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OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat·9 U 19/15·12.05.2016

Outplacement-Beratung durch den Rechtsanwalt: Wirksamkeit trotz vorausgegangener arbeitsgerichtlicher Vertretung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Kündigung einer Outplacement-Vereinbarung die (weitere) Rückzahlung der vom früheren Arbeitgeber gezahlten Pauschalvergütung. Streitig war u.a., ob der Vertrag wegen § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO nichtig sei und welche Rückzahlung nach den vertraglichen Phasenregeln geschuldet ist. Das OLG bejahte die Wirksamkeit der Outplacement-Vereinbarung, weil die Beratung zur beruflichen Neuorientierung keine „dieselbe Angelegenheit“ wie die arbeitsgerichtliche Bestandsschutzstreitigkeit betrifft. Da Phase 1 bei Kündigung noch nicht abgeschlossen und ein Phasenübergang nicht schriftlich genehmigt war, sprach das Gericht eine weitere Rückzahlung von 5.950 € an den früheren Arbeitgeber zu; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: weitere Zahlung von 5.950 € an den früheren Arbeitgeber; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ist im Hinblick auf die Berufsfreiheit eng auszulegen; maßgeblich ist die Identität der „Angelegenheit“.

2

Eine entgeltliche Outplacement- bzw. Karriereberatungsleistung eines Rechtsanwalts ist berufsrechtlich nicht schon deshalb untersagt, weil der Anwalt den Mandanten zuvor arbeitsgerichtlich vertreten hat; es fehlt an derselben Angelegenheit, wenn die Beratung auf ein neues Arbeitsverhältnis mit Dritten gerichtet ist.

3

Koppelt ein Dienstleistungsvertrag Rückzahlungsansprüche bei Kündigung an den Abschluss klar abgegrenzter Leistungsphasen, kommt es für die Vergütung grundsätzlich allein auf den Abschluss der jeweiligen Phase an, nicht auf vorgezogene Einzelleistungen späterer Phasen.

4

Sieht der Vertrag für den Übergang zwischen Leistungsphasen eine schriftliche Genehmigung vor, kann sich der Dienstleister auf einen vergütungsrelevanten Phasenwechsel bei vorzeitiger Kündigung nur berufen, wenn diese Genehmigung erteilt oder die Formabrede wirksam aufgehoben ist.

5

Bei einem Dienstvertrag begründet Unzufriedenheit des Auftraggebers mit der Leistung ohne substantiierten Pflichtverstoß regelmäßig keinen Schadensersatzanspruch; geschuldet ist die Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg.

Relevante Normen
§ 134 BGB§ 611 BGB§ 45 Abs 2 Nr 2 BRAO§ 45 Abs. 2 Ziff. 2 BRAO§ 520 Abs. 3 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Konstanz, 17. Dezember 2014, 5 O 233/14 M

Leitsatz

Es ist einem Rechtsanwalt nicht verboten, vergütungspflichtige Outplacement-Dienstleistungen für seinen Mandanten zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Vertretung selbst dafür gesorgt hat, dass der frühere Arbeitgeber in einer Abfindungsvereinbarung die Kosten der Outplacement-Beratung übernimmt.(Rn.38)

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.12.2014 - M 5 O 233/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die R. AG, vertreten durch den Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dr. R., 5.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der Mehrkosten die in erster Instanz durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Wiesbaden entstanden sind. Diese Mehrkosten trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt die Rückzahlung einer im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages an den Beklagten gezahlten Vergütung.

2

Der Kläger war im Vertrieb einer Versicherung tätig. Im Jahr 2013 kam es zu einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, in dem es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses ging. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.10.2013 feststellte. Der Kläger einigte sich mit seinem damaligen Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses; der Arbeitgeber verpflichtete sich u.a. zur Zahlung einer hohen Abfindung und übernahm die Kosten einer „Outplacement-Beratung“ nach Wahl des Klägers in Höhe von 15.000,00 €. Mit dieser Beratung sollte der Kläger professionelle Unterstützung für seine berufliche Neuorientierung erhalten.

3

Der Kläger wurde im arbeitsgerichtlichen Verfahren von dem Beklagten, der von Beruf Rechtsanwalt ist, vertreten. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit erbringt der Beklagte auch Outplacement-Dienstleistungen. Nach der Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens schlossen der Kläger und der Beklagte am 17.10.2013 eine schriftliche „Outplacement-Vereinbarung“. Der Kläger sollte von dem Beklagten bei der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses beraten und unterstützt werden. Die Tätigkeit des Beklagten sollte am 21.10.2013 beginnen und mit Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses enden.

4

In Ziff. 3 des Vertrages wurden die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen inhaltlich konkretisiert. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien sollte sich zeitlich in drei aufeinanderfolgende Phasen gliedern. Die erste Phase sollte u.a. mit der „Erstellung eines Potentialprofils“ beginnen; in der dritten Phase sollte eine „Beratung bei der Vertragsverhandlung des neuen Arbeitsverhältnisses“ am Schluss stehen. Ziff. 3 Abs. 2 des Vertrages lautet wie folgt:

5

Pro Phase werden jeweils mindestens 25 Stunden Beratung oder Dienstleistung garantiert. Der Übergang zwischen den Phasen wird vom Klienten schriftlich genehmigt.

6

Die Parteien vereinbarten eine Pauschalvergütung von 15.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, wobei der Beklagte seine Rechnung - im Hinblick auf den vorausgegangenen Vergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren - an den früheren Arbeitgeber des Klägers stellen sollte. Der Kläger trat seine Ansprüche auf Kostenerstattung aus diesem Vergleich an den Beklagten ab.

7

Der Vertrag sah die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung durch Kündigung des Klägers vor. Für die Vergütung bei einer vorzeitigen Beendigung vereinbarten die Parteien in Ziff. 5 Abs. 7 des Vertrages:

8

Sollte der Vertrag vorzeitig beendet werden, so wird der Berater einen Teil der Vergütung an die R. Versicherung (früherer Arbeitgeber des Klägers, im Folgenden abgekürzt: R.) nach folgender Maßgabe zurückzahlen:

9

Bei Kündigung bis Abschluss Phase 1 erfolgt eine Gutschrift und Zahlung an die R. in Höhe von 10.000,00 € + MwSt.

10

Bei Kündigung im Laufe der Phase 2 erfolgt eine Gutschrift und Zahlung an die R. in Höhe von 5.000,00 € + MwSt.

11

Nach Eintritt in Phase 3 (Herstellen von Kontakten zu Entscheidern) erfolgt keine Gutschrift mehr.

12

Der Beklagte erbrachte in der Folgezeit Leistungen, die der Phase 1 in der Outplacement-Vereinbarung zuzurechnen waren. Im Übrigen sind Umfang und Qualität der vom Beklagten erbrachten Dienstleistungen streitig.

13

Am 09.12.2013 kündigte der Kläger die Outplacement-Vereinbarung. Der Beklagte bestätigte die Kündigung mit E-Mail vom 10.12.2013 (I 89). Von der Vergütung in Höhe von 15.000,00 € zzgl. MwSt., die er bereits vom früheren Arbeitgeber des Klägers erhalten hatte, zahlte der Beklagte einen Teilbetrag von 5.950,00 € an die R. zurück.

14

Der Kläger hat mit seiner Klage zum Landgericht vom Beklagten verlangt, auch die restliche Vergütung in Höhe von 10.000,00 € zzgl. MwSt. an seinen früheren Arbeitgeber zurückzuzahlen. Mit der Rückzahlung wolle er die Möglichkeit erhalten, die von der R. zugesagte Bezahlung einer Outplacement-Beratung für einen anderen Dienstleister erneut zu erhalten. Der Beklagte sei zur Rückzahlung verpflichtet, da der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nichtig sei. Nach dem vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Verfahren sei der Beklagte gemäß § 45 Abs. 2 Ziff. 2 BRAO nicht berechtigt gewesen, eine entgeltliche Beratungstätigkeit auszuüben, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorausgegangenen anwaltlichen Tätigkeit gestanden habe. Im Übrigen seien die Leistungen des Beklagten für den Kläger unzureichend und nicht brauchbar gewesen.

