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OLG Karlsruhe 8. Zivilsenat·8 U 143/15·19.02.2018

Gemeinschaft: Gemeinschaftliches Recht von Anliegern zur Regelung des Parkens auf einem beschränkt öffentlichen Fuß- und Radweg zur Nachtzeit; Streitwertbestimmung bei Streit über das Nutzungsrecht an neun Parkplätzen

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KI-Zusammenfassung

Die Parteien streiten um ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht an neun Parkplätzen auf einem beschränkt öffentlichen Fuß‑ und Radweg für die Nachtzeit (20–7 Uhr). Das OLG bestätigt, dass aus einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis ein subjektives Gemeinschaftsrecht nach §741 BGB entstehen kann. Für die Streitwertfestsetzung setzt das Gericht pauschal 50 € monatlich je Stellplatz und den dreieinhalbfachen Jahreswert gemäß §48 GKG i.V.m. §9 ZPO an, unter Berücksichtigung der auf 11 Stunden beschränkten täglichen Nutzungsdauer.

Ausgang: Streitwert für Berufung und Vergleich auf bis 9.000 € festgesetzt; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechte aller Art können Gegenstand einer Gemeinschaft nach §741 BGB sein; hierzu zählen auch subjektive öffentliche Rechte, soweit sie den Beteiligten gemeinschaftlich zustehen.

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Eine wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis kann ein subjektives Sondernutzungsrecht begründen, das den Anliegern die Regelung der nächtlichen Parkplatznutzung „unter sich" ermöglicht.

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Bei Streit um das Nutzungsrecht an Parkplätzen kann ein pauschaler Nutzungswert je Stellplatz als Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt werden, wenn dieser ortsüblich und realistisch ist.

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Für die Bemessung des Streitwerts bei wiederkehrenden Nutzungen ist der dreieinhalbfache Jahreswert gemäß §48 Abs.1 S.1 GKG i.V.m. §9 ZPO anzusetzen; bei zeitlich begrenzter täglicher Nutzung ist eine pro rata‑Berücksichtigung vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 741 BGB§ 745 BGB§ 41 GKG§ 48 Abs 1 S 1 GKG§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG; § 9 ZPO§ 741 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 12. Dezember 2017, 8 U 143/15

vorgehend LG Karlsruhe, 14. August 2015, 10 O 200/15

Leitsatz

1. Gegenstand einer Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB können Rechte aller Art sein und demgemäß können hierzu auch subjektive öffentliche Rechte gehören.(Rn.2)

2. Ein solches Recht, das darin bestehen kann, auf einem beschränkt öffentlichen Fuß- und Radweg das Parken von Kraftfahrzeugen während bestimmter Tageszeiten "unter sich" zu regeln, kann sich für die Anlieger aus einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis ergeben.(Rn.2)

3. Zur Streitwertfestsetzung in einem solchen Fall.(Rn.8)

Orientierungssatz

1. Wird über das Nutzungsrecht an neun Parkplätzen gestritten, kann bei Ortsüblichkeit ein Nutzungswert von 50 € pro Parkplatz und Monat als Streitwert zu veranschlagen sein.(Rn.6)

2. Da das Sondernutzungsrecht den Parteien wiederkehrende Nutzungen vermittelt, ist im Rahmen der Streitwertberechnung der dreieinhalbfache Jahreswert gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 9 ZPO anzusetzen.(Rn.8)

3. Im Rahmen der Streitwertberechnung ist ggf. auch zu Berücksichtigen, dass das umstrittene Nutzungszeitfenster nicht 24 sondern nur 11 Stunden beträgt.(Rn.9)

Tenor

1. Der Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2017 wird von Amts wegen wie folgt geändert:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich wird auf „bis 9.000,00 €“ festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG und beruht auf folgenden Erwägungen:

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Die Parteien bilden, da ihnen ein - subjektives öffentliches1 Vgl. von Proff, in: Staudinger, BGB, 2015, § 741 Rn. 155; Schmidt, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 741 Rn. 13Vgl. von Proff, in: Staudinger, BGB, 2015, § 741 Rn. 155; Schmidt, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 741 Rn. 13 - Recht gemeinschaftlich zusteht, eine Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Dieses subjektive öffentliche Recht besteht darin, das Parken auf der B-Straße in Karlsruhe in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr „unter sich“ zu regeln, und resultiert aus der den Anliegern der B-Straße 1989 von der Stadt Karlsruhe im Zuge der Umwidmung der B-Straße von einer Gemeindestraße für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 StrG) in einen beschränkt öffentlichen Fuß- und Radweg (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b und c StrG) erteilten wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis (vgl. Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 7. Januar 1989, Seite IV). Eine wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis gewährt ihrem Inhaber eine subjektive Rechtsposition bezüglich der Nutzung des Straßenraums; soweit die Erlaubnis reicht, verleiht sie dem Inhaber die Befugnis, den Straßenraum nach seinen Bedürfnissen zu gestalten2 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1986 - 11 A 53/84 -, NVwZ 1987, S. 1099 f.; Sauthoff, NVwZ 1990, S. 223 <227>Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1986 - 11 A 53/84 -, NVwZ 1987, S. 1099 f.; Sauthoff, NVwZ 1990, S. 223 <227>. Das schließt hier die rechtliche Gestaltung durch entsprechende Beschlussfassung nach § 745 Abs. 1 und 3 BGB mit ein.

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Nach dem Vortrag der Kläger befinden sich am Rand der B-Straße im öffentlichen Verkehrsraum elf Parkplätze; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hatte der Beklagte acht oder neun Fahrzeuge dort stehen3 Vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 20. Juli 2015, Seite 3Vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 20. Juli 2015, Seite 3. Daraus und aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von den Klägern gestellten Antrag, das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zu ändern und den Beklagten zu verurteilen,

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es ... zu unterlassen, in der B-Straße in Karlsruhe während der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr mehr als zwei Kraftfahrzeuge zu parken, ...

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ergibt sich zum einen, dass über das Nutzungsrecht an neun Parkplätzen gestritten worden ist, und zum anderen, dass sich der Streit auf die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr - mithin auf elf Stunden pro Tag - beschränkt hat.

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Der Beklagte hat in erster Instanz4 Schriftsatz vom 22. Juli 2015, Seite 1Schriftsatz vom 22. Juli 2015, Seite 1 den monatlichen Nutzungswert der elf in der B-Straße vorhandenen Parkplätze mit „EUR 550,00“ angegeben. Da sich ein Nutzungswert nicht centgenau ermitteln lässt, ein Nutzungswert von 50,00 € pro Parkplatz und Monat jedoch realistisch erscheint, legt ihn der Senat nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO als Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung zugrunde.

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Soweit der Beklagte nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Dezember 2017 vorgetragen hat, dass Stellplätze in der Nähe der B-Straße für weniger als 50,00 € pro Monat zu bekommen seien, ist dies für die Streitwertfestsetzung nicht entscheidend. Der Charakter der B-Straße - nach den von keiner Partei angegriffenen Feststellungen im unstreitigen Teil des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts vom 14. August 2015 „ein Jugendstilensemble in der westlichen Innenstadt von Karlsruhe“ -, der geschützte Raum - nachts ist die zweiflügelige Toranlage geschlossen - und die unmittelbare Nähe der Parkplätze zu den Wohnanlagen - „Parkplatz vor der Haustür“ - rechtfertigen es auch weiterhin, von einem Wert von 50,00 € auszugehen. Dieser Wert ist erforderlich, aber auch ausreichend, um das Interesse der Kläger am Streitgegenstand sachgerecht zu erfassen. Auf das Interesse des Beklagten kommt es für die Streitwertbestimmung nicht an5 Vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 2 Rn. 13 und 15Vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 2 Rn. 13 und 15.

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§ 41 GKG, welcher den Gegenstandswert auf das einjährige Entgelt begrenzt, ist nicht einschlägig, weil weder das „Bestehen“ oder die „Dauer“ noch die „Beendigung“ des Nutzungsverhältnisses im Streit stehen. Einer entsprechenden Anwendung steht der Charakter der Vorschrift als soziale Schutzvorschrift6 Vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 1967 - V ZR 75/66 -, NJW 1967, S. 2263 f.Vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 1967 - V ZR 75/66 -, NJW 1967, S. 2263 f. - die Vorschrift dient vorwiegend sozialen Erwägungen7 Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 41 Rn. 2 beglm.w.N.Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 41 Rn. 2 beglm.w.N. - entgegen, weil die Parteien, allesamt Anlieger der B-Straße in Karlsruhe, dieses sozialen Schutzes nicht bedürfen. Maßgebend ist vielmehr, da das Sondernutzungsrecht den Parteien wiederkehrende Nutzungen vermittelt, der dreieinhalbfache Jahreswert gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO.

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Somit ergibt sich ein Wert von 50,00 € x 9 x 11/24 x 12 x 3,5 = 8.662,50 €. Da Gebührensprünge bei 8.000,00 € und 9.000,00 € liegen und der Wert, wie ausgeführt, nicht centgenau bestimmt werden kann, ergibt sich als rechtens eine Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren und den Vergleich auf „bis 9.000,00 €“.