Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung für vergoldeten Schmuck mit einer Karatzahl und einem Echtheitszertifikat
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverband nahm einen Versandhändler wegen Werbung für eine vergoldete Rose auf Unterlassung in Anspruch. Streitig war, ob die Angabe „24 Karat vergoldet“ sowie der Hinweis auf ein „Echtheitszertifikat“ irreführend sind. Das OLG bejahte die Irreführung durch „24 Karat vergoldet“, weil Verbraucher daraus eine besondere Werthaltigkeit der Vergoldung ableiten, obwohl der Feingehalt bei einer hauchdünnen elektrochemischen Vergoldung wertmäßig keine Rolle spielt. Dagegen sei die Werbung mit einem Echtheitszertifikat im konkreten Kontext nicht ohne Weiteres als Hinweis auf eine unabhängige Drittprüfung zu verstehen; insoweit blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Unterlassung wegen „24 Karat vergoldet“ zugesprochen, Anspruch zum „Echtheitszertifikat“ abgewiesen; Anschlussberufung erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Auch eine objektiv zutreffende Werbeaussage kann nach § 5 UWG irreführend sein, wenn ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit ihr eine unrichtige Vorstellung verbindet.
Bei Werbung mit objektiv richtigen Angaben, die aufgrund Verkehrsverständnisses täuschen können, sind eine erhöhte Irreführungsquote und eine Abwägung der maßgeblichen Umstände erforderlich.
Die Angabe „24 Karat vergoldet“ für ein lediglich elektrochemisch mit einer sehr dünnen Goldschicht überzogenes Produkt ist irreführend, wenn sie beim Verbraucher die Vorstellung einer besonders wertigen Vergoldung und damit eines hochwertigeren Produkts hervorruft, obwohl der Feingehalt für den Materialwert praktisch ohne Bedeutung ist.
Ein niedriger Verkaufspreis schließt eine Irreführung durch eine wertigkeitssuggerierende Karatangabe nicht aus, wenn die Angabe im Vergleich zu Konkurrenzprodukten eine nicht vorhandene höhere Werthaltigkeit der Vergoldung nahelegt und die Kaufentscheidung beeinflussen kann.
Die Werbung mit einem „Echtheitszertifikat“ ist nicht ohne Weiteres irreführend; bei serienmäßig hergestellten, preisgünstigen Dekorationsartikeln erwartet der Verkehr regelmäßig keine Bestätigung durch eine unabhängige Drittstelle, sondern eine Herstellergarantie zur Echtheit bzw. Vergoldung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer für Handelssachen, 19. August 2016, 12 O 19/16 KfH, Urteil
Leitsatz
1. Die Bewerbung einer lediglich vergoldeten Rose mit der Angabe "24 Karat vergoldet" ist irreführend und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig.(Rn.33)
2. Die Werbung für ein Produkt mit einem Echtheitszertifikat eines Veräußerers ist nicht ohne Weiteres irreführend.(Rn.41)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19.08.2016 (Az. 12 O 19/16 KfH) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft (Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten) von bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahren, es zu unterlassen,
für ein vergoldetes Produkt wie folgt zu werben:
1.1 „St. Leonhard Echte Rose für immer schön: 24 Karat vergoldet, 28 cm",
wenn dies geschieht wie in folgender, als Anlage A vorgelegter Werbeanzeige:

und/oder
[wird ausgeführt]
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,10 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2015 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, macht gegen die Beklagte, die einen Versandhandel betreibt, drei wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Zusammenhang mit der Werbung für eine vergoldete Rose geltend.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19.08.2016 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nur dem zweiten Unterlassungsantrag (Ziff. 1.2) stattgegeben und die beiden weiteren Unterlassungsanträge abgewiesen. Hinsichtlich der rechtlichen Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die beiden abgewiesenen Klaganträge Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3 weiter.
Der Hinweis „24 Karat vergoldet" sei irreführend. Denn der informierte Verbraucher, der eine Vorstellung davon habe, dass die Angabe „24 Karat" für Goldlegierungen die höchste mögliche Karatzahl darstelle, gehe bei der Angabe „24 Karat vergoldet" von einer erheblichen Werthaltigkeit der Rose aus. Die mit der Angabe „24 Karat vergoldet" suggerierte Werthaltigkeit komme dem Produkt tatsächlich aber nicht zu.