15

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Aus § 45 Abs. 2 Ziff. 2 BRAO habe sich für ihn als Rechtsanwalt kein Verbot ergeben, dem Kläger Outplacement-Dienstleistungen anzubieten. Da er in der Zusammenarbeit mit dem Kläger bereits in den Bereich der vereinbarten Leistungsphase 2 eingetreten sei, komme eine weitergehende Rückzahlungsverpflichtung - über den bereits gezahlten Betrag von 5.000,00 € zzgl. MwSt. hinaus - nicht in Betracht.

16

Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei zu einer Rückzahlung über den bereits geleisteten Betrag hinaus nicht verpflichtet. Die Dienstleistungsvereinbarung zwischen den Parteien verstoße nicht gegen § 45 Abs. 2 Ziff. 2 BRAO. Die Abrechnung, welche der Beklagte seiner Rückzahlung zugrunde gelegt habe, sei zutreffend; denn die Parteien seien bei ihrer Zusammenarbeit bereits in die Phase 2 der vereinbarten Leistungen eingetreten. Abweichender Sachvortrag des Klägers zu den vom Beklagten erbrachten Dienstleistungen sei nicht zu berücksichtigen, da das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sei.

17

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen für fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Beklagte in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bei Abschluss der Outplacement-Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot (§ 45 Abs. 2 Ziff. 2 BRAO) verstoßen. Außerdem seien die vom Landgericht zu den erbrachten Leistungen getroffenen Feststellungen unzutreffend.

18

Der Kläger beantragt,

19

das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.12.2014, AZ: M 5 O 233/14, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die R. AG, vertreten durch den Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dr. R., 10.000,00 € nebst Umsatzsteuer, nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2014 zu bezahlen.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

22

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er ergänzt und vertieft den erstinstanzlichen Sachvortrag.

23

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

24

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Ihm steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 5.950,00 € nebst Zinsen zu. Die Zahlung hat an den früheren Arbeitgeber des Klägers, die R., zu erfolgen.

25

1. Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig.

26

a) Die Berufung ist rechtzeitig am 28.01.2015 beim Oberlandesgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (07.01.2015) nicht abgelaufen. Für den Zeitpunkt der Zustellung ist das Datum im Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers maßgeblich. Die Gründe dafür, dass das Urteil an den Kläger-Vertreter deutlich später als an den Beklagten-Vertreter zugestellt wurde, hat der Kläger nachvollziehbar erläutert.

27

b) Die formellen Voraussetzungen für die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO sind gewahrt. Der Kläger wendet sich in der Begründung gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts (Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Ziff. 2 BRAO). Außerdem rügt der Kläger die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu den vom Beklagten erbrachten Leistungen.

28

2. Der Senat ist nicht gehindert, Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren auch insoweit zu berücksichtigen, als der Kläger den erstinstanzlichen Sachvortrag ergänzt. Denn der für die Entscheidung des Senats maßgebliche Sachverhalt ist unstreitig. Auf unstreitiges Vorbringen findet der Novenauschluss gemäß § 531 Abs. 2 ZPO keine Anwendung (vgl. Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 531 ZPO Rdnr. 20 mit Rechtsprechungsnachweisen). Es spielt daher im Berufungsverfahren keine Rolle, ob das Landgericht Vorbringen des Klägers nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu Recht gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt gelassen hat.

29

3. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 5 Abs. 7 der Outplacement-Vereinbarung vom 17.10.2013.

30

a) Der Kläger ist aktiv legitimiert. Er war Vertragspartner des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrags. Daher ist er Inhaber des in § 5 des Vertrages (Anlage K 2) geregelten Rückzahlungsanspruchs. Dass die Vergütung für den Beklagten, welche der Kläger zurück verlangt, nicht von ihm selbst, sondern von seinem früheren Arbeitgeber gezahlt worden war, ändert im Hinblick auf die vertragliche Regelung nichts. Als Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs ist der Kläger - entgegen der Auffassung des Beklagten - zudem automatisch prozessführungsbefugt.

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b) Der Beklagte hat für die vereinbarten Dienstleistungen eine Vergütung von 15.000,00 € zzgl. MwSt. erhalten. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers war die vereinbarte Leistungsphase 1 noch nicht beendet. Es fehlte von den Leistungsmerkmalen dieser Phase noch der Baustein „Imagecoaching“. Dies ist unstreitig (vgl. die E-Mail des Beklagten vom 10.12.2013, I 89). Aus der angeführten Regelung in der Vergütungsvereinbarung ergibt sich daher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 10.000,00 € zzgl. MwSt.. Da der Beklagte bisher 5.000,00 € nebst MwSt. bezahlt hat, verbleibt ein Restanspruch des Klägers von weiteren 5.000,00 € netto, bzw. 5.950,00 € brutto.

32

c) Da die Leistungsphase 1 zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen war, kommt es für die Frage der Vergütung nicht darauf an, ob und inwieweit der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise Leistungen der Phase 2 erbracht hatte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der vertraglichen Regelung („Bei Kündigung bis Abschluss Phase 1 erfolgt eine Gutschrift …“). Die Vergütungsregelung stellt allein auf den Abschluss der einzelnen, jeweils zeitlich aufeinanderfolgenden, Leistungsphasen ab. Eine Regelung für eine zusätzliche Teil-Vergütung für den Fall, dass die Parteien bestimmte Bausteine einer späteren Leistungsphase vorziehen, lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Die wörtliche Auslegung der Rückzahlungsvereinbarung bei vorzeitiger Kündigung ist auch interessengerecht. Denn der Beklagte war nicht verpflichtet, Bausteine einer späteren Leistungsphase zu erbringen, solange der Kläger ihm nicht den - vergütungsrelevanten - Abschluss der früheren Phase schriftlich bestätigt hatte.

33

d) Ein „Übergang“ in die Leistungsphase 2 wäre nur dann vergütungsrelevant gewesen, wenn der Kläger vorher gemäß Ziff. 3 Abs. 2 des Vertrages diesen Übergang „schriftlich genehmigt“ hätte. Eine schriftliche Genehmigung des Übergangs ist jedoch nicht erfolgt und ergibt sich insbesondere nicht aus dem vorgerichtlichen Schreiben des Klägervertreters vom 28.01.2014 (Anlage K3). Denn dieses Schreiben geht nur in Kurzform auf die Rechtslage ein, ohne sich mit den Voraussetzungen für Vergütungsansprüche des Beklagten im Einzelnen auseinander zu setzen. Es kommt daher rechtlich nicht darauf an, welches Gewicht der noch fehlende Baustein aus der Leistungsphase 1 einerseits und bereits vorzeitig erbrachte Bausteine aus der Phase 2 hatten.

34

Mit der Regelung einer schriftlichen Genehmigung des Übergangs zwischen den Phasen sollte zwischen den Parteien Klarheit geschaffen werden über die vom Beklagten einerseits erbrachten und andererseits noch zu erbringenden Leistungen. Außerdem steht die Regelung erkennbar in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Festlegung von Teilvergütungen bei einem vorzeitigen Abbruch des Vertrages. Die Vereinbarung einer schriftlichen Genehmigung für den Übergang zu einer späteren Leistungsphase verschaffte dem Kläger Sicherheit und Klarheit hinsichtlich der jeweils vom Beklagten verdienten Teil-Vergütung. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass der Beklagte sich bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages auf den Übergang in eine spätere Leistungsphase nur dann berufen kann, wenn sein Klient den Übergang schriftlich genehmigt hat.

35

e) Allerdings kommt bei Schriftform-Klauseln grundsätzlich ein Abbedingen der Schriftform in Betracht, wenn die Vertragspartner sich mündlich darüber einig sind, dass die ursprünglich vereinbarte Schriftform bei einer bestimmten nachträglichen Regelung keine Geltung beanspruchen soll (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 127 BGB Rdnr. 1). Eine konkludente Aufhebung der Formabrede liegt jedoch nicht vor, ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten.

