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OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat·6 W 73/18·22.11.2018

Kostentragungspflicht eines Streithelfers bei außergerichtlicher Einigung der Parteien

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Streithelferin rügte die Entscheidung des LG, ihre durch Nebenintervention entstandenen Kosten selbst zu tragen, nachdem die Hauptparteien außergerichtlich vereinbart hatten, jede Partei trage ihre Kosten selbst. Sie beantragte Offenlegung des Vergleichs und prozessuale Zuordnung der Kosten. Das OLG wies die Beschwerde zurück: §67 ZPO verhindert widersprechende Erklärungen des Streithelfers; Kostenparallelität und fehlender substantiierter Kollusionsvorwurf sprechen gegen Erstattung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen Kostenentscheidung zurückgewiesen; Streithelferin trägt die Kosten der Beschwerde und der Nebenintervention.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vereinbarungen der Hauptparteien in einem außergerichtlichen Vergleich, jede Partei trage ihre außergerichtlichen Kosten selbst, binden auch den Nebenintervenienten hinsichtlich der Kostentragung.

2

Nach § 67 Halbsatz 2 ZPO darf der Nebenintervenient Erklärungen und Handlungen, die den Willen der unterstützten Hauptpartei widersprechen, nicht wirksam vornehmen; ein Bestreiten des von den Hauptparteien vorgetragenen Vergleichsinhalts ist unbeachtlich.

3

Ist im Vergleich die Kostenaufhebung vereinbart, kann der Streithelfer keinen Erstattungsanspruch nach § 101 Abs. 1 ZPO geltend machen; die Kostenerstattungspflicht folgt der Kostenparallelität.

4

Eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO zur Aufklärung des Vergleichsinhalts setzt schlüssigen, konkreten und substantiierten Vortrag voraus; bloße Nichtkenntnis oder Vermutungen genügen nicht.

5

Behauptungen eines kollusiven Zusammenwirkens oder eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) sind vom Streithelfer substantiiert darzulegen; unkonkrete Verdachtsmomente rechtfertigen keine Abweichung von der vereinbarten Kostenregelung.

Relevante Normen
§ 67 Halbs 2 ZPO§ 101 Abs 1 ZPO§ 67 Abs. 2 ZPO (Rn.9)§ 269 Abs. 4 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 138 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mannheim, 1. Oktober 2018, 7 O 84/17

Leitsatz

1. Nimmt der Kläger die Klage zurück, teilt mit, der Beklagte würde keinen Kostenantrag stellen; nach einer Vergleichsvereinbarung trage jede Partei ihre Kosten selbst, und stimmt der Beklagte der Klagerücknahme sodann ausdrücklich zu, so ist unstreitig, dass die Parteien vereinbart haben, dass jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. (Rn.6)

2. Jedenfalls ist ein Streithelfer in diesem Fall gem. § 67 Halbsatz 2 ZPO gehindert, zu behaupten, es sei in dem ihm unbekannten Vergleich tatsächlich eine andere Kostenregelung getroffen worden. Dies gilt auch dann, wenn das Bestreiten allein der Titulierung eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner der unterstützten Partei dient. (Rn.9)

3. Allein der Umstand, dass die Kostenregelung der Hauptparteien die materielle Regelung der Streitfragen im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht abbildet, trägt ein "kollusives Zusammenwirken" der Hauptparteien nicht schlüssig vor, bedeutet für sich keinen Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben und lässt nicht auf eine sittenwidrige Schädigung des Streithelfers durch die unterstützte Hauptpartei schließen. (Rn.15)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin [...] gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 1. Oktober 2018, Az. 7 O 84/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerde fallen der Streithelferin [...] zur Last.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und die Beklagten schlossen zur Beendigung des vor dem Landgericht geführten Rechtsstreits, dem im Weg der Nebenintervention u.a. die [...] (nachfolgend Streithelferin) auf Seiten der Beklagten beigetreten war, einen außergerichtlichen Vergleich. Darauf nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 die Klage zurück und teilte mit, die Beklagten würden keine Kostenanträge stellen; nach der Vergleichsvereinbarung trage jede Partei ihre Kosten selbst. Die Beklagten stimmten mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 der Klagerücknahme und der Rückgabe der Prozesskostensicherheit an die Klägerin zu.

