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OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat·9 U 135/15·06.12.2016

Eigentumsstörung: Passivlegitimation des Grundstücksnachbarn und Umfang eines Unterlassungsanspruchs des Grundstückseigentümers bei Beeinträchtigungen durch auf dem Nachbargrundstück parkende Fahrzeuge

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Unterlassung wegen parkender Fahrzeuge, die teilweise auf die benachbarte Grundstücksgrenze ragen; sie hält eine angebrachte Kette für ausreichend. Zentrale Frage ist, ob eine Eigentumsstörung und die Passivlegitimation des Grundstückseigentümers als Vermieter bestehen. Das OLG bestätigt den Unterlassungsanspruch nach §1004 Abs.1 S.2 BGB unabhängig von konkreten Nutzungseinbußen und sieht den Vermieter als mittelbaren Handlungsstörer an. Die Kette ist regelmäßig ungeeignet; gegebenenfalls sind bauliche Maßnahmen erforderlich.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz zurückgewiesen; Unterlassungsbegehren in der Berufung erfolglos

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn Fahrzeuge so parken, dass sie teilweise über die Grundstücksgrenze hinausragen, begründet dies eine Eigentumsstörung und berechtigt den Eigentümer zur Unterlassung nach §1004 Abs.1 S.2 BGB, ohne dass konkrete Nutzungseinbußen nachgewiesen werden müssen.

2

Miteigentümer können Unterlassungsansprüche auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer geltend machen; die Geltendmachung richtet sich nach §1011 BGB.

3

Der Grundstückseigentümer, der das Gelände an einen Betreiber vermietet, kann als mittelbarer Handlungsstörer für Beeinträchtigungen durch auf dem Grundstück parkende Fahrzeuge in Anspruch genommen werden.

4

Eine bewegliche Kette an der Grundstücksgrenze ist regelmäßig nicht geeignet, zukünftige Grenzverletzungen durch parkende Fahrzeuge zuverlässig zu verhindern; kann nur durch bauliche Maßnahmen eine wirksame Verhinderung erzielt werden, begründet §1004 Abs.1 S.2 BGB auch einen Anspruch auf deren Durchführung.

Relevante Normen
§ 1004 Abs 1 S 2 BGB§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3 und 4 ZPO§ 1011 BGB§ 524 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, 5. September 2016, 9 U 135/15, Beschluss

vorgehend LG Konstanz, 27. Mai 2015, 4 O 186/13 M

Leitsatz

1. Wenn parkende Fahrzeuge teilweise über die Grenze eines Parkplatzgrundstücks hinaus geraten, wird das Eigentum am Nachbargrundstück gestört. Der Nachbar kann Unterlassung verlangen; auf die Frage, ob ihm konkrete Nachteile bei der Nutzung des eigenen Grundstücks entstehen, kommt es nicht an.

2. Gehen die Störungen von parkenden Fahrzeugen auf einem Hotelparkplatz aus, kann der Nachbar den Grundstückseigentümer, der den Parkplatz an den Hotelbetreiber vermietet hat, als mittelbaren Handlungsstörer in Anspruch nehmen.

3. Eine bewegliche Kette an der Grundstücksgrenze ist in der Regel nicht geeignet, zu verhindern, dass parkende Fahrzeuge die Kette verschieben und ein Stück auf das Nachbargrundstück geraten.

4. Im Einzelfall kann sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Durchführung baulicher Maßnahmen ergeben, wenn nur auf diese Weise zukünftige Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zuverlässig verhindert werden können.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.05.2015 - 4 O 186/13 M - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil des Landgerichts ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3 und 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 05.09.2016. Auf diesen Beschluss wird auch wegen des Sachverhalts verwiesen (vgl. I der Gründe im Beschluss vom 05.09.2016).

2

Aus der Stellungnahme der Klägerin vom 30.11.2016 ergeben sich gegenüber den Ausführungen im Beschluss vom 05.09.2016 keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Ergänzend weist der Senat zu den Ausführungen im Schriftsatz des Kläger-Vertreters auf Folgendes hin:

3

1. Für den sich aus dem Eigentum ergebenden Anspruch der Beklagten aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit den Beklagten durch die beanstandeten Eigentumsverletzungen konkrete Nachteile entstanden sind oder in der Zukunft entstehen können. Die Beklagten können als Eigentümer (bzw. Miteigentümer) der betreffenden Grundstücke mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren. Sie können daher auch die Unterlassung solcher Störungen verlangen, die der Klägervertreter als „formale Grenzverletzung“ bezeichnet.

4

2. Die Beklagten können den Unterlassungsanspruch auch für das Grundstück Flst.-Nr. .../... geltend machen.

5

a) Es reicht für den Anspruch aus, dass die Beklagten Miteigentümer des fraglichen Grundstücks sind. Gemäß § 1011 BGB kommt es auf eine Zustimmung oder Mitwirkung der anderen Miteigentümer bei der Geltendmachung des Anspruchs nicht an.

6

b) Es kommt nicht darauf an, ob in der Vergangenheit Eigentumsstörungen nur auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../... stattgefunden haben, oder auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../... . Wie der Senat bereits im Beschluss vom 05.09.2016 (II 4. b) ausgeführt hat, ergibt sich auch aufgrund der örtlichen Situation aus einer Störung des Eigentums für das Grundstück Flst.-Nr. .../... die Gefahr einer gleichartigen Störung für das benachbarte Grundstück Flst.-Nr. .../..., was den Anspruch auch für dieses Grundstück legitimiert.

7

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gefahr, dass Fahrzeuge vom klägerischen Grundstück teilweise auf die benachbarten Grundstücke der Beklagten geraten, durch das Anbringen einer Kette nicht beseitigt. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom 05.09.2016 (II 4. c, d und e).

8

a) Es kommt aus den im Beschluss vom 05.09.2016 angegebenen Gründen nicht darauf an, ob sich für die Zeit nach dem Anbringen der Kette noch weitere Eigentumsstörungen nachweisen lassen. Es reicht aus, dass die Kette - aus den vom Senat im früheren Beschluss angegebenen Gründen - nicht geeignet ist, zukünftige Störungen zuverlässig zu beseitigen. Dies wird vom Kläger-Vertreter im Schriftsatz vom 30.11.2016 indirekt eingeräumt, wenn ein „psychologischer Effekt“ der Kette hervorgehoben wird.

9

b) Es mag sein, dass man hinsichtlich der Wirkung der Kette zu einer abweichenden Einschätzung gelangen könnte, wenn nachgewiesen wäre, dass über einen Zeitraum von vier Jahren nach dem Anbringen der Kette es in keinem einzigen Fall zu einer Grenzverletzung durch ein auf dem klägerischen Grundstück abgestelltes Fahrzeug gekommen wäre. Dies ist jedoch streitig. Eine sichere Feststellung ist nicht möglich. Daher bleibt es aus den im Beschluss vom 05.09.2016 angeführten Gründen bei der Einschätzung des Senats, dass die Kette kein geeignetes Mittel ist, um Eigentumsstörungen zu verhindern.

10

4. Mit der Zurückweisung der Berufung verliert die Anschlussberufung ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO). Eine Entscheidung des Senats über die mit der Anschlussberufung geltend gemachten Anträge kommt daher nicht mehr in Betracht.

11

5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die durch die Anschlussberufung verursachten Kosten fallen den Beklagten zur Last (vgl. die Entscheidung des Senats vom 11.05.2007 - 9 U 240/06 -, zitiert nach Juris; Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 524 ZPO Rdnr. 44).

12

6. Das Urteil des Landgerichts ist gem. § 708 Ziff. 10 Satz 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

13

7. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO. Der Senat setzt den Wert sowohl für die Berufung als auch für die Anschlussberufung auf jeweils 2.500,00 € an. Für den Wert der Berufung ist das Interesse der Klägerin an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblich. Dieses ist nach Auffassung des Senats höher anzusetzen als das - für die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung maßgebliche - Interesse der Beklagten, welches sie mit ihrem Widerklageantrag verfolgt haben.