Unlauterer Wettbewerb: Überschreitung des Grenzwerts für den Quecksilbergehalt von Energiesparlampen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil von ihr in Verkehr gebrachte Kompaktleuchtstofflampen den zulässigen Quecksilbergrenzwert überschritten. Streitig war u.a., ob das Stoffverbot eine Marktverhaltensregel darstellt und ob zur Grenzwertkontrolle eine Durchschnittsberechnung (unter Eliminierung von Extremwerten) vorzunehmen ist. Das OLG bejahte die Marktverhaltensregel-Eigenschaft und stellte klar, dass die Messung nach anerkanntem Stand der Technik zu erfolgen hat; eine Mittelwertbildung sei für die Grenzwertüberschreitung nicht geboten. Die Berufung hatte nur teilweise Erfolg (u.a. teilweise Klageabweisung bei sonstigen Anträgen), im Kern blieb die Unterlassungsverurteilung bestehen; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Berufung hatte nur teilweise Erfolg; Unterlassung wegen Grenzwertüberschreitungen überwiegend bestätigt, im Übrigen Klageabweisung/Änderung des Tenors.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot, Elektro- und Elektronikgeräte mit über dem zulässigen Grenzwert liegenden Quecksilbergehalten in Verkehr zu bringen, ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (a.F.).
Für die Überprüfung der Einhaltung eines stoffrechtlichen Grenzwerts ist der Stoffgehalt nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik zu ermitteln, wenn das einschlägige Fachrecht keine konkrete Prüfmethode vorgibt.
Eine aus Regelungen zur Vergabe eines Umweltzeichens abgeleitete Durchschnittsberechnung (unter Eliminierung von Extremwerten) ist zur Feststellung einer Grenzwertüberschreitung im Rahmen eines Stoffverbots nicht erforderlich.
Die Zwecksetzung unionsrechtlicher Stoffverbote umfasst neben umweltbezogenen Zielen auch den Gesundheits- und Verbraucherschutz und begründet damit die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Normen.
Werden bei einer Stichprobe Grenzwertüberschreitungen festgestellt, kann dies eine Erstbegehungsgefahr für weitere Verstöße begründen, insbesondere wenn das Herstellungsverfahren als fehleranfällig vorgetragen und nicht substantiiert bestritten ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 28. Oktober 2013, 12 O 145/12
Leitsatz
1. § 5 Abs. 1, 2 ElektroG i. V. m. Nr. 1 des Anhanges der RiLi 2002/95/EG (Geltung bis 8. Mai 2013) und § 3 Abs. 1, 3 ElektroStoffV i. V. m. Anhang III Nr. 1a der RiLi 2011/65/EU (Geltung ab 9. Mai 2013) [Verbot des In-Verkehr-Bringens von den Grenzwert für Quecksilber überschreitenden Energiesparleuchten] stellen Marktverhaltensregeln i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG dar.(Rn.8)
2. Die Ermittlung des Quecksilbergehalts von Energiesparleuchten zur Überprüfung der Einhaltung des Grenzwertes hat nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik [nicht nach der Durchschnittsmethode nach Anhang 1 1. Absatz der Entscheidung der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen... (2002/747/EG)] zu erfolgen.(Rn.17)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.10.2013 im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einseitig gesockelte Kompaktleuchtstofflampen mit einer Leistung von bis zu 30 Watt mit einer Menge von mehr als 3,5 mg Quecksilber je Brennstelle in Verkehr zu bringen.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. Ziff. 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, insgesamt jedoch nicht mehr als 2 Jahren, angedroht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 20.000,00 €.
Gründe
I.
Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten bezogen auf von dieser angebotene Energiesparlampen geltend.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches für den Sach- und Streitstand erster Instanz sowie die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Beweiserhebung der Unterlassungsklage stattgegeben, da der Quecksilbergehalt von auf Veranlassung der Beklagten selbst durch das Institut F. untersuchten Kompaktleuchtstofflampen ihrer Eigenmarke in 2 Fällen den nach § 5 Elektrogesetz i.V.m. dem Anhang der RiLi 2002/95/EG im Jahr 2012 maßgeblichen Grenzwert von 3,5 mg je Brennstelle überschritten habe, die Verpflichtung zur Einhaltung dieses Grenzwerts als Marktverhaltensregel im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sei und sich aus der Grenzwertüberschreitung und dem unstreitig für Grenzwertüberschreitungen anfälligen Produktionsverfahren der Beklagten die Erstbegehungsgefahr bezüglich spürbarer Verstöße im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG ergebe
…
Gegen diese Bewertung wendet sich die Beklagte in 2.Instanz…
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. …
II.
Die zulässige Berufung ist bezüglich Ziff. 1 des Tenors unbegründet (A), insoweit der Urteilstenor allerdings entsprechend dem Berufungsantrag zu korrigieren (B). Bezüglich Ziff. 3 des Tenors ist die Berufung begründet (C).
A) Zutreffend hat das Landgericht den im Jahr 2012 geltenden Grenzwert von 3,5 mg (1) als Marktverhaltensregel qualifiziert (2) und aufgrund nicht zu beanstandender Feststellungen die Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß hiergegen als nachgewiesen erachtet (3).
1. Die - zutreffende - Feststellung des für das Jahr 2012 maßgeblichen Grenzwertes von 3,5 mg gem. § 5 Abs. 2 ElektroG i.V.m. der RiLi 2011/65/EU, Anhang III, als maßgeblicher Neufassung der RiLi 2002/95/EG - Ziff. 1 der Urteilsgründe - wird mit der Berufung nicht mehr angegriffen.
2. Dieses Stoffverbot ist mit dem Landgericht als Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG zu qualifizieren. Die umfänglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung zur nicht festgestellten konkreten Gesundheitsgefährdung durch einen über dem Grenzwert liegenden Quecksilbergehalt gehen an der Sache vorbei. Maßgeblich ist die gesetzgeberische Intention für das Stoffverbot. Diese beschränkt sich keineswegs auf abfallwirtschaftliche Ziele. Schon in Artikel 1 „Ziele“ der RiLi 2002/95/EG wird der Gesundheitsschutz neben der umweltgerechten Entsorgung als maßgebliches Anliegen genannt. Der Ersetzungsvorbehalt in Abs. 3 des Art. 4 „Vermeidung“ postuliert für Ersatzstoffe mindestens das gleiche Schutzniveau für den Verbraucher. Die besondere Bedeutung des Gesundheitsschutzes wird darüber hinaus in den Erwägungen für den Erlass der RiLi mehrfach betont, so besagt insbesondere die Erwägung Nr. 8 Satz 2, dass die Maßnahmen der Richtlinie erforderlich sind, „um das angestrebte Niveau des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt sicherzustellen“. Entsprechendes findet sich in der Neufassung durch die RiLi 2011/65/EU u.a. sowohl in den Erwägungen Nr. 2, 5, 7 und 8 wie auch in Art. 1 und 5. Dem Stoffverbot kommt daher eine verbraucherschützende Wirkung zu, weshalb es i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG im Interesse der Verbraucher als Marktteilnehmer gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG das Marktverhalten regelt (BGH, GRUR 2010, 754; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2014 - 6 U 148/13; Lustermann: Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz - Anwendungsprobleme in der Praxis, NJW 2006, 3097).
Dem steht nicht entgegen, dass in früheren Jahren höhere Grenzwerte galten und für Lampen mit einer Leistung von mehr als 30 W noch gelten. Zu Recht hat der Kläger hierzu darauf hingewiesen, dass die zeitlich abgestuften Grenzwerte sich als Übergangsregelung zugunsten der Hersteller verstehen und keineswegs gegen den Regelungszweck des Gesundheitsschutzes sprechen. Zudem berücksichtigen die Vorgaben der Richtlinien bei der Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe die technische und wirtschaftliche Machbarkeit (Erwägung Nr. 8 RiLi 2011/65/EU).
Gleichzeitig sollen durch die jeweilige Richtlinie Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Beschränkungsregelungen vermieden werden (Erwägung Nr. 1 zu RiLi 2002/95/EG bzw. Erwägung Nr. 2 zu RiLi 2011/65/EU), woraus sich die Marktrelevanz der Grenzwertregelung ergibt.
Die auch insoweit abweichende Bewertung der Beklagten wird durch das hierfür zitierte Urteil des OLG Düsseldorf vom 3.06.2008 (GRUR-RR, 69) nicht gestützt, da diesem Urteil ein Verstoß gegen die Markenregistrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG zugrunde lag, welcher eine mit dem vorliegenden Stoffverbot nicht zu vergleichende Zielrichtung zukommt.
3. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsergebnisse der W. GmbH geeignet sind, Grenzwertüberschreitungen der Produkte der Beklagten nachzuweisen, da sich diese bereits aus der durch die Beklagte selbst veranlassten Untersuchung von 10 Lampen ihrer Eigenmarke ergeben.
a) Das von der Beklagten beauftragte Institut F. hat bei dieser bis 10.9.2012 durchgeführten Untersuchung von 10 am 28.08.2012 durch die Beklagte übersandten Kompaktleuchtstofflampen NC 1719 bezüglich 2 Lampen über dem Grenzwert von 3,5 mg liegende Quecksilberanteile von 4,1 mg bzw. 3,6 mg festgestellt. Die durch F. angewandte Messmethode geht wie diejenige der W. GmbH auf die - zwischenzeitlich aufgehobene - Kommissionsentscheidung vom 9.9.2002 (2002/747/EG) zurück, in welcher - allerdings für die Festlegung von Kriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens - sowohl die Prüfmethode als auch die Berechnungsmethode eines durchschnittlichen Quecksilbergehaltes vorgegeben wurden.
