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OLG Karlsruhe 3. Strafsenat·3 Ws 344/13·28.08.2013

Zuständigkeit der Jugendkammer: Besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten einer Straftat

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft richtete sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Verfahrens vor dem Jugendschöffengericht. Streitpunkt war, ob nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG wegen besonderer Schutzbedürftigkeit der verletzten Zeugin die Jugendkammer zuständig ist. Das OLG Karlsruhe bejaht dies unter Hinweis auf eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die Gefahr der Retraumatisierung. Die fehlende ausdrückliche Zuständigkeitsbegründung in der Anklageschrift war hier unschädlich, weil ein klinischer Abschlussbericht die Umstände offenbarte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft erfolgreich; Zuständigkeit der Jugendkammer nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG bejaht aufgrund besonderer Schutzbedürftigkeit der verletzten Zeugin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten, die als Zeugen in Betracht kommen, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer konkreten, einzelfallbezogenen gerichtlichen Prüfung unterliegt.

2

Besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG liegt insbesondere vor, wenn die Vernehmung voraussichtlich mit einer besonderen Belastung verbunden ist und mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

3

Ärztliche Befunde und therapeutische Einschätzungen, die eine posttraumatische Belastungsstörung und die Gefahr einer Retraumatisierung feststellen, können die Annahme besonderer Schutzbedürftigkeit und damit die Zuständigkeit der Jugendkammer rechtfertigen.

4

Das Versäumnis der Staatsanwaltschaft, die zuständigkeitsbegründenden Umstände in der Anklageschrift anzugeben, ist unschädlich, wenn die relevanten Tatsachen bereits aus vorgelegten Berichten (z. B. klinischer Abschlussbericht) hervorgehen.

Relevante Normen
§ 24 Abs 1 Nr 3 GVG§ 41 Abs 1 Nr 4 JGG§ 223 StGB§ 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG§ 210 Abs. 2 StPO§ 311 Abs. 2 StPO

Leitsatz

Die besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten einer Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.(Rn.4)

Tenor

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden.

Gründe

I.

1

Die StA erhob Anklage beim LG.. In der Anklageschrift wird dem Angekl. gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin F. zur Last gelegt. Dem liegt zugrunde, dass der Angekl. die Zeugin mit Faustschlägen gegen den Kopf und in das Gesicht zu Boden gebracht und in der Folge der auf dem Boden liegenden Zeugin mit dem mit Badeschuhen beschuhten Fuß in das Gesicht und gegen den Kopf getreten haben soll. Die in der Anklageschrift angenommene Zuständigkeit der Jugendkammer wurde nicht näher begründet.

2

Das LG ließ die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Verfahren vor dem AG - Jugendschöffengericht -, weil eine Zuständigkeit des LG insbesondere nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der StA..

II.

3

Die gemäß §§ 210 Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Zuständigkeit der Jugendkammer folgt aus § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen.

4

Die Regelung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG ist der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nachgebildet und dient der Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opferzeugen auch in Strafverfahren gegen Jugendliche und Erwachsene (BT-Drucks. 16/3640 S. 53 i.V.m. BT-Drucks. 16/3038 S. 74). Bei dem Begriff der „besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, die als Zeugen in Betracht kommen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten ist dabei konkret-individuell zu bestimmen und insbesondere dann zu bejahen, wenn durch eine weitere Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz gravierende psychische Auswirkungen auf das Opfer zu befürchten sind (BT-Drucks. 15/1976 S. 19; OLG Hamburg, NStZ 2005, 654; OLG Karlsruhe, NStZ 2011, 479; Senat, Die Justiz 2011, 141; kritisch LG Hechingen, NStZ-RR 2006, 51; Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 24 Rdn. 7 ff.). Der Gesetzgeber hat dieses Normverständnis zuletzt mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.6.2013 (BGBl. I 1805) bestätigt und in der Form eines Regelbeispiels verdeutlicht, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit insbesondere dann vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten (§ 24 Abs. 1 Satz 2 GVG n.F. [Inkrafttreten 1.9.2013]; BT-Drucks. 17/6261 S. 13 f.).

5

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Zeugin F. hat durch den der Anklage zugrundeliegenden Vorfall - neben erheblichen äußeren Verletzungen - ausweislich des Abschlussberichts der Klinik H. über ihre stationäre Behandlung eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Die Zeugin ist danach weiterhin arbeitsunfähig, eine ambulante traumaspezifisch orientierte Psychotherapie ist indiziert. Die Gerichtsverhandlung werde aus therapeutischer und fachärztlicher Einschätzung prognostisch als retraumatisierend und destabilisierend eingeschätzt. Eine therapeutisch begleitende Unterstützung des Gerichtstermins brauche Zeit und sei dringend indiziert. Die mithin aus psychotherapeutischer Sicht nach Abschluss einer stationären Therapie und in gehörigem zeitlichen Abstand zur Tat prognostizierte Retraumatisierung der Zeugin durch eine mögliche Vernehmung als Zeugin begründet nach Auffassung des Senats ohne weiteres die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG.

6

Dabei ist es im Ergebnis unschädlich, dass die StA es versäumt hat, die Umstände für die Zuständigkeit der Jugendkammer nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG in Anklageschrift oder Übersendungsverfügung zu benennen und dies erst mit der Beschwerdebegründung und in der Antragsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft nachgeholt wurde. Zwar ist die Angabe der zuständigkeitsbegründenden Umstände in der Anklageschrift regelmäßig geboten, um der Jugendkammer eine eigenständige Prüfung ihrer sachlichen Zuständigkeