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OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat·9 U 103/13·23.01.2014

Klage auf weiteres Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Abgeltung für zukünftige Unfallfolgen; Schmerzensgeldhöhe bei dauerhaften Beeinträchtigungen am Sprunggelenk

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte nach einem Verkehrsunfall weiteres Schmerzensgeld; das Landgericht sprach zusätzlich 10.000 € zu. Die Beklagte legte Berufung ein, das OLG erwägt deren Zurückweisung. Das Gericht bestätigt, dass Schmerzensgeld vorhersehbare künftige Folgen abdeckt, nicht jedoch unvorhersehbare Risiken; die Höhe sei sorgfältig abgewogen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Schmerzensgeldurteil wird zurückgewiesen; Zuspruch von weiteren 10.000 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Schmerzensgeld umfasst grundsätzlich auch die Abgeltung künftiger durch das Unfallereignis verursachter Beeinträchtigungen, soweit diese zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhersehbar sind.

2

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bleiben künftig mögliche, aber nicht sicher vorhersehbare Gesundheitsschäden (z. B. ungewisse Arthroseentwicklungen, spätere Operationen) außer Betracht.

3

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist durch eine umfassende Güterabwägung der maßgeblichen Umstände zu bestimmen und unterliegt der richterlichen Billigkeit gemäß § 253 Abs. 2 BGB.

4

Der Hinweis im Urteil, dass etwaige in der Zukunft auftretende, derzeit nicht vorhersehbare Verschlechterungen nicht vom zugesprochenen Schmerzensgeld umfasst sind, schränkt die Rechtskraft der Entscheidung nicht ein, sondern stellt eine inhaltliche Begrenzung der Abgeltung dar.

Relevante Normen
§ 253 Abs 2 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 253 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, kein Datum verfügbar, 3 O 43/11 D

Orientierungssatz

1. Zwar umfasst ein Schmerzensgeld grundsätzlich auch die Abgeltung zukünftiger Beeinträchtigungen, die durch das Unfallereignis verursacht worden sind. Allerdings gilt die Abgeltung des Schmerzensgeldes grundsätzlich nicht für solche zukünftigen Unfallfolgen, die nicht vorhersehbar sind, weswegen diese bei der Bemessung keine Berücksichtigung finden.(Rn.8)

2. Ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 10.000,00 Euro über den bereis gezahlten Betrag von 3.000,00 Euro hinaus, ist nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte dauerhafte Beeinträchtigungen im Bereich des linken Sprunggelenks erlitten hat.(Rn.9)

3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit dass die Berufung auf den Beschluss hin zurückgenommen worden ist.

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Parteien erhalten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe

I.

1

Am 24.04.2010 kam es in ... zu einem Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Fahrer eines Trike beteiligt war. Der Unfall wurde verursacht durch eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten Ziffer 2 als Fahrer eines Pkw, dessen Halter der Beklagte Ziffer 3 war. Die Beklagte Ziffer 1 ist die für dieses Fahrzeug zuständige Haftpflichtversicherung. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagten in vollem Umfang für den materiellen und immateriellen Schaden des Klägers aufzukommen haben.

2

Der Kläger erlitt eine komplizierte Sprunggelenksverletzung. Die Beklagte Ziffer 1 zahlte vorgerichtlich auf Schmerzensgeldansprüche des Klägers 3.000,00 €.

3

Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Kläger ein weitergehendes Schmerzensgeld verlangt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers hat das Landgericht mit Urteil vom 28.05.2013 dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen zuerkannt. Gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten hat das Landgericht beim Schmerzensgeld bestimmte dauerhafte Beeinträchtigungen, die voraussichtlich auch in der Zukunft bestehen bleiben werden, mitberücksichtigt. Das Urteil nennt bleibende Narben, eine Muskelverschmächtigung, eine Schwellneigung, Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks. Hingegen hat das Landgericht bei der Höhe des Schmerzensgeldes weitere mögliche Beeinträchtigungen in der Zukunft unberücksichtigt gelassen, soweit die hinreichende zukünftige Entwicklung des Gesundheitszustandes nicht sicher vorhersehbar sei. Dabei geht es um mögliche zukünftige Operationen, um eine mögliche deutliche Degeneration im oberen Sprunggelenk, möglicherweise auch eine Versteifung oder die Notwendigkeit einer Prothese. Das Landgericht hat im Urteil klargestellt, dass „etwaige Weiterungen/Verschlechterungen" des Gesundheitszustandes des Klägers in der Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung vom zugesprochenen Schmerzensgeld nicht umfasst wären. Wegen der weiteren Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

4

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beanstanden zum einen die Ausführungen des Landgerichts zur Begründung des Schmerzensgeldes insoweit, als mögliche zukünftige Beeinträchtigungen des Klägers nicht vom zugesprochenen Schmerzensgeld umfasst seien. Dies sei rechtlich fehlerhaft. Richtigerweise hätte das Landgericht feststellen müssen, dass auch die vom Landgericht als in der Zukunft für möglich beschriebenen weiteren Beeinträchtigungen durch das zuerkannte Schmerzensgeld abgegolten seien. Außerdem beanstanden die Beklagten die Höhe des Schmerzensgeldes. Jedenfalls dann, wenn - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine Aufteilung des Schmerzensgeldes entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung zulässig sein sollte, wäre ein Betrag von weiteren 7.000,00 € als Schmerzensgeld unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ausreichend.

5

Der Kläger tritt der Berufung der Beklagten entgegen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

6

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

7

Die Berufung der Beklagten dürfte wohl offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Auch die übrigen rechtlichen Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 ZPO dürften eine mündliche Verhandlung wohl nicht geboten erscheinen lassen.

8

1. Soweit das Landgericht in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen hat, dass bestimmte zukünftige - nicht ausschließbare - Beeinträchtigungen des Klägers von der Entscheidung nicht erfasst werden, entspricht dies der Rechtslage bei Schmerzensgeldklagen. Es handelt sich bei den Ausführungen des Landgerichts nicht um eine Einschränkung der Rechtskraftwirkungen des Urteils, sondern lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, ein Schmerzensgeld umfasse grundsätzlich auch die Abgeltung zukünftiger Beeinträchtigungen, die durch das Unfallereignis verursacht worden sind, ist dies zwar im Ausgangspunkt zutreffend. Allerdings gilt die Abgeltung des Schmerzensgeldes grundsätzlich nicht für solche zukünftigen Unfallfolgen, die nicht vorhersehbar sind (BGH NJW-RR 2006, 712). Um solche nicht vorhersehbaren - lediglich nicht auszuschließenden - Folgen handelt es sich bei den Beeinträchtigungen, die das Landgericht (vgl. Seite 7 des erstinstanzlichen Urteils) bei der Bemessung nicht berücksichtigt hat. Denn es ist nicht vorhersehbar, ob und inwieweit die Verletzung des Klägers in der Zukunft zu Arthrose führen wird, und welche Folgen (Operationen oder weitere Beeinträchtigungen) damit ggfs. verbunden sein können. Da eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers - die insbesondere mit weiteren Operationen verbunden sein könnte - derzeit nicht absehbar ist, hat das Landgericht zutreffend der Schmerzensgeldbemessung die zukünftigen Beeinträchtigungen des Klägers nur insoweit zugrunde gelegt, als schon jetzt von einem Dauerzustand auszugehen ist.

9

2. Die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes - weitere 10.000,00 € über den bereits gezahlten Betrag von 3.000,00 € hinaus - ist nicht zu beanstanden, und zwar auch unter Berücksichtigung des begrenzten Abgeltungsumfangs (dazu siehe oben). Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen sorgfältig alle für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände abgewogen. Dieser Abwägung hat der Senat nichts hinzuzufügen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und die sich daraus ergebenden Folgen für seine Lebensführung sind im Berufungsverfahren außer Streit.

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Die von der Beklagten angeführten Bespiele von Fällen, in denen Gerichte bei ähnlichen Verletzungen niedrigere Schmerzensgeldbeträge ausgeworfen haben, stehen nicht entgegen. Jede Festlegung eines bestimmten Schmerzensgeldbetrages ist eine Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, und im Übrigen eine Frage der richterlichen Bewertung, bzw. des richterlichen Ermessens, gemäß § 253 Abs. 2 BGB. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld bewegt sich - auch unter Berücksichtigung des Vorbehalts für die Zukunft – zudem nach der Erfahrung des Senats keineswegs außerhalb der Beträge, die von anderen Gerichten in teilweise vergleichbaren Fällen zuerkannt werden.