2

Nach Erhalt dieser Schriftsätze hat die Streithelferin mit Schriftsatz vom 17. September 2018 gebeten, über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass ihr der Inhalt des Vergleichs nicht bekannt sei, und beantragt, den Parteien aufzugeben, den Vergleich binnen angemessener Frist der Kammer zwecks Prüfung der zu treffenden Kostengrundentscheidung vorzulegen.

3

Das Landgericht hat am 1. Oktober 2018 beschlossen, dass die Streithelferin ihre durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst trägt. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Streithelferin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach Offenlegung des Vergleichs die durch die Nebenintervention verursachten Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, deren Pflicht zur Kostentragung sich aus dem Abschluss des Vergleichs ergebe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12. November 2018 entschieden, dass der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen wird.

II.

4

Die entsprechend § 269 Abs. 4, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Streithelferin ist unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

5

1. Das Landgericht ist in tatsächlicher Hinsicht mit Recht davon ausgegangen, dass die Hauptparteien im Vergleich vereinbart haben, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt.

6

a) Dem dahingehenden Vortrag der Klägerin ist jedenfalls zu entnehmen, dass die Parteien im Vergleich geregelt haben, dass sie die außergerichtlichen Kosten auf sich behalten. Dass der Vergleich insoweit eine andere Kostenregelung enthält, trägt die Streithelferin schon nicht vor. Auch aus den Umständen ergibt sich nicht etwa, dass sie sich zu diesem Punkt mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklären wollte. Soweit sie sich auf ihre mangelnde Kenntnis vom Inhalt des Vergleichs beruft, steht dies vielmehr im Zusammenhang ihrer Forderung, die Kostenregelung im Vergleich gerichtlich zu überprüfen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob die Regelung in ihrer Gesamtschau auch unter Berücksichtigung der Interessen der Streitverkündeten gegen die guten Sitten verstößt.

7

b) Selbst wenn man indes dem Vorbringen der Streithelferin eine Erklärung mit Nichtwissen zu der durch die Klägerin behaupteten Kostenregelung im Vergleich entnehmen wollte, wäre diese nicht beachtlich.

8

aa) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass dem § 67 Halbsatz 2 ZPO entgegenstünde. Danach ist der Nebenintervenient zu Erklärungen und Handlungen nicht berechtigt, die mit denen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Er darf Prozesshandlungen daher nur so lange vornehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt (BGH, NJW-RR 2008, 261 Rn. 8 mwN). Wie das Landgericht angenommen hat, gelten diese Grundsätze auch im Rahmen der Kostengrundentscheidung über die Kosten der Nebenintervention.

9

Zwar ist in der Rechtsprechung erwogen worden, ob es dem Nebenintervenienten möglicherweise nicht schlechthin gemäß § 67 ZPO verwehrt sein könne, im Gegensatz zu der von ihm unterstützten Partei die von deren Gegner behauptete außergerichtliche Abrede über die Kosten des Rechtsstreits zu bestreiten, soweit dies der Titulierung eines eigenen, auf dem Gesetz (§ 101 ZPO) beruhenden Kostenerstattungsanspruchs diene, der sich nur gegen den Gegner der von ihm unterstützten Partei richte und insoweit die durch § 67 ZPO geschützte prozessuale Dispositionsbefugnis der unterstützten Hauptpartei nicht tangiere (so OLG Jena, NJW-RR 2018, 510 Rn. 15, i.E. aber offengelassen). Dies überzeugt aber nicht. Die Kostenerstattungspflicht des Gegners kann sich mittelbar auf die unterstützte Partei auswirken, etwa weil Kostenerstattungsansprüche des Nebenintervenienten sich negativ auf die Vergleichsbereitschaft des Gegners der unterstützten Partei auswirken oder weil der Nebenintervenient u.U. im Rahmen einer Beweiserhebung Kenntnis vom gesamten Inhalt einer Vergleichsurkunde erlangen könnte, obwohl dieser, soweit für die Kostenentscheidung relevant, von den Hauptparteien bereits übereinstimmend vorgetragen ist. Die vom Oberlandesgericht Jena erwogene Sichtweise widerspräche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser (NJW-RR 2008, 261 Rn. 8 mwN Rn. 9) hat entschieden, dass der Antrag des Nebenintervenienten, die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens dem Gegner der unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, unwirksam ist, wenn die unterstützte Partei widersprochen hat. Eine Ausnahme hinsichtlich der bloßen Kosten der Nebenintervention hat der Bundesgerichtshof dabei nicht gemacht. Im Streitfall hat sich die Beklagte zwar bisher nicht zum Kostenantrag der Streithelferin geäußert. Kann die unterstützte Partei schon über den Zugang des Nebenintervenienten zu einer Kostenentscheidung disponieren, gelten für ein Bestreiten des Streithelfers hinsichtlich der für die Kostengrundentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände (ggf. mit Nichtwissen) aber nicht weniger die Grundsätze nach § 67 ZPO.

