Bestreiten des Zugangs der Versicherungsunterlagen mit Nichtwissen; Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach einem Widerspruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags und focht die Laufzeit der Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. an. Streitgegenstand war, ob der Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen vollständig erhalten hat. Das OLG Karlsruhe wies die Berufung zurück und betont, dass der Zugang der Unterlagen vom Versicherer zu beweisen ist; kann der Versicherte den Zugang mit Nichtwissen bestreiten, trifft ihn eine Recherche- und sekundäre Darlegungslast.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 VVG a.F. beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer die vollständigen Unterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformation) erhalten hat.
Im Streitfall hat der Versicherer den Zugang der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; eine bloße Behauptung des Zugangs genügt nicht.
Bestreitet der Versicherungsnehmer nach längerer Zeit den Zugang bestimmter Unterlagen mit Nichtwissen, ist dies zulässig; zugleich trifft ihn jedoch eine Rechercheobliegenheit, zumutbare Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.
Innerhalb der sekundären Darlegungslast muss der Versicherungsnehmer konkret darlegen, welche Maßnahmen er zur Aufklärung unternommen hat und mit welchen Ergebnissen; bleiben diese Darlegungen unzureichend, ist der Zugang der Unterlagen als unstreitig anzusehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 19. Januar 2022, 9 U 130/19, Beschluss
vorgehend LG Konstanz, 30. September 2019, 10 O 117/18, Urteil
Leitsatz
1. Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 VVG a. F. begann nur zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation) vollständig erhalten hat. Den Zugang der Unterlagen hat im Streitfall der Versicherer nachzuweisen.
2. Weiß der Versicherungsnehmer nach vielen Jahren nicht mehr, welche Unterlagen er bei der Übersendung des Versicherungsscheins vom Versicherer erhalten hat, kommt ein Bestreiten des Zugangs bestimmter Unterlagen mit Nichtwissen in Betracht. Der Versicherungsnehmer ist im Prozess jedoch verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Frage aufzuklären, welche Unterlagen er erhalten hat (Rechercheobliegenheit).
3. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zu erklären, welche konkreten Bemühungen mit welchen Ergebnissen er zur Aufklärung des Zugangs entfaltet hat. Sind die Darlegungen des Versicherungsnehmers nach den konkreten Umständen des Falles unzureichend, ist der Zugang der Unterlagen als unstreitig zu behandeln.
Orientierungssatz
Hinweis: Die Berufung des Klägers wurde mit weiterem Beschluss des Senats vom 02.03.2022 zurückgewiesen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.09.2019 - A 10 0 117 / 18 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Beschluss des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.572,04 EURO festgesetzt.
Gründe
1. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch die weiteren Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 4 ZPO erfordern keine mündliche Verhandlung. Wegen des Sachverhalts, der Anträge und wegen der Gründe wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.01.2022 verwiesen.
2. Die Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 05.02.2022 können nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Einwendungen des Klägers stellen die Gründe im Beschluss des Senats vom 19.01.2022 nicht in Frage.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers bürdet der Senat ihm keine Beweislast auf, sondern eine sekundäre Darlegungslast, was, wie der Senat im Beschluss vom 19.01.2022 im einzelnen ausgeführt hat, den Grundsätzen der Rechtsprechung in gleichartigen Fällen entspricht.
b) Zu sämtlichen Mängeln des Sachvortrags des Klägers, die der Senat im Beschluss vom 19.01.2022 im einzelnen aufgeführt hat, enthält der Schriftsatz des Klägervertreters vom 05.02.2022 keine konkreten Einwendungen:
- Es fehlt der Schriftverkehr zwischen dem Kläger und P..
- Da der Kläger nach seinen Angaben Unterlagen zum Lebensversicherungsvertrag kopiert hat, ist unklar, wo die Originale geblieben sind.
- Ohne Konkretisierung der Recherchen im familiären Umfeld ist unklar, ob der Kläger die in Betracht kommenden Möglichkeiten zum Auffinden der Unterlagen ausgeschöpft hat.
- Es fehlt der relevante Schriftverkehr zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Beratungsunternehmen P..
- Es fehlt eine naheliegende Rückfrage des Klägers - oder seines Prozessbevollmächtigten - wegen der Unterlagen bei P..
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus der geltendgemachten Hauptforderung.
Hinweis: Die Berufung des Klägers wurde mit weiterem Beschluss des Senats vom 02.03.2022 zurückgewiesen.