Bei der Werbung für ein vergoldetes Objekt mit einem „Echtheitszertifikat" gehe die Erwartungshaltung der Verbraucher eindeutig dahin, dass eine unabhängige Stelle die Echtheit, also hier die „Vergoldung" bestätige. Der Verbraucher erwarte eine Bescheinigung durch eine Stelle, die vom werbenden Verkäufer unabhängig sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19.08.2016 - Az. 12 O 19/16 KfH - wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für ein vergoldetes Produkt wie folgt zu werben:
1.1 „St. Leonhard Echte Rose für immer schön: 24 Karat vergoldet, 28 cm",
wenn dies geschieht wie in der Werbeanzeige gemäß Anlage A;
und/oder
1.2 mit den Aussagen gemäß Anlage A:
[wird ausgeführt]
und/oder
1.3 mit Hinweisen auf ein „Echtheitszertifikat", wenn dies geschieht wie in Anlage A, wenn dem Produkt ein Echtheitszertifikat gemäß Anlage B beigefügt ist;
2. der Beklagten für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen (Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten);
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 246,10 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19.08.2016 - Az. 12 O 19/16 KfH - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils zum Klagantrag Ziff. 1.2,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die beanstandeten Werbeaussagen insgesamt nicht für irreführend.
Auf den konkreten Wert der Goldschicht komme es nicht an. Die Angabe des Feinheitsgehalts der Vergoldung sei hier für den Verbraucher aufgrund der Symbolwirkung der angebotenen Rose von Interesse. Dagegen komme es dem Verbraucher nicht darauf an, dass die Vergoldung selbst einen besonders hohen Materialwert habe.
Im Handel sei es üblich, dass Echtheitszertifikate vom Hersteller oder Händler selbst ausgestellt würden. Der Verkehr erwarte nicht, dass eine als „Echtheitszertifikat“ bezeichnete Erklärung von dritter Seite ausgestellt worden sei.
Mit ihrer Anschlussberufung erstrebt die Beklagte auch die Abweisung des zuerkannten Unterlassungsanspruchs Ziff. 1.2.
[wird ausgeführt]
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.
1) Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags Ziff. 1.1 richtet. Hinsichtlich des vom Landgericht abgewiesenen Antrags Ziff. 1.3 ist sie unbegründet.
a) Antrag Ziff. 1.1 „24 Karat vergoldet“
Die Bewerbung der vergoldeten Rose mit der Angabe „24 Karat vergoldet“ ist irreführend und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig (so auch KG, Urt. v. 25.11.1986 - 5 U 6103/85 - GRUR 1987, 448; KG, Urt. v. 09.10.1992 - 5 U 6777/90 - GRUR 93, 928; jeweils für vergoldeten Schmuck).
Auch eine objektiv zutreffende Angabe kann irreführend sein. Das ist der Fall, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbindet (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Auflage 2017, § 5 Rdnr. 1.60 m.w.N.). In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung der maßgebenden Umstände vorzunehmen, insbesondere der von einer Werbung mit objektiv richtigen Angaben ausgehenden Auswirkungen, der Bedeutung der Irreführung sowie dem Gewicht etwaiger Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit oder des Werbenden selbst (BGH GRUR 2010, 1024 - „Master of Science Kieferorthopädie“; BGH MDR 2014, 104 - „Medizinische Fußpflege").
Die Karatzahl als Maßeinheit für den Feingehalt von Gold gibt an, wie groß der Gewichtsanteil reinen Goldes an der Gesamtmasse einer Goldlegierung ist. Die Angabe 24 Karat beschreibt den höchst möglichen Feingehalt. Die Vergoldung der streitgegenständlichen Rose unter Verwendung von Gold mit einem Feingehalt von 24 Karat erfolgt jedoch durch elektrochemische Aufbringung einer hauchdünnen Schicht. Der Gewichtsanteil an reinem Gold fällt dabei wertmäßig nicht ins Gewicht, die Vergoldung selbst hat einen sehr geringen Materialwert. Wertmäßig besteht kein nennenswerter Unterschied, ob die Rose „24 Karat vergoldet“ oder nur „1 Karat vergoldet“ ist. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, davon geht auch die Beklagte aus, dass die Angabe „24 Karat“ einen sehr hohen Feingehalt beschreibt. Dagegen hat ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher nach Überzeugung des Senats keine Vorstellung davon, dass der Feingehalt des Goldes bei einem auf elektrochemischem Wege vergoldeten Produkt für die Werthaltigkeit des Produkts keinerlei Rolle spielt. Wird die Rose wie hier als mit „24 Karat vergoldet“ beschrieben, führt dies in der Folge bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher zu der unrichtigen Vorstellung, dass es sich um eine besonders hochwertige Vergoldung handelt und dass deshalb die angebotene Rose hochwertiger ist als eine Rose, die mit einer Vergoldung mit niedrigerem Feingehaltsanteil versehen wurde. Über die Tatsache, dass die Verwendung einer Legierung mit hohem Feingehalt zur Vergoldung für den Wert des Produkts nicht wertbestimmend ist, wird deshalb getäuscht.
Die für die Bejahung der Irreführung bei objektiv richtigen Angaben erforderliche höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben wird im Streitfall erreicht. Das Adjektiv „hochkarätig“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein Synonym für „besonders hochwertig“. Die Angabe der Karatzahl der Vergoldung, die hier allein als Beschreibung der Wertigkeit der Vergoldung verstanden werden kann, ist geeignet, bei einem ganz erheblichen Teil des angesprochenen Verbraucherkreises eine Fehlvorstellung über die Wertigkeit des Produkts hervorzurufen.
Dass der Preis der Rose - sowohl der Ausgangspreis von 99,90 € als auch der herabgesetzte Preis von 49,99 € - nicht sehr hoch ist und sich im Rahmen dessen hält, was auch von Konkurrenzanbietern für vergleichbare vergoldete Rosen verlangt wird, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird zwar wissen, dass er für diesen Preis lediglich eine vergoldete Rose mit einem geringen Goldanteil, nicht aber ein Produkt mit einem hohen Goldanteil oder ein vollständig goldenes Produkt erwarten kann. Beim Vergleich mit vergoldeten Rosen ohne Karatangabe wird durch die Karatangabe der Vergoldung jedoch dennoch eine besondere Werthaltigkeit der Vergoldung und damit des Produkts insgesamt suggeriert. Dieser Irrtum über die Werthaltigkeit der Vergoldung ist auch geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.
Die erforderliche Interessenabwägung der maßgebenden Umstände führt hier zur Bejahung der Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Verwendung der Angabe „24 Karat vergoldet" ist in ganz erheblichem Umfang geeignet, falsche Vorstellungen beim Verbraucher über die Wertigkeit des beworbenen Produkts hervorzurufen. Das wohlverstandene Interesse der Verbraucher geht aber gerade dahin, durch Werbeangaben nicht eine gegenüber gleichwertigen Konkurrenzprodukten nicht vorhandene höhere Wertigkeit vorgespiegelt zu bekommen. Die Argumentation der Beklagten, dass der Käufer ein Interesse daran habe, dass die Symbolwirkung der vergoldeten Rose nicht durch die Verwendung einer Vergoldung von geringem Feinheitsgrad zerstört werde, überzeugt nicht. Gerade der Symbolgehalt der Rose, der das beworbene Produkt in die Nähe von Schmuckstücken rückt, spricht dafür, dass die Werthaltigkeit der Vergoldung - nicht deren Feinheitsgrad - für den angesprochenen Verbraucherkreis von besonderer Bedeutung ist. Ein schutzwürdiges Interesse des Werbenden daran, die Karatzahl der verwendeten Legierung anzugeben, obwohl ihr keinerlei wertbestimmende Bedeutung zukommt, besteht nicht.
b) Antrag Ziff. 1.3: „Echtheitszertifikat"
Das Landgericht hat dem Antrag Ziff. 1.3 zu Recht nicht stattgegeben, denn es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Werbung mit einem „Echtheitszertifikat" im Streitfall nicht die irreführende Aussage beinhaltet, dass das versprochene Zertifikat von einem unabhängigen Dritten stammt.
Als Zertifizierung wird ein Verfahren bezeichnet, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen einschließlich der Herstellungsverfahren nachgewiesen werden kann. Zertifizierungen in diesem Sinne werden von unabhängigen - nicht notwendig amtlichen - Stellen vergeben und müssen sich nach festgelegten Standards richten (BGH GRUR 2012, 215 - zertifizierter Testamentsvollstrecker; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. § 5 Rn. 4.156). Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Werbung mit einem „Echtheitszertifikat“ die Aussage enthält, eine unabhängige Stelle garantiere die Echtheit des Produkts.
Ein Echtheitszertifikat ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein Siegel, ein Aufkleber oder eine anders geartete Bescheinigung, die die Echtheit eines Produkts belegen soll (vgl. die Definition bei Wikipedia). Diese Bescheinigung muss nicht in jedem Fall von einem - zur Zertifizierung berechtigten - Dritten stammen. So wird im Handel mit einer Vielzahl von Echtheitszertifikaten geworben, die von dem Hersteller oder Künstler selber stammen. Der Verbraucher verbindet mit der Werbung mit einem Echtheitszertifikat bei manchen Produkten gerade auch die Erwartung, dass das Echtheitszertifikat von dem zur Erstkennzeichnung seiner Produkte berechtigten Hersteller (oder von einem von ihm beauftragten Dritten) stammt (vgl. BGH GRUR 2012, 392 Rn. 22 - Echtheitszertifikat).
Die Erwartungshaltung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers geht bei der Werbung für ein vergoldetes Objekt wie der streitgegenständlichen Rose mit einem „Echtheitszertifikat“ deshalb auch nicht dahin, dass eine unabhängige Stelle, etwa ein zu diesem Zweck eingeschalteter Sachverständiger, die Echtheit bestätigt. Bei der in Serienproduktion hergestellten, der Dekoration dienenden streitgegenständlichen Rose mit einem Verkaufspreis von unter 100,00 € wird der verständige Durchschnittsverbraucher vielmehr erwarten, dass in dem Echtheitszertifikat durch den Produzenten selbst die Echtheit der Rose und die Echtheit der Vergoldung garantiert wird.
2) Anschlussberufung
[wird ausgeführt]
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.
[Unterschriften]