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OLG Karlsruhe 7. Zivilsenat·7 U 29/14·15.12.2015

Arzt- und Krankenhaushaftung: Haftungsprivileg des beamteten Arztes bei Behandlungsfehler im Rahmen der ambulanten Behandlung in Altfällen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte u.a. Schmerzensgeld wegen behaupteter Behandlungsfehler bei Laserbehandlungen im Universitätsklinikum (2000). Streitpunkt war insbesondere, ob der beamtete Chefarzt trotz (auch) Privatpatientenbehandlung deliktisch nach §§ 823, 847 BGB a.F. haftet oder auf den Krankenhausträger verwiesen werden kann (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.). Das OLG verneinte vertragliches Schmerzensgeld im Altfall und bejahte das Verweisungsprivileg, weil das Behandlungsgeschehen als einheitlich mit Schwerpunkt stationär einzuordnen sei. Ansprüche gegen den Krankenhausträger scheiterten zudem an Verjährung; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung der Klägerin auf Schmerzensgeld wurde zurückgewiesen; Beamtenprivileg greift, Ansprüche gegen Krankenhausträger verjährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. ist auf vertragliche Schadensersatzansprüche gegen einen beamteten Arzt nicht anwendbar.

2

Für vor dem 01.08.2002 entstandene Behandlungsverträge besteht ein Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich nur aus Delikt (§§ 823, 847 BGB a.F.), nicht aus Vertrag (§ 253 BGB a.F.).

3

Ein beamteter Arzt kann sich bei deliktischen Ansprüchen nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. auch dann auf das Verweisungsprivileg berufen, wenn der Patient (auch) als Privatpatient behandelt wurde, sofern die Behandlung insgesamt als dienstliche Tätigkeit einzuordnen ist.

4

Bei zeitlich gestreckten Behandlungen mit ambulanten und stationären Anteilen ist für die haftungsrechtliche Zuordnung entscheidend, ob das Behandlungsgeschehen eine Einheit bildet und wo der sachliche Schwerpunkt liegt; eine künstliche Aufspaltung in Phasen ist zu vermeiden.

5

Eine Verweisung auf einen ersatzpflichtigen Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. scheidet regelmäßig aus, wenn der Geschädigte eine zumutbare Ersatzmöglichkeit schuldhaft vereitelt, insbesondere durch Verjährunglassen der Ansprüche gegen den Dritten.

Relevante Normen
§ 253 aF BGB§ 611 BGB§ 823 aF BGB§ 839 Abs 1 S 2 BGB vom 02.03.1974§ 847 Abs 1 BGB vom 14.03.1990§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Heidelberg, 29. Januar 2014, 4 O 13/04

nachgehend OLG Karlsruhe, 13. Januar 2016, 7 U 29/14, Berichtigungsbeschluss

nachgehend BGH, 17. Oktober 2017, VI ZR 21/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Orientierungssatz

1. Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung vom 2. März 1974 findet keinen Anwendung auf vertragliche Schadensersatzansprüche gegen einen beamteten Arzt.(Rn.11)

2. Bei der Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen gemäß §§ 823, 847 Abs. 1 BGB führt der Umstand, dass ein Patient vom beamteten Arzt auch als dessen Privatpatient ambulant behandelt wurde, nicht dazu, dass sich der Arzt hinsichtlich der Behandlung nicht insgesamt auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung vom 2. März 1974 berufen kann.(Rn.15)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.01.2014 - 4 O 13/04 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.02.2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 mit Ausnahme der im Teilvergleich vom 01.12.2015 geregelten Einigungsgebühr 72 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 ganz mit Ausnahme der im Teilvergleich vom 01.12.2015 geregelten Einigungsgebühr. Ferner trägt sie von den Gerichtskosten 72 % und der Beklagte zu 1 28 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits nicht statt. Die durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Streithelferin zu 1 und des Streithelfers zu 2 der Klägerin verursachten Kosten der Streithelferin zu 1 und des Streithelfers zu 2 werden jeweils zu 28 % dem Beklagten zu 1 auferlegt, im Übrigen behalten die Nebenintervenienten sie auf sich.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie auf Feststellung wegen behaupteter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit zwei Laserbehandlungen am 10. August und 20. September 2000 in dem von der Beklagten zu 3 betriebenen Universitätsklinikum geltend.

