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OLG Karlsruhe 7. Zivilsenat·7 U 55/13·08.10.2013

Prozesskostensicherheit: Befreiung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung auf Grund zu Unrecht erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Möglichkeiten der Aufhebung der Bewilligung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich gegen ein Zwischenurteil, mit dem sein Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit zurückgewiesen wurde, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden war. Das OLG bestätigt, dass die bloße Bewilligung nach §122 Abs.1 Nr.2 ZPO von der Sicherheitsleistung befreit, unabhängig von deren materieller Rechtmäßigkeit. Eine Überprüfung oder Anfechtung der Bewilligung durch den Gegner ist nach §127 ZPO ausgeschlossen; die Befreiung entfällt erst mit wirksamer Aufhebung der PKH.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil zurückgewiesen; Antrag auf Anordnung von Prozesskostensicherheit abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §122 Abs.1 Nr.2 ZPO befreit die Partei von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach §110 Abs.1 ZPO bereits durch die Bewilligung selbst, unabhängig von deren materieller Rechtmäßigkeit.

2

Die Pflicht zur Sicherheitsleistung lebt erst wieder auf, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wirksam aufgehoben worden ist.

3

Der Gegner der prozesskostenhilfeberechtigten Partei kann die Bewilligung oder die Zurückweisung eines Aufhebungsantrags nicht eigenständig anfechten; eine inzidente Überprüfung der Bewilligung im Rechtsmittelverfahren ist nach §127 Abs.2 und 3 ZPO ausgeschlossen.

4

Eine gesonderte Aufhebung nach §124 ZPO fällt zwar grundsätzlich in die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts, ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanzentscheidung über die Aufhebung vom Gegner im Berufungsverfahren nicht überprüfbar ist.

Relevante Normen
§ 110 Abs 1 ZPO§ 122 Abs 1 Nr 2 ZPO§ 124 ZPO§ 127 ZPO§ 303 ZPO§ 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heidelberg, 21. Februar 2013, 4 O 157/12

Leitsatz

1. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO befreit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit, wenn sie zu Unrecht erfolgt ist oder aus anderen Gründen aufgehoben werden kann; die Befreiung entfällt erst dann, wenn die Bewilligung tatsächlich aufgehoben wird.(Rn.5)

2. Wird ein Antrag nach § 110 Abs. 1 ZPO wegen der zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, so kann das Berufungsgericht die Bewilligung jedenfalls dann nicht aufheben, wenn die Aufhebung in dem angefochtenen Zwischenurteil geprüft und abgelehnt worden ist.(Rn.7)

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Februar 2013 - 4 O 157/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung von Provisionen für die Vermittlung von Darlehen in Anspruch. Er ist iranischer Staatsangehöriger und während des der Klageerhebung vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens aus Deutschland in den Iran verzogen. Der Beklagte hat deshalb beantragt, dem Kläger die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Zwischenurteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit, weil ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die Bewilligung sei auch nicht aufzuheben.

2

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter. Er macht geltend, das Zwischenurteil habe nicht ergehen dürfen, weil die Prozesskostenhilfe zu Unrecht bewilligt worden und die Bewilligung wegen falscher Angaben sowie einer nachträglichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers aufzuheben sei. Zudem komme es bei einer Klage aus abgetretenem Recht auf die Vermögensverhältnisse des Zedenten an. Schließlich sei er auch nicht hinreichend angehört worden.

3

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 26. September 2013 Bezug genommen. Auf letztere wird auch wegen der Antragstellung verwiesen.

II.

4

Die Berufung ist gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft (vgl. nur BGH, NJW 1988, 1733) und auch im Übrigen zulässig; sie ist aber nicht begründet.

5

Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger ist gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zur Sicherheitsleistung nach § 110 Abs. 1 ZPO verpflichtet, weil ihm durch Beschluss vom 5. Oktober 2012 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und diese Bewilligung bislang auch nicht aufgehoben worden ist. Ob sie zu Unrecht erfolgt ist oder der Aufhebung unterliegt, ist unerheblich. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bewirkt schon die Bewilligung als solche, dass die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist. Auf ihre Rechtmäßigkeit kommt es danach ebenso wenig an wie auf den Fortbestand ihrer materiellen Voraussetzungen (§ 114 ZPO) und die Möglichkeit der Aufhebung gemäß § 124 ZPO. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung nach § 110 Abs. 1 ZPO lebt vielmehr erst und nur dann wieder auf, wenn die Bewilligung aufgehoben wird und damit keine Sperrwirkung mehr entfaltet. Diese formale Anknüpfung ist auch sachgerecht. Sie vermeidet nicht nur eine doppelte Prüfung der §§ 114 und 124 ZPO, sondern entspricht auch dem Grundgedanken von § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Denn auch wenn einem im Inland wohnhaften Kläger Prozesskostenhilfe gewährt wird, hat schon die Bewilligung als solche zur Folge, dass der Prozess durchgeführt wird und der Beklagte das Risiko einer zumindest unsicheren Kostenerstattung trägt. Deshalb ist es nur konsequent, wenn § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, der dieses Risiko auf den Gegner einer im Ausland wohnhaften Partei erstreckt, ebenfalls an die Bewilligung selbst und nicht an deren materielle Voraussetzungen anknüpft.

6

Der Senat wäre aber auch aus prozessualen Gründen gehindert, die nach § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO maßgebliche Bewilligung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Denn nach § 127 Abs. 2 und 3 ZPO kann der Gegner der prozesskostenhilfeberechtigten Partei weder die Bewilligung selbst noch eine Entscheidung anfechten, durch die deren Aufhebung abgelehnt wird. Das beruht auf dem Gedanken, dass die Prozesskostenhilfe eine Leistung staatlicher Daseinsfürsorge ist, die den Gegner rechtlich nicht beschwert, auch wenn sie ihn durch die Notwendigkeit der Prozessführung und das Risiko einer zumindest unsicheren Kostenerstattung tatsächlich nicht unerheblich belastet (vgl. BGH, NJW 2002, 3554). Diese Erwägung schließt die selbständige Anfechtung der im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen ebenso aus wie deren inzidente Überprüfung im vorliegenden Berufungsverfahren.

7

Nichts anderes gilt für eine gesonderte Aufhebung nach § 124 ZPO. Diese Entscheidung fällt nach § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO zwar grundsätzlich in die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Rechtsmittelgerichts (vgl. nur OLG Karlsruhe, OLGR 2000, 403 und Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl., § 127 Rdn. 2 m.w.N.) und könnte gemäß §§ 20 Nr. 4c), 6 RPflG auch vom Senat getroffen werden. Das Landgericht hat eine Aufhebung aber ausdrücklich abgelehnt und dessen Entscheidung soll nach dem Grundgedanken des § 127 Abs. 2 und 3 ZPO auf ein Rechtsmittel des Gegners gerade nicht überprüft werden. Daran ändert auch die in § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Anhörung nichts (vgl. BGH, a.a.O.). Zudem hat das Landgericht dem Beklagten nicht nur vor der Bewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sondern auch seine nachträglich erhobenen Einwendungen eingehend gewürdigt. Dass es ihm keine Einsicht in die Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers gewährt hat, ist nicht zu beanstanden.

III.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 280 Rdn. 8), der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt.