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OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat·6 U 122/22·03.10.2023

Zulässigkeit von Geheimhaltungsbedürftigkeitsantrag bei Einigkeit zwischen Parteien - Geschäftsgeheimnis

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtGeschäftsgeheimnisrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Karlsruhe gibt einem Geheimhaltungsantrag nach §145a PatG i.V.m. §16 Abs.1 GeschGehG teilweise statt und stuft bestimmte in das Verfahren eingeführte Informationen als geheimhaltungsbedürftig ein. Das Gericht betont, dass Parteivereinbarungen die Zulässigkeit eines solchen Antrags nicht ausschließen. Die Einstufung schützt auch gegenüber Dritten und bindet die Justizverwaltung. Ein weitergehender Antrag wurde mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Einstufung bestimmter Informationen als geheimhaltungsbedürftig teilweise stattgegeben; weitergehender Geheimhaltungsantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit eines Antrags nach §145a PatG i.V.m. §16 Abs.1 GeschGehG auf Einstufung von verfahrensmäßig eingeführten Informationen als geheimhaltungsbedürftig ist nicht ausgeschlossen, nur weil die Parteien übereinstimmend Geheimhaltung vereinbart haben.

2

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Einstufung nach §16 Abs.1 GeschGehG besteht insbesondere, weil die gesetzliche Einstufung Schutzwirkungen gegenüber Dritten entfaltet und die Justizverwaltung an die Einstufung gebunden werden kann.

3

Die Entscheidung über die Einstufung nach §16 Abs.1 GeschGehG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ("kann"-Formulierung) und erfordert Abwägung der Geheimhaltungsinteressen.

4

Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen folgt aus §16 Abs.2 GeschGehG; eine weitergehende, darüber hinausreichende Anordnung fehlt ohne gesetzliche Grundlage und ist nicht zu treffen.

Relevante Normen
§ 145a PatG§ 16 Abs 1 GeschGehG§ 16 Abs 2 GeschGehG§ 16 Abs 3 GeschGehG§ 145a PatG i.V.m. § 16 Abs. 1 GeschGehG§ 145a PatG i.V.m. § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. § 16 Abs. 2, §§ 17, 18 GeschGehG

Leitsatz

Der Zulässigkeit (insbesondere dem Rechtsschutzbedürfnis) eines Antrags nach § 145a PatG i.V.m. § 16 Abs.1 GeschGehG, eine in das Verfahren eingeführte Information als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, steht nicht entgegen, dass die Parteien übereinstimmend von der Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Information ausgehen und deren Geheimhaltung vereinbart haben.(Rn.3)

Tenor

1. Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Informationen einschließlich der aufgeführten Anlagen werden als geheimhaltungsbedürftig eingestuft:

[…]

2. Es wird darauf hingewiesen,

• dass die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an diesem Rechtsstreit beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten dieses Verfahrens haben, die als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln müssen und diese außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen dürfen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben;

• dass diese Verpflichtungen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fortbestehen. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat, oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden;

• dass das Gericht im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung gegen den Verpflichteten für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen und sofort vollstrecken kann.

3. Der weitergehende Geheimhaltungsantrag der Klägerin in der „Berufungserwiderung (Teil 2 – FRAND)“ vom 31. August 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Den Geheimhaltungsanträgen in der „Berufungserwiderung (Teil 2 – FRAND)“ der Klägerin vom 31. August 2022 ist teilweise zu entsprechen.

2

1. Der Beschluss beruht, soweit stattgebend, auf § 145a PatG i.V.m. § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 und §§ 17, 18 GeschGehG. Er entspricht insoweit unter Anpassung an den Gesetzeswortlaut („hinweisen“ statt „belehren“, „vertraulich“ statt „streng vertraulich“) inhaltlich den zulässigen und begründeten Geheimhaltungsanträgen zu 1. und zu 3. in der „Berufungserwiderung (Teil 2 – FRAND)“ der Klägerin vom 31. August 2022.

3

a) Dass die Parteien ohnehin übereinstimmend von der Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts ihrer Lizenzverhandlungen ausgehen und deren Geheimhaltung vereinbart haben, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Die abweichende Auffassung des Landgerichts Mannheim (GRUR-RR 2023, 285 ff; ablehnend Hoppe, GRUR-RR 2023, 288;Drescher/Dilbaz, GRUR-Prax 2023, 407; Oldekop, GRUR Patent 2023, 130, 131; aA ersichtlich auch Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D Rn. 147 f) widerspricht der ständigen Praxis des Senats und wird vom Senat nicht geteilt.

4

Das Rechtsschutzbedürfnis kann schon deshalb nicht verneint werden, weil die beantragte Einstufung als Geschäftsgeheimnis nach § 16 Abs. 1 GeschGehG unter anderem zur Folge hat, dass alle Personen, die an der Streitsache beteiligt sind oder zu deren Dokumenten Zugang haben, der mit Ordnungsmitteln bewehrten Pflicht zur vertraulichen Behandlung der als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen unterliegen (§ 16 Abs. 2, § 17 GeschGehG) und zudem Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden darf, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden (§ 16 Abs. 3 GeschGehG; zwingend und insoweit über das aus § 299 Abs. 2 ZPO abstrakt abzuleitende Gebot einer Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen hinaus; vgl. Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., GeschGehG § 16 Rn. 36; Kühnen, aaO Rn. 187). Entgegen der Ansicht des Landgerichts Mannheim (aaO) handelt es sich dabei nicht um bloße, nicht von einem berechtigten Interesse des Antragstellers getragene Rechtsreflexe des Schutzes, den das Gesetz dem Geheimnisinhaber gewährt. Unabhängig davon, ob das Gesetz wertungsmäßig „primär“ die Gefahr einer Offenlegung durch den Prozessgegner im Auge hat, gehört es jedenfalls (auch) zu den nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung bezweckten Rechtsfolgen, dass der Geheimnisinhaber mit einer von ihm zu beantragenden Einstufung erreichen kann, dass die Gefahr einer Offenlegung durch sonstige Personen in nach § 16 Abs. 2, 3, §§ 17, 18 GeschGehG vorgesehenen Weise gemindert wird. Der umfassende von der Geheimhaltungspflicht betroffene Personenkreis soll nach der Gesetzesbegründung den Schutz der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen vor einer Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses während eines öffentlichen Verfahrens ausdrücklich erweitern (BT-Drs. 19/4724, S. 35). Durch ein Geheimhaltungsabkommen der Parteien lässt sich anders als durch die Entscheidung nach dem Geschäftsgeheimnisgeheimnisgesetz beispielsweise nicht erreichen, dass der Vorstand des Gerichts bei der künftigen Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss des Verfahrens gem. § 299 Abs. 2 ZPO an die richterliche Einstufung bestimmter Informationen als geheimhaltungsbedürftig gebunden ist, diese Einstufung also – mit den Worten der Gesetzesbegründung – auf die Justizverwaltung „durchschlägt“ (BT-Drs. 19/4724, aaO). Die Einstufung geht damit über den sich bereits aus anderen zivil-, straf- oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergebenden Schutz hinaus. Eine Annahme, die hier in Rede stehenden Rechtsfolgen betreffend Dritte nach § 16 Abs. 2, 3, §§ 17, 18 GeschGehG seien mit Blick auf ein ohnehin bereits aus anderen Gesetzen abzuleitendes Schutzniveau entbehrlich, würde den Willen des Gesetzgebers, der in den genannten Bestimmungen zum Ausdruck gekommen ist, in unzulässiger Weise missachten. Eine abweichende Bewertung lässt sich insbesondere nicht darauf stützen, dass § 20 Abs. 2 GeschGehG eine Anhörung nur der anderen Partei vorsieht.

5

b) Die sachlichen Voraussetzungen nach § 145a PatG i.V.m. § 16 Abs. 1 GeschGehG liegen vor. Die durch die Klägerin in das Verfahren eingeführten Informationen, deren Einstufung beantragt ist, können im Sinn dieser Vorschriften ein Geschäftsgeheimnis sein.

6

c) Aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 GeschGehG („kann“) wird abgeleitet, dass die Entscheidung über die Einstufung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (vgl. nur OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2023, 110, 111; Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., GeschGehG § 16 Rn. 27 mwN). Dies bedarf hier ebenso wenig näherer Erörterung wie die Frage, ob dabei nur ganz besondere Umstände gegen eine Einstufung sprechen können (so Alexander, aaO; Hoppe, WRP 2023, 546, 547, jeweils mwN). Im Streitfall ist die beantragte (bloße) Einstufung als geheimhaltungsbedürftig (§ 16 Abs. 1 GeschGehG) jedenfalls nach Ermessen des Senats geboten, weil sie die Klägerin auch vor einer Offenbarung der Informationen durch andere Beteiligte als diejenigen, die bereits an die Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden sind, und gegenüber Dritten schützt (s.o.). Ob der Inhalt einer Vertraulichkeitsvereinbarung der Parteien gegen weitergehende Zugangsbeschränkungen gemäß § 19 Abs. 1 GeschGehG sprechen kann (so OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2023, 110, 111 f), kann dahinstehen.

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d) Einer Aufforderung der Beklagten zur Stellungnahme bedurfte es nicht. Ohnehin würde es nach dem Ermessen des Senats und dessen ständiger Praxis mit Blick auf dessen Aufhebungs- und Änderungsbefugnis (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG) genügen, wenn die Beklagte die Möglichkeit haben wird, sich nach der vorliegenden Anordnung der Maßnahme zu äußern (§ 20 Abs. 2 Satz 1 GeschGehG). Dies reicht aus, zumal die Parteien ohnehin übereinstimmend von der Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts ihrer Lizenzverhandlungen (ausschließlich) gegenüber Dritten ausgehen und Geheimhaltung vereinbart haben. Abgesehen davon hat die Beklagte ausreichend Gelegenheit gehabt, zu den ihr übermittelten Anträgen Stellung zu nehmen.

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2. Der Geheimhaltungsantrag zu 2. in demselben Schriftsatz ist unbegründet. Für die gerichtliche Anordnung, die geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich zu behandeln, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung ist zwingende gesetzliche Rechtsfolge gemäß § 16 Abs. 2 GeschGehG, auf die das Gericht gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 GeschGehG lediglich hinzuweisen hat.

9

3. Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.