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bb) Die Beklagten haben den Bericht der Klägerin vom Inhalt der Kostenregelung im Vergleich mit ihrem sich an die Klagerücknahme anschließenden Schriftsatz mangels Bestreitens zugestanden, was sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass die Beklagten der Rückgabe der Prozesskostensicherheit zugestimmt haben. Eine abweichende tatsächliche Einlassung der Streithelferin zum Vergleichsinhalt wäre daher nach § 67 ZPO unbeachtlich.

11

c) Abgesehen davon käme eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO zur Aufklärung des Inhalts der Kostenregelung im Vergleich nicht in Betracht, weil sie schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrag voraussetzt (vgl. BGH, NJW 2016, 2747 Rn. 24 mwN), woran es fehlt. Die Beschwerde nennt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien in Wirklichkeit eine (teilweise) Erstattung der Kosten der Beklagten durch die Klägerin vereinbart haben.

12

2. Zutreffend hat das Landgericht unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass die Streithelferin bei dieser Sachlage keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nach § 101 Abs. 1 ZPO verlangen kann.

13

Haben sich die Parteien - wie im Streitfall - in einem außergerichtlichen Vergleich geeinigt, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen und keine Kostenanträge zu stellen, so dass der Beklagte trotz der Rücknahme der Klage keine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen kann, gilt dies nach dem Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten Partei, in gleichem Maße für den Streithelfer (BGH, NJW-RR 2004, 1506, 1507). Daran ändert es auch nichts, wenn der Kläger in dem außergerichtlichen Vergleich die gesamten Gerichtskosten übernommen hat (BGH, aaO).

14

Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist eine andere Entscheidung grundsätzlich auch dann nicht geboten, wenn die Parteien die Aufhebung der Kosten mit dem Ziel vereinbart haben, Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers auszuschließen (BGH, NJW-RR 2005, 1159). Der Bundesgerichtshof (aaO) ist der von der Beschwerde angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich entgegengetreten und hat ausgeführt, dass grundsätzlich kein Ansatz für eine materiell-rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigende Beurteilung besteht, die erforderlich wäre, wenn von dem Streithelfer ein Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, oder auch eine sittenwidrige Schädigung durch die unterstützte Partei ins Feld geführt werden könnten.

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Gründe dafür, solche Gesichtspunkte im Streitfall ausnahmsweise zu beachten, sind nicht ersichtlich. Bereits das Landgericht hat die mangelnde Konkretisierung des Vortrags zu einem etwaigen „kollusiven Zusammenwirken“ angesprochen. Die Beschwerde weist lediglich auf die Möglichkeit eines Sittenverstoßes durch kollusiven Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Auslagen der Streithelferin hin, ohne ein solches Verhalten oder auch nur Anhaltspunkte dafür vorzutragen. Soweit sie meint, solche Umstände seien zu berücksichtigen, wenn der Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Auslagen sachlich nicht gerechtfertigt wäre, fehlt es zudem an Vortrag, der die letztgenannte Bedingung ausfüllen könnte. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung, die außergerichtlichen Kosten aufzuheben, der gesetzlichen Lösung in § 98 ZPO für den Fall entspricht, dass keine Kostenregelung getroffen wird. Das gilt auch für die Kosten der Streithilfe. Auch in diesem Fall kommt es nicht darauf an, inwieweit die Kostenaufhebung die materiell-rechtlich orientierten Interessen der Hauptparteien oder des Streithelfers wahrt (BGH, NJW-RR 2005, 1159). Unabhängig von der Sachregelung im Vergleich war es mit Blick auf die Befriedigungsfunktion des Vergleichs nicht sachwidrig, darin auf Erstattung außergerichtlicher Kosten zu verzichten (vgl. OLG München, NJW-RR 1995, 1403).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.