Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers bei Schneefall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Postzustellerin, machte Ansprüche gegen einen Hauseigentümer nach einem Sturz im Schnee geltend. Zentral war, ob der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Zugang zum Wohnungsbriefkasten verletzt hat. Der Senat wies die Berufung zurück und bestätigte, dass bei Schneefall Räumpflichten nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sind. Zudem greift regelmäßig der Anscheinsbeweis zugunsten der Gestürzten.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Konstanz zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Der Eigentümer eines Wohnhauses hat im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dafür zu sorgen, dass eine Postzustellerin den neben dem Hauseingang befindlichen Wohnungsbriefkasten auch bei Schneefall gefahrlos erreichen kann.
Welche Bereiche eines Fußwegs auf dem Grundstück zu räumen und abzustreuen sind, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und dem damit verbundenen Zumutbarkeits- und Schutzbereich.
Verletzt eine Fußgängerin bei Schneeglätte das Gleichgewicht und stürzt, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz durch Schneeglätte oder unter dem Schnee befindliches Eis verursacht wurde und die Unfallstelle nicht hinreichend geräumt und abgestreut war.
Auch auf an sich nicht streupflichtigen Flächen kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegen, wenn die Geschädigte nicht erkennen konnte, wo ein gefahrloser Zugang zum Wohnhaus möglich gewesen wäre; für das Vorliegen solcher Umstände trägt die Geschädigte die Beweislast.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 5. Januar 2016, 9 U 108/14, Beschluss
vorgehend LG Konstanz, 6. August 2014, B 6 O 233/13
Leitsatz
1. Der Eigentümer eines Wohnhauses hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dafür zu sorgen, dass eine Postzustellerin den neben dem Hauseingang befindlichen Wohnungsbriefkasten auch bei Schneefall gefahrlos erreichen kann. Welche Bereiche eines Fußwegs auf dem Grundstück aus diesem Grund zu räumen und abzustreuen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
2. Stürzt eine Fußgängerin bei Schnee, ist in der Regel nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass der Sturz durch Schneeglätte oder durch unter dem Schnee befindliches Eis verursacht wurde. Im Wege des Anscheinsbeweises ist außerdem anzunehmen, dass die Unfallstelle zum Zeitpunkt des Sturzes nicht hinreichend geräumt und abgestreut war.
3. Auch der Sturz einer Postzustellerin auf einer an sich nicht streupflichtigen Fläche eines Grundstücks kann durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verursacht sein, wenn die Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls nicht erkennen konnte, wo ein gefahrloser Zugang zum Wohnhaus des Grundstückseigentümers möglich gewesen wäre. Der Beweis für solche Umstände obliegt der Geschädigten.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.08.2014 - B 6 O 233/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Entscheidung des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Konstanz ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten aus der Entscheidung des Senats und aus dem Urteil des Landgerichts abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.977,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziff. 2,3, 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 05.01.2016. Auf diesen Beschluss wird auch wegen des Sachverhalts verwiesen (vgl. I der Gründe im Beschluss vom 05.01.2016).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Wert der Klageanträge Ziff. 2 und 3 ergibt sich aus den von der Klägerin geltend gemachten Beträgen. Den Wert des Feststellungsantrags schätzt der Senat auf 5.000,00 €. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus einer Addition der Werte für die Anträge Ziff. 2, 3 und 4.