2

Das Landgericht, auf dessen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.02.2014 wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen, weil die Beklagte zu 2 als Assistenzärztin hier nicht hafte bzw. das Nichtbefolgen einer Anordnung des Beklagten zu 1 hinsichtlich von HPV-6 und - 11 Tests nicht kausal gewesen sei. Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3 hat es damit begründet, dass Ansprüche gegen diese wegen eines fehlerhaften Handelns der Beklagten zu 1 und 2 jedenfalls verjährt seien und vorwerfbare Fehler bei der Begutachtung von Gewebeproben im pathologischen Institut der Beklagten zu 3 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen ließen. Der Klage gegenüber dem Beklagten zu 1 hat es teilweise stattgegeben, sie jedoch u.a. im Hinblick auf das geltend gemachte Schmerzensgeld abgewiesen, weil sich der Beklagte zu1 hinsichtlich einer deliktischen Haftung auf sein Beamtenprivileg gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB berufen könne und ein vertraglicher Anspruch auf Schmerzensgeld zum Zeitpunkt der Behandlung im Jahr 2000 von Gesetzes wegen noch nicht bestanden habe.

3

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen die Beklagten weiter verfolgt. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und beantragen Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Der Beklagte zu 1 verfolgt mit seiner Berufung seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Streithelferin zu 1 der Klägerin hat sich deren Anträgen im Berufungsrechtszug angeschlossen (II 83), der Streithelfer zu 2 hat sich dem Antrag der Klägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen den Beklagten zu 1 angeschlossen (II 119).

4

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 06.08.2015 (II 303). Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. X und Dr. Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.08.2015 (II 301-313) verwiesen.

5

Die Klägerin und die Beklagten zu 1 und 2 haben im Anschluss an den Senatstermin vom 06.08.2015 hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche gemäß Schriftsätzen vom 10.11.2015 (II 391/393) und 30.11.2015 (II 399) nachstehenden Vergleich geschlossen, dessen Zustandekommen der Senat gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 01.12.2015 (II 401/403) festgestellt hat:

§ 1

6

Der Beklagte zu 1 zahlt an die Klägerin auf ihre materiellen Ansprüche 200.000,00 EUR, zahlbar bis spätestens 30.11.2015. Damit sind alle materiellen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 und zu 2 aus der streitgegenständlichen Behandlung, egal ob bekannt oder unbekannt, für Vergangenheit und Zukunft abgegolten, soweit diese nicht per Gesetz auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

§ 2

7

Die Kosten dieses Vergleichs zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 2 werden gegeneinander aufgehoben. Hierbei wird der Streitwert des Vergleichs mit 429.554,83 EUR angesetzt (abgegolten werden die materiellen Ansprüche nach dem Urteil vom 29.01.2014, Tenor Ziff. 1.: Hauptforderung 59.641,00 EUR nebst Zinsen 40.206,28 EUR bis 28.10.2015; Tenor Ziff. 2.: Hauptforderung 191.406,00 EUR bis Oktober 2015, Zinsen 63.722,16 EUR bis 28.10.2015; Ziffer 2 für die Zukunft dreifacher Jahresbetrag: 49.932,00 EUR; Tenor Ziff. 3.: Hauptforderung 2.775,99 EUR, Zinsen 1.871,40 EUR bis 28.10.2015; Tenor Ziffer 4.: 20.000,00 EUR, Gesamtsumme 429.554,83 EUR). Die Kostenentscheidung über Kosten des Rechtsstreits erfolgt durch das Gericht.

II.

8

Über die zulässige Berufung des Beklagten zu 1 ist nicht mehr zu entscheiden, denn seine von ihm angegriffene Verurteilung bezog sich ausschließlich auf die im Wege des Teilvergleichs abschließend geregelten materiellen Ansprüche. Mit Abschluss des gerichtlichen Teilvergleichs gemäß § 278 Abs. 6 hat jedoch hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche die Rechtshängigkeit der Klage geendet (vgl. BGH, NJW 1959, 532 f.; OLG Köln, Urteil vom 14.02.2012 - 18 U 158/11, juris Tz. 113; OLG Karlsruhe, JurBüro 2010, 597 ff., juris Tz. 15; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 261 Rn. 7).

