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OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat·9 U 143/13·30.03.2014

Streupflicht eines Straßenanliegers zum Schutz von Fußgängern in Baden-Württemberg: Übertragung der Streupflicht der Gemeinde auf einen Straßenanlieger; Umfang der Streupflicht auf einer innerörtlichen Straße ohne Fußgängerwege

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine Gemeindesatzung, die Anlieger auf einer innerörtlichen Straße ohne Gehwege zur Streupflicht auf beiden Straßenseiten verpflichtete. Das OLG Karlsruhe hält eine Übertragung nur insoweit für zulässig, wie sie der eigenen Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde entspricht. Bei fehlenden Gehwegen genügt in der Regel ein ein Meter breiter Streifen an einer Straßenseite; eine Pflicht zur Bestreuung beider Seiten ist meist unwirksam.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Konstanz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gemeinde kann durch Satzung Streupflichten nur insoweit auf Straßenanlieger übertragen, als diese Pflichten ihrer eigenen Verkehrssicherungspflicht entsprechen.

2

Satzungsregelungen, die Anlieger zu Maßnahmen verpflichten, die über den Umfang der originären Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde hinausgehen, sind unwirksam.

3

Bei innerörtlichen Straßen ohne Gehwege genügt zum Schutz des Fußgängerverkehrs in der Regel das Bestreuen eines ein Meter breiten Streifens an einer Straßenseite; eine Verpflichtung zur Bestreuung beider Seiten ist regelmäßig nicht erforderlich.

4

Der Umfang der Streupflicht bestimmt sich nach Zumutbarkeit und den örtlichen Verhältnissen; maßgebliche Grundsätze ergeben sich aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Relevante Normen
§ 823 Abs 1 BGB§ 41 Abs 1 StrG BW§ 41 Abs 2 StrG BW§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, 13. Februar 2014, 9 U 143/13, Beschluss

vorgehend LG Konstanz, 23. August 2013, 5 O 370/12 K

Leitsatz

1. Eine Gemeinde kann in einer Satzung Streupflichten nur insoweit auf Straßenanlieger übertragen, als sich diese Pflichten aus ihrer eigenen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Hingegen kann die Gemeinde keine Streupflichten für Anlieger begründen, die über die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht hinausgehen.

2. Bei einer innerörtlichen Straße ohne Gehwege reicht es zum Schutz des Fußgängerverkehrs in der Regel aus, wenn bei Glätte im Winter auf einer Straßenseite ein Streifen von einem Meter bestreut wird. Es ist normalerweise nicht erforderlich, auf beiden Seiten der Straße einen Streifen für Fußgänger zu bestreuen.

3. Sieht eine Gemeindesatzung vor, dass bei innerörtlichen Straßen ohne Gehwege auf beiden Seiten bei Glätte jeweils ein Streifen für den Fußgängerverkehr von den Anliegern bestreut werden soll, geht dies in der Regel über den Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinaus. Eine solche Regelung ist unwirksam; sie kann keine Streupflicht für die Anlieger begründen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.08.2013 – 5 O 370/12 K – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Entscheidung des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.957,18 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3, 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 13.02.2014.

2

2. Der Kläger wendet im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2014 ein, die Begrenzung der Streupflicht im Winter bei einer innerörtlichen Straße ohne Gehwege auf einen Streifen an lediglich einer der beiden Straßenseiten lasse sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Vielmehr sei die Gemeinde A. berechtigt gewesen, in der Gemeindesatzung den jeweiligen Anliegern des O. Wegs eine Streupflicht bei Glätte auf beiden Straßenseiten aufzuerlegen, woraus sich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ergebe.

3

Diese Einwendungen stehen den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 13.02.2014 nicht entgegen. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

4

a) Ausgangspunkt ist die originäre Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde A.. Wenn diese ihre Verkehrssicherungspflicht selbst erfüllen würde, wäre es – beim Fehlen von Bürgersteigen auf beiden Seiten der Straße – ausreichend, wenn sie lediglich einen Streifen an einer der beiden Straßenseiten abstreuen würde. Dies ergibt sich aus der auch vom Klägervertreter zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1960, 41). Die Gemeinde A. könnte sich aussuchen, an welchen der beiden Straßenseiten sie einen Streifen für Fußgänger abstreuen würde. Sie wäre – wenn sie ihren Verpflichtungen selbst nachkäme – nicht gezwungen, an beiden Straßenseiten den Fußgängern ein gefahrloses Gehen am Straßenrand zu ermöglichen.

5

b) Im vorliegenden Fall geht es um eine mögliche Auferlegung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Gemeindesatzung auf die Anlieger. Eine solche Verlagerung der Verkehrssicherungspflicht kann aus den im Beschluss vom 13.02.2014 erörterten Gründen nicht weiter gehen, als die originäre eigene Verpflichtung der Gemeinde. Da die Gemeinde nicht verpflichtet wäre, selbst an beiden Straßenseiten zu streuen, ist sie auch nicht berechtigt, durch Gemeindesatzung eine Verpflichtung für die Anlieger einzuführen, die beide Straßenseiten betrifft.

6

c) Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist die vorliegende Situation nicht vergleichbar mit dem Fall, in welchem an beiden Straßenseiten Bürgersteige vorhanden sind, die dann auf beiden Straßen abzustreuen sind. Dies ergibt sich bereits aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1960, 41). Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass Bürgersteige an einer innerörtlichen Straße in der Regel ein Indiz dafür sind, dass mit nicht unerheblichem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, während fehlende Bürgersteige eher ein Indiz dafür sind, dass die betreffende innerörtliche Straße eine geringere Bedeutung für den Fußgängerverkehr hat. Daher können die Verkehrssicherungspflichten bei einer innerörtlichen Straße ohne Bürgersteige in der Regel nicht weitergehen, als die entsprechenden Verpflichtungen bei einer Straße mit einem Bürgersteig auf einer Straßenseite (Streupflicht nur auf einer Seite).

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d) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, bei einer innerörtlichen Straße ohne Bürgersteig müsse sich die Streupflicht für Fußgänger auf beide Straßenseiten erstrecken, da ein Fußgänger nicht wissen könne, an welcher Seite er gefahrlos gehen könne. Denn Fußgänger können in der Regel bei Schnee- oder Eisglätte ohne Weiteres erkennen, auf welcher Straßenseite abstumpfende Mittel gestreut worden sind. Ob es im Einzelfall zweckmäßig sein könnte, Fußgänger durch ein Schild darauf hinzuweisen, welche Straßenseite sie im Winter benutzen sollen, bedarf keiner Entscheidung.

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3. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung, so dass weder eine mündliche Verhandlung vor dem Senat noch eine Zulassung der Revision erforderlich ist. Der Umfang der Streupflicht im Winter ist eine Frage der Zumutbarkeit, und damit eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Grundlegende Maßstäbe, denen der Senat folgt, sind durch die im Beschluss vom 13.02.2014 zitierte Rechtsprechung geklärt. Die Unwirksamkeit der Bestimmung in einer Gemeindesatzung ist eine zwingende Rechtsfolge, wenn den Anliegern Streupflichten auferlegt werden sollen, die über die eigene Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde hinausgehen.

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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6. Der Streitwert ergibt sich aus den Klageanträgen; dabei bewertet der Senat den Wert des Feststellungsantrags mit 1.000,- Euro.