht eindeutig zu entnehmen. Im Übrigen wäre eine solche Regelung überraschend und würde daher gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstoßen. Die Beklagte habe Deckungsschutz zu gewähren, weil die Voraussetzungen der sogenannten Baurisiko-Klausel nicht gegeben seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wendet in der Berufungsbegründung ihres Prozessbevollmächtigten ein, die A. Allgemeine Versicherungs-AG (so die Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift und im Urteil des Landgerichts) sei schon 2011 in die A. SE umgewandelt worden. Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen der Ausschlussklausel für Baurisiken verneint.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 30.11.2015 - 2 O 206/15 -, zugestellt am 04.12.2015, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Mit Beschluss vom 25.01.2017 hat der Senat auf die gesetzliche Regelung in § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin erklärt, er beabsichtige, die Klage zurückzunehmen, wenn die Beklagte der Rücknahme zustimme. Die Beklagte hat eine Zustimmung zu einer eventuellen Klagerücknahme verweigert.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht passiv legitimiert.
1. Allerdings ist der Einwand der Beklagten in der Berufungsbegründung, sie sei bereits 2011 umgewandelt worden, unzutreffend. Aus dem Internet-Auftritt der Beklagten einerseits und der zum selben Konzern gehörenden A. SE andererseits, ergibt sich, dass die Beklagte weder 2011 noch später umgewandelt worden ist. Sie war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2013 existent und existiert bis heute weiter.
2. Die Klage ist jedoch wegen der gesetzlichen Regelung in § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG unbegründet. Der Kläger hat zwar einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Für Klagen auf Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung besteht jedoch gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG eine gesetzlich angeordnete Prozessstandschaft. Die Prozessstandschaft schließt eine Klage gegen die Beklagte als materiell verpflichtete Vertragspartnerin aus; eine Klage kann sich nach der gesetzlichen Regelung nur gegen die A. SE richten.
Bei dem Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2013 handelt es sich um eine sogenannte Kompositversicherung, das heißt, die Beklagte hat sich verpflichtet, für verschiedene Risiken Deckungsschutz zu gewähren, nicht nur Rechtsschutz, sondern u.a. auch Hausrat- und Glasbruch-Schutz. Bei einer solchen Kompositversicherung können im Bereich des Versicherers nicht selten Interessenkonflikte entstehen. Denn der Deckungsschutz einer Rechtsschutzversicherung wird nicht selten benötigt, um die Gewährung anderer Versicherungsleistungen, z.B. aus einer Hausrats- oder Haftpflichtversicherung etc., durchzusetzen. Um für den Versicherungsnehmer ungünstige Folgen solcher Interessenkonflikte zu verringern, hat der Gesetzgeber in § 126 VVG angeordnet, dass ein Kompositversicherer die Bearbeitung von Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung auf ein selbstständiges Schadensabwicklungsunternehmen auslagern muss. Wenn dies erfolgt, treten die Folgen einer gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG ein.
Die Voraussetzungen für eine solche Prozessstandschaft liegen vor. Aus dem vorgelegten Versicherungsschein ergibt sich, dass es sich bei dem Vertrag des Klägers mit der Beklagten um eine Kompositversicherung (Deckungsschutz für mehrere Bereiche) handelt. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die A. SE für den Bereich von Rechtsschutzleistungen von der Beklagten als Leistungsträger bzw. Schadensabwicklungsunternehmen beauftragt wurde. Daraus ergibt sich, dass der Kläger nach der gesetzlichen Regelung die Beklagte wegen Rechtsschutzleistungen nicht klageweise in Anspruch nehmen kann. Dabei spielt es keine Rolle, dass im konkreten Fall der Haftpflichtversicherer, gegen welchen der Kläger Ansprüche geltend machen will, nicht zum Konzern der Beklagten gehört. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Beauftragung eines Schadensabwicklungsunternehmens und die gesetzlichen Folgen der Prozessstandschaft von der Beklagten bei Abschluss des Vertrages ausreichend deutlich gemacht worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 454).
3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielen die Regelungen in den Versicherungsbedingungen für die Frage der Prozessstandschaft keine Rolle. Denn die Prozessstandschaft beruht nicht auf einer in den Versicherungsbedingungen enthaltenen vertraglichen Vereinbarung, sondern allein auf der gesetzlichen Anordnung in § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG. Für die Rechtsfolgen der Prozessstandschaft kommt es nur darauf an, dass die A. SE als Schadensabwicklungsunternehmen von der Beklagten tatsächlich für den Bereich der Rechtschutzversicherung beauftragt wurde.
4. Da die Beklagte nicht passiv legitimiert ist, besteht auch keine rechtliche Grundlage für den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
5. Auf die Frage, ob in dem vom Kläger angegebenen Schadensfall nach den Versicherungsbedingungen die Baurisiko-Klausel eingreift, kommt es nicht an. Diese Frage ist ggfs. im Verhältnis zwischen dem Kläger und der für die Leistungsbearbeitung zuständigen A. SE zu klären. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.