9

Die zulässige Berufung der Klägerin hat, soweit darüber nach Abschluss des Teilvergleichs noch zu entscheiden ist, in der Sache keinen Erfolg.

10

1. Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten zu 1 stehen der Klägerin nicht zu. Das Landgericht hat solche mit zutreffender Begründung verneint. Sie hat deshalb auch keinen Anspruch auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht hinsichtlich solcher Ansprüche.

11

a) Vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 kommen gemäß § 611 BGB i.V.m. den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in Betracht. Auf das Schuldverhältnis der Parteien findet gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung (a. F.). Denn das Schuldverhältnis ist vor dem 01.01.2002 entstanden. Die beamtenrechtliche Dienststellung des Beklagten zu 1 ist insoweit unerheblich, weil das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB hinsichtlich vertraglicher Ansprüche nicht gilt.

12

Gemäß Art. 229 § 8 EGBGB in Verbindung mit § 253 BGB in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung bestehen jedoch hier keine vertraglichen Ansprüche auf Schmerzensgeld, weil kein vom Gesetz bestimmter Fall vorliegt. Das BGB in der maßgeblichen, vor dem 01.08.2002 geltenden Fassung sah in Fällen wie hier vielmehr gemäß § 847 Abs. 1 BGB einen Schmerzensgeldanspruch nur im Rahmen der deliktischen Haftung vor (vgl. Baur, VersR 2005, 619).

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b) Die Klägerin hat jedoch auch keine deliktischen Ansprüche auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 847 Abs. 1 BGB a. F. gegen den Beklagten zu 1. Er kann sich, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen der Auffassung der Klägerin und ihres Streithelfers zu 2 auf das Beamtenprivileg berufen und auf eine vorrangige Haftung der Beklagten zu 3 verweisen.

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aa) Dass der Beklagte zu 1 zum Behandlungszeitpunkt Beamter war, hat das Landgericht überzeugend festgestellt (vgl. die Ernennungsurkunde vom 05.09.1988, I 881, B1). Dies wird im Berufungsrechtszug auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

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bb) Der Umstand, dass die Klägerin vom Beklagten zu 1 auch als seine Privatpatientin ambulant behandelt wurde, führt hier nicht dazu, dass er sich nicht insgesamt hinsichtlich ihrer Behandlung auf das Verweisungsprivileg gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB berufen kann.

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Allerdings kann sich der beamtete Arzt, soweit er seine Privatpatienten nur ambulant behandelt, nicht auf das Privileg berufen, weil dies keine ihm obliegende Dienstaufgabe ist, selbst wenn die ambulante Behandlung im staatlichen Krankenhaus durchgeführt wird (BGH, NJW-RR 2006, 811 ff., juris Tz. 9; BGH, NJW 1993, 784 ff., juris Tz. 22 ff.; Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 20. Kap. Rn. 48; 28. Kap. Rn. 145).

17

Der Beklagte zu 1 ist hier jedoch aus seiner beamtenrechtlichen Dienststellung heraus tätig geworden. Dies ist nach dem oben gesagten bei stationärer Behandlung auch im Falle der Selbstliquidierungsbefugnis grundsätzlich zu bejahen, nicht hingegen bei einer lediglich ambulanten Behandlung. Im vorliegenden Fall ist von einer stationären Behandlung der Klägerin auszugehen und nicht (auch nicht teilweise) von einer ambulanten. Die Tatsache, dass die Behandlung der Klägerin in der Ambulanz des Beklagten zu 1 ihren Anfang nahm, ändert daran nichts. Wenn eine zeitlich gestreckte Behandlung teilweise ambulant und teilweise stationär erfolgt, hängt die Frage, ob die beamtenrechtliche Dienststellung des Behandlers betroffen oder die Behandlung dem außerdienstlichen Bereich des Behandlers zuzuordnen ist, davon ab, ob die Behandlung als Einheit anzusehen ist, und, falls dies zu bejahen ist, wo der sachliche Schwerpunkt der Behandlung liegt. Ist die Behandlung bei natürlicher Betrachtung dagegen ohne weiteres in selbständige Abschnitte aufzuspalten, richtet sich die haftungsrechtliche Zuordnung danach, in Wahrnehmung welcher Tätigkeit der Behandler fehlerhaft gehandelt hat (OLG Köln, VersR 2004, 1181 ff., juris Tz. 25; vgl. auch OLG Hamm, MedR 2010, 315; juris (Orientierungsatz).

