Prozesskostenhilfeverfahren: Öffentlichkeit des Erörterungstermins
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte PKH für eine negative Feststellungsklage; das Landgericht hielt einen Erörterungstermin nach §118 Abs.1 S.3 ZPO ab und lehnte PKH ab. Der Antragsteller rügte Verletzung der Öffentlichkeit nach §169 GVG. Das OLG verwirft die sofortige Beschwerde, weil die Erörterung keine mündliche Verhandlung i.S.v. §169 GVG ist und die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erörterungstermin nach §118 Abs.1 S.3 ZPO stellt keine mündliche Verhandlung i.S.d. §169 GVG dar; der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt deshalb nicht automatisch für solche Erörterungen.
Die mündliche Erörterung nach §118 Abs.1 S.3 ZPO dient dem auf eine Einigung gerichteten Klärungs- und Einigungsversuch und ist nicht unmittelbar auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung ausgerichtet.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
Eine gesonderte Kostenentscheidung kann gemäß §127 Abs.4 ZPO unterbleiben, wenn das Gericht dies für nicht veranlasst hält.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.2 ZPO setzt besondere Zulassungsgründe voraus; fehlen diese, ist die Zulassung zu versagen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 15. März 2013, 14 O 40/12
Leitsatz
Der Termin zur mündlichen Erörterung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist nicht öffentlich.(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15.03.2013 (14 O 40/12) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller möchte Prozesskostenhilfe für eine negative Feststellungsklage. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 21.05.2010 dazu aufgefordert, in insgesamt 34 Fällen Quittungen für vereinnahmte Honorare aus den Jahren 2009 und 2010 vollständig und ordnungsgemäß zu erstellen. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, hierzu nicht verpflichtet zu sein.
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 18.12.2012 einen Termin zur Erörterung im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO bestimmt, welcher nach zweimaliger Verlegung am 06.03.2013 stattgefunden hat. Mit Beschluss vom 15.03.2013 hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. [wird näher ausgeführt]. Die Verhandlung am 06.03.2013 sei unter Verstoß gegen die Öffentlichkeit nach § 169 GVG durchgeführt worden. Während des Termins zwischen 16.45 Uhr und 17.40 Uhr sei das Gerichtsgebäude schon geschlossen gewesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Ein Verstoß gegen § 169 GVG liegt nicht vor. Bei dem Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO handelt es sich nicht um eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 169 GVG. Im Beschlussverfahren ist die Mündlichkeit des Verfahrens von vornherein nicht angeordnet. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt nur, wenn von der Möglichkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht wird (vgl. Stein-Jonas/Jakobs, ZPO, 22. Aufl. 2011, § 169 GVG Rdnr. 10). Die mündliche Erörterung nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO, die nur dann stattzufinden hat, wenn eine Einigung der Parteien zu erwarten ist und die auf eine solche auszurichten ist, stellt keine mündliche Verhandlung in diesem Sinne dar. Sie dient nicht unmittelbar der Herbeiführung einer Entscheidung (vgl. Stein-Jonas/Bork, a.a.O., 22. Aufl. 2004, § 118 ZPO Rdnr. 21).
2. Der beabsichtigten Klage fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht [wird ausgeführt].
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( § 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht (§ 574 Abs. 2 ZPO).