36

Eine schriftliche Genehmigung des Übergangs in eine spätere Leistungsphase wäre möglicherweise dann nicht erforderlich gewesen, wenn beide Vertragspartner zu einem bestimmten Zeitpunkt sich über den Abschluss der ersten Phase und den Eintritt in die zweite Phase einig gewesen wären. Dann hätte aus der Sicht der Parteien eine zusätzliche schriftliche Erklärung des Klägers keine Funktion mehr gehabt. So lagen die Dinge zwischen den Parteien jedoch nicht. Als der Beklagte - nach seinem Vorbringen - Leistungen der Phase 2 erbrachte, war die Phase 1 unstreitig noch nicht beendet, weil das „Imagecoaching“ aus der Phase 1 fehlte. Wenn der Kläger - nach dem Vortrag des Beklagten - trotzdem Leistungen aus der Phase 2 verlangte, ergab sich daraus aus der Sicht des Beklagten weder eine Genehmigung des Phasenübergangs im Sinne von § 3 Abs. 2 des Vertrages, noch ein Verzicht auf die Schriftform für diese Genehmigung. Denn es ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass der Kläger bei einem Vorziehen bestimmter Bausteine aus einer späteren Phase gleichzeitig konkludent mit für ihn negativen Kostenkonsequenzen gemäß § 5 Abs. 7 des Vertrages einverstanden war. Die legitimen Interessen des Beklagten erfordern keine andere Sichtweise. Denn der Beklagte hätte einen Eintritt in die Leistungsphase 2 nach der vertraglichen Vereinbarung von einer vorherigen schriftlichen Genehmigung des Klägers (§ 3 Abs. 2 des Vertrages) abhängig machen können.

37

f) Der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der Beklagte kannte als Jurist die Bedeutung der Schriftformklausel für die Genehmigung des Übergangs in eine spätere Leistungsphase. Er hätte die Möglichkeit gehabt, die Erbringung von Leistungen aus der Phase 2 von einer schriftlichen Genehmigung des Klägers abhängig zu machen, um seine Vergütungsansprüche zu sichern. Wenn der Beklagte diese ihm zustehende Möglichkeit ungenutzt ließ, kann er dem Kläger, dem die Schriftformklausel nach der eigenen Darstellung des Beklagten bei Vertragsabschluss wichtig war, kein treuwidriges Verhalten vorwerfen.

38

4. Dem Kläger steht hingehen kein Rückzahlungsanspruch zu, der über den Betrag von (noch) 5.950,00 € hinausgeht. Der Beklagte ist hinsichtlich des ihm aus der Vergütung verbleibenden Drittels nicht ungerechtfertigt bereichert (vgl. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz BGB). Denn die Outplacement-Vereinbarung ist wirksam. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB i.V.m. § 45 Abs. 2 Ziff. 2 BRAO) liegt - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht vor.

39

a) Nach § 45 Abs. 2 Ziff. 2 BRAO ist ein Rechtsanwalt nicht berechtigt, in der selben Angelegenheit, in welcher er bereits als Anwalt tätig war, nachträglich in sonstiger Weise tätig zu werden. Entscheidend für die Beschränkung der anwaltlichen Berufstätigkeit ist der Begriff der „Angelegenheit“. Dienstleistungen, die nicht zum Berufsbild des Anwalts gehören, darf ein Anwalt nur dann nicht erbringen, wenn sie sich auf die selbe „Angelegenheit“ beziehen, in der er bereits anwaltlich tätig geworden ist. Im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit sind die Verbote in § 45 BRAO grundsätzlich eng auszulegen (vgl. dazu Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 45 BRAO Rdnr. 5).

40

b) Die Outplacement-Vereinbarung einerseits und die vorausgegangene Vertretung des Klägers im arbeitsgerichtlichen Verfahren betreffen nicht dieselbe „Angelegenheit“ im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO. Dies ergibt sich schon aus einer wörtlichen Auslegung des Begriffs „Angelegenheit“.

41

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ging es um einen Streit des Klägers mit seinem Arbeitgeber über den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die Outplacement-Vereinbarung betraf hingegen Beratungs-Dienstleistungen des Beklagten nach Ende des früheren Arbeitsverhältnisses, die der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber dienen sollten. Eine Identität zwischen den verschiedenen Angelegenheiten besteht weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Auch die Personen, gegenüber denen der Beklagte Interessen des Klägers zu vertreten hatte, waren verschieden. Vor dem Arbeitsgericht ging es allein um eine Interessenvertretung gegenüber dem früheren Arbeitgeber; bei der späteren Beratung des Klägers waren hingegen seine Interessen im Verhältnis zu möglichen neuen Arbeitgebern zu wahren.

42

c) Bei der Auslegung von § 45 Abs. 2 Ziff. 2 BRAO ist auch die Funktion dieser Verbotsnorm zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des Verbots sprechen gegen eine erweiternde Auslegung.