18

Die Behandlung der Klägerin kann hier bei natürlicher Betrachtung nur als einheitlich im Sinne einer stationären Behandlung angesehen werden. Der maßgebliche Vorwurf besteht darin, die die Gesundheit der Klägerin schädigenden Operationen ohne hinreichende Diagnosestellung und Befunderhebung durchgeführt zu haben, somit Eingriffe vorgenommen zu haben, für die keine Indikation bestanden habe. Dies betrifft unmittelbar die stationären Eingriffe (die Operationen), und die von der Klägerin beklagten Beschwerden resultieren (nach ihrer Darstellung) unmittelbar aus diesen Operationen. Dass danach das Schwergewicht eindeutig und in jeder Hinsicht (zeitlich, medizinisch, wirtschaftlich) auf dem stationären Teil der Behandlung lag und auch die Pflicht zur Überprüfung der im Rahmen der ambulanten Behandlung gestellten Diagnose noch präoperativ nach der stationären Aufnahme bestand, ist offenkundig. Der Eingangsuntersuchung kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Das Aufspalten des einheitlichen Behandlungsgeschehens in unterschiedliche Phasen würde hier gekünstelt erscheinen und zu schwer lösbaren Abgrenzungsproblemen führen. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin nach Diagnosestellung in Aussicht genommene (Krankenhaus-)Behandlung durch den Beklagten zu 1 überhaupt erst dadurch möglich war, dass sie sich in die Chefarztambulanz begab. Der Beklagte zu 1 trat ihr hier nicht als jemand gegenüber, der aus dem Krankenhausbetrieb "ausgegrenzt" war, also quasi im Rahmen seiner Nebentätigkeit eine eigene Privatpraxis betreibt, sondern als jemand, der die eigentliche Behandlung "durch das Krankenhaus" eröffnen sollte (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

19

cc) Die Klägerin kann auch entgegen der Auffassung des Streithelfers zu 2 auf einen anderen Haftungsschuldner verwiesen werden, nämlich auf die Beklagte zu 3 als Krankenhausträgerin (vgl. OLG Köln a.a.O., juris Tz. 26). Es ist anerkannt, dass der Krankenhausträger für Fehler des Chefarztes im Rahmen der Organhaftung (§§ 30, 31 BGB) einzustehen hat (BGHZ 77, 74; BGHZ 101, 215). Auch hier ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, dass der Chefarzt selbst liquidieren darf (BGHZ 95, 63, 67 ff.). Lediglich bei einem sog. gespaltenen Arzt-Krankenhausvertrag, bei dem der selbstliquidierende Arzt allein Vertragspartner des Patienten wird, er weder als Organ noch als Verrichtungsgehilfe des Krankenhausträgers anzusehen ist (BGH, NJW 1975, 1463, 1465; BGHZ 85, 393, 397), entfällt die Verweisungsmöglichkeit auf den Krankenhausträger. Ein derartiger gespaltener Arzt-Krankenhausvertrag, dessen Voraussetzungen die Klägerin darlegen und notfalls beweisen müsste, ist ersichtlich nicht geschlossen worden. Regelfall ist der sog. Arztzusatzvertrag, bei dem der selbstliquidierende Arzt zu dem zur Verschaffung der ärztlichen Leistungen verpflichteten Krankenhaus hinzutritt (BGHZ 95, 63, 67 ff.). Soll der selbstliquidierende Arzt davon abweichend allein verpflichtet werden, so muss der Patient hierauf bei Vertragsschluss klar und nachdrücklich hingewiesen werden (BGHZ 121, 107). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