Die Prüfmethode an sich wird von keiner Partei in Frage gestellt.
Streitig und nach Auffassung der Beklagten dem EuGH vorzulegen ist die Notwendigkeit der Durchschnittsberechnung unter Eliminierung des höchsten und des niedrigsten gemessenen Wertes, welche für die von F. gemessenen Werte zu einem Durchschnittswert von 2,96 mg führt. Aus der abweichenden Zielrichtung der Kommissionsentscheidung ergibt sich jedoch bereits, dass diese Mittelwertbildung keineswegs zwingend mit der Verwendung der vorgegebenen Prüfmethode verbunden ist.
Eine bestimmte Prüfmethode sehen weder die RiLi aus 2002 bzw. 2011 noch das diese umsetzende ElektroG oder die ElektroStoffV vor.
Die Feststellung des Quecksilbergehaltes muss daher nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen, wie dies im Übrigen auch in der den Beschluss 2002/747/EG aufhebenden Kommissionsentscheidung vom 6.06.2011 festgelegt wurde (Art. 3 i.V.m. Annex, Kriterium 1). Nachdem unstreitig die Prüfmethode der Kommissionsentscheidung vom 9.9.2002 diesem Stand entspricht, sind die damit erzielten Ergebnisse ohne weiteres an den Grenzwerten des ElektroG i.V.m. der RiLi 2011/65/EU zu messen. Die zusätzliche Mittelwertbildung aus den gemessenen Werten diente für die Festlegung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Feststellung, dass die Herstellung des geprüften Leuchtmittels die Umwelt weniger belastet (2002/747/EG, Anhang Rahmenbedingungen/Ziele), also einer im Mittel unterdurchschnittliche Belastung, nicht wie vorliegend der Feststellung einer Grenzwertüberschreitung.
Für diese Feststellung einer Grenzwertüberschreitung ist aufgrund der anderen Zielsetzung der RiLi 2002 bzw. 2011 eine Mittelwertbildung aus den entsprechend der Prüfmethode der Kommission festgestellten Werten nicht geboten, sie würde die Zielsetzung der RiLi, den Quecksilberanteil aus Umwelt- und Gesundheitsschutzgründen zu vermindern, vielmehr unterlaufen. Im Rahmen einer Mittelwertbildung könnte eine deutliche Überschreitung des Grenzwertes auch bei einer Vielzahl von Kompaktleuchtstofflampen durch eine entsprechende Menge von Lampen mit ebenso deutlicher Unterschreitung des Grenzwertes kompensiert werden, was Sinn und Zweck der Grenzwertfestlegung als Bestimmung der gerade noch akzeptablen Stoffmenge je Lampe entgegenstünde (OLG Karlsruhe a.a.O.).
Nachdem die Kommissionsentscheidung 2002/747/EG aufgehoben wurde, liegen die Voraussetzungen für die beantragte Anrufung des EuGH zur Vorabentscheidung über die Gültigkeit und Auslegung dieser Kommissionsentscheidung gem. Art. 267 b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht vor.
b) Die festgestellten Grenzwertüberschreitungen bei 2 von 10 geprüften Lampen können auch nicht als Ausreißer der Produktion der Beklagten angesehen werden, zumal die Klägerin - wie durch das Landgericht zutreffend festgestellt - unbestritten vorgetragen hatte, dass das Produktionsverfahren der Beklagten besonders fehleranfällig ist. Auf die Sachkunde des Landgerichts bezüglich dieser Fehleranfälligkeit kam es entgegen der Berufungsbegründung nicht an, nachdem sich die Beklagte zu dem entsprechenden Vortrag der Klägerin erstinstanzlich nicht geäußert hatte. Aus dem Bestreiten tatsächlicher Grenzwertüberschreitungen - zumal unter Verweis auf eine Mittelwertbildung - ergibt sich auch kein konkludentes Bestreiten der Fehleranfälligkeit des Herstellungsverfahrens.
c) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht daher auch die Erstbegehungsgefahr und die Erwartung spürbarer Verstöße gem. § 3 Abs. 1 UWG als gegeben angesehen.