43

Die Verbotsnorm soll zum Einen verhindern, dass ein Anwalt dieselbe Interessenwahrnehmung eines Mandanten fortsetzt, sich dabei jedoch gleichzeitig berufsrechtlicher Pflichten entledigt (vgl. Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 45 BRAO Rdnr. 44). Dieser Gesichtspunkt spielt vorliegend keine Rolle; denn die Outplacement-Beratung hat nichts mit der vorausgegangenen rechtlichen Interessenvertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu tun. Zum anderen sollen durch § 45 Abs. 2 Ziff. 2 mögliche Interessenkonflikte des Anwalts vermieden werden. Es soll kein Widerstreit bestehen zwischen den Interessen des Mandanten und den Interessen Dritter, welche der Anwalt nach Beendigung eines Mandats in einer nicht-anwaltlichen Tätigkeit zu vertreten hat (vgl. Bormann a.a.O.; OLG Köln, NJW-RR 2008, 933; BGH, NJW 2011, 373). Eine solche Interessenkollision kommt vorliegend nicht in Betracht; sowohl die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten als auch seine Dienstleistungen im Rahmen der Outplacement-Vereinbarung lagen allein im Interesse des Klägers, und nicht im Interesse anderer Personen.

44

d) Allerdings lässt sich nicht völlig ausschließen, dass ein Rechtsanwalt bei der Aushandlung eines Vergleichs seines Mandanten mit dem Arbeitgeber auch eigene Interessen im Auge hat, wenn er anschließend dem Mandanten eine Outplacement-Dienstleistung anbieten kann, die der Arbeitgeber finanzieren soll. In diesem Punkt unterscheidet sich die Situation des Beklagten jedoch nicht von der alltäglichen Situation jedes Rechtsanwalts, der ausschließlich anwaltliche Dienstleistungen erbringt. Denn ein rechtlicher Rat des Anwalts an seinen Mandanten ist regelmäßig mit der Möglichkeit verbunden, dass aus der Befolgung des Rats höhere oder geringere Gebührenansprüche des Anwalts entstehen können; es besteht auch immer die Möglichkeit, dass bestimmte Entscheidungen des Mandanten weitere für den Anwalt interessante Mandate nach sich ziehen können. Vom Rechtsanwalt wird nach dem System des deutschen Berufsrechts grundsätzlich erwartet, dass er solche persönlichen wirtschaftlichen Interessen gegenüber den von ihm zu wahrenden Interessen des Mandanten zurückstellt. Soweit im Berufsrecht - beispielsweise in § 45 Abs. 2 Ziff. 2 BRAO - das Risiko von Interessenkonflikten verhindert werden soll, bezieht sich diese Zielvorstellung des Gesetzgebers nur auf einen möglichen Interessenwiderstreit im Verhältnis zwischen dem Mandanten und Dritten, nicht jedoch auf einen möglichen wirtschaftlichen Interessenwiderstreit zwischen dem Mandanten und seinem Anwalt.

45

5. Andere Gesichtspunkte, die zu einer vollständigen Rückzahlungspflicht des Beklagten führen könnten, sind nicht ersichtlich.

46

a) Ein Anspruch gemäß §§ 123 Abs. 1 BGB, 812 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz BGB kommt nicht in Betracht. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung vom Kläger nicht dargetan sind. Insoweit wird auf II der Entscheidungsgründe im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

47

b) Ein weitergehender Zahlungsanspruch kommt auch nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Beklagte hat unstreitig Leistungen der vertraglich vereinbarten Phase 1 teilweise erbracht und daher denjenigen Teil der Vergütung, den er behalten darf, verdient. Zusätzliche Kosten durch eine anderweitige Beratung sind dem Kläger dadurch entstanden, dass er sich zur vorzeitigen Kündigung der Vereinbarung entschlossen hat. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten, durch welche dieser die Kündigung verursacht hätte, ist aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Bei der Outplacement-Vereinbarung handelt es sich um einen Dienstvertrag. Der Beklagte schuldete die vereinbarten Dienstleistungen, und nicht etwa einen bestimmten Erfolg seiner Tätigkeit. Aus dem Umstand allein, dass der Kläger mit der Beratung und Unterstützung des Beklagten nicht zufrieden war, folgt keine für einen Schadensersatzanspruch relevante Pflichtverletzung.

48

6. Der Beklagte ist gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.

49

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

51

8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.