20

dd) Dass die Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 gemäß den nachstehenden Ausführungen verjährt sind, ist unerheblich. Denn eine früher vorhandene Ersatzmöglichkeit darf der Geschädigte nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB nicht schuldhaft - etwa durch das Eintritt der Verjährung - versäumt haben. Die Versäumung einer Ersatzmöglichkeit ist schuldhaft, wenn der Geschädigte von einer ihm nach den Umständen des Falles zumutbaren Möglichkeit, seinen Schaden an anderer Stelle zu decken, keinen Gebrauch gemacht hat. Schuldhafte Säumnis liegt in der Regel vor, wenn der Geschädigte den Ersatzanspruch gegen den Dritten hat verjähren lassen (BGH, VersR 1992, 698 ff., juris Tz. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 839 Rn. 58). Der Klägerin war zumindest die Erhebung einer vorsorglichen Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3 zumutbar. Sie hat keine Tatsachen behauptet, aus denen entnommen werden könnte, dass sie an der Versäumung der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 3 kein Verschulden trifft. Vielmehr waren ihr in unverjährter Zeit alle zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 erforderlichen Tatsachen bereits bei Erhebung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 bekannt, insbesondere wie das Landgericht zu der Frage der Verjährung der Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3 zutreffend ausführt, dass diese bei der Beklagten zu 3 beschäftigt waren.

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Zwar haftet der Krankenhausträger nach dem oben Gesagten weder vertraglich noch deliktisch für Fehler eines Chefarztes, der Privatpatienten ambulant unter Benutzung von Einrichtungen und Hilfskräften des Krankenhauses behandelt (BGHZ 100, 363; 105, 189; OLG Frankfurt, VersR 1994, 430 f., juris Tz. 2; OLG Hamburg, MDR 1991, 1040) und die Klägerin beruft sich gerade auf eine Haftung des Beklagten zu 1 wegen seiner ambulanten Tätigkeit. Die Erhebung zumindest einer vorsorglichen Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3 war der Klägerin dennoch auch unter Berücksichtigung des Erfordernisses widersprüchlichen Vortrags zumutbar. Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist. Zwar kann die Klageerhebung für den Geschädigten unzumutbar sein, wenn er sich im Amtshaftungsprozess auf den Rechtsstandpunkt stellen muss, dass eine erteilte Auskunft rechts- und amtspflichtwidrig gewesen sei, während er im Verfahren vor den Fachgerichten von der Rechtmäßigkeit der Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden Bescheids ausgehen müsste. In derartigen Fällen wird erst durch das fachgerichtliche Verfahren die Grundlage für die Beurteilung der Frage geschaffen, ob die Versagung des beantragten Bescheids beziehungsweise der beantragten Leistung rechtmäßig gewesen ist. Erst durch die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erlangt der Geschädigte diejenigen Kenntnisse, die es ihm zumutbar machen, die Amtshaftungsklage wegen der amtspflichtwidrigen Auskunft zu erheben (BGH, MDR 2015, 1180 f., juris Tz. 16 m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht im vorliegenden Zivilprozess, wenn der Vortrag gegenüber verschiedenen Prozessgegnern zu erfolgen hat. Dem Geschädigten ist nämlich ein unterschiedlicher prozessualer Vortrag im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung eher zumutbar, wenn er - wie hier - gegenüber zwei verschiedenen Prozessgegnern erfolgt, als wenn er gegenüber demselben Prozessgegner erfolgt (BGH, MDR 2015, 1180 f., juris Tz. 17; BGH, VersR 2005, 1695 f., juris Tz. 17). Ein Verschulden ihres damaligen Prozessbevollmächtigten, ihres Streithelfers zu 2, muss sich die Klägerin zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.

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2. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 stehen der Klägerin aus den vom Landgericht im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen nicht zu. Soweit die Klägerin in der Berufung darauf verweist, der Beklagte zu 1 habe die Beklagte zu 2 ca. zehn Tage nach der ersten Laserung angewiesen, die HPV-Testung 6 und 11 aus dem bei der ersten Laserung gewonnen Testmaterial zu veranlassen, vermag dies daran nichts zu ändern. Denn nach den überzeugenden Darlegungen der Beklagten zu 2 bei ihrer Anhörung am 23.09.2009 (Sitzungsniederschrift S. 14, I 983) kam es deshalb zunächst nicht zu einem Untersuchungsauftrag, weil nicht mehr hinreichend Material zur Verfügung stand. Die Entscheidung darüber, ob ein neuer Test vorzunehmen war, oblag indes nicht der Beklagten zu 2 als Assistenzärztin, sondern dem Beklagten zu 1. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser sich bei früherer Kenntnis vom Fehlen ausreichenden Testmaterials zu einer früheren Gewinnung als der dann bei der zweiten Laserung am 20.09.2000 erfolgten entschlossen hätte, zumal auch die Wiedervorstellung der Klägerin am 11.09.2000 für ihn kein Anlass dazu war. Der Beklagte Ziff. 1 war selbst der Auffassung, die HPV-Typ 6/11 Untersuchungen seien medizinisch vor den Laserungen nicht erforderlich gewesen (vgl. bereits Schriftsatz vom 13.04.2004, S. 5, I 79).

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3. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

24

a) Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 3 wegen etwaigen Behandlungsfehlern der Beklagten zu 1 und 2 sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verjährt. Der Senat nimmt auf die Begründung des Landgerichts sowie ergänzend auf seine obigen Ausführungen unter 1b)dd) Bezug.

25

Anders als die Klägerin meint, hat sich die Beklagte zu 3 nicht nur hinsichtlich des gegenüber dem pathologischen Instituts erhobenen Vorwurfs einer fehlerhaften Behandlung auf Verjährung berufen, sondern bereits im ersten Rechtszug gemäß Schriftsatz vom 20.01.2011, S. 2 (I 1159) ersichtlich umfassend auch hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerügten Behandlungsfehler. Entgegen der Berufung hat die Beklagte zu drei dort auch ausdrücklich vorgetragen, dass obschon bereits in der Klage vorgetragen worden sei, dass die Behandlungen aufgrund Fehldiagnose im Klinikum der Universität Heidelberg durchgeführt worden seien, die Klage zunächst nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet worden sei. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 3 näher zu den die Verjährung begründenden Umständen vorgetragen hat, denn diese ergaben sich aus dem unstreitigen Sachverhalt.

26

b) Auf die Behandlungsvorwürfe gegenüber dem pathologischen Instituts kommt die Berufung der Klägerin zu Recht nicht mehr zurück. Insoweit hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 3 mit einer auch den Senat überzeugenden Begründung und damit für ihn gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend verneint.

III.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 91a, 101 ZPO. § 98 S. 2 ZPO ist im Hinblick darauf, dass lediglich ein Teilvergleich vorliegt und hinsichtlich des Restes Entscheidung in der Hauptsache ergeht, nicht anwendbar (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 98 Rn. 2). Gemäß § 91a ZPO entsprach es hinsichtlich des durch Teilvergleich in der Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen die Kosten des Rechtstreits mit Ausnahme der im Teilvergleich geregelten Einigungsgebühr im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1 hälftig zu teilen und sie im Verhältnis zur Beklagten zu 2 im Hinblick auf die o.g. Rechtslage der Klägerin aufzuerlegen. Im Hinblick auf die auch bei der ergänzenden Anhörung der Sachverständigen durch den Senat widersprüchlichen Ausführungen derselben hinsichtlich der Indikationsstellung und deren Absicherung - der Sachverständige Prof. X hat etwa ohne plausible Erklärung seine Ausführungen im Gutachten vom 15.08.2005, S. 7 (I 217) und vom 22.12.2005, S. 1 (I 297), wonach die zweite Laserung nicht ohne Sicherung der Diagnose hätte erfolgen dürfen, bei seiner Anhörung vor dem Senat (Sitzungsniederschrift vom 06.08.2015, S. 6, II 311) als Wunschdenken bezeichnet, während der Sachverständige Dr. Y insbesondere auf den hier nicht maßgeblichen Standard in den neuen Bundesländern abgestellt hat (II 307), wäre insoweit eine erneute Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen geboten gewesen.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

29

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte zu 1 sich auf das Beamtenprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB berufen kann, unterliegt die Beurteilung den Umständen des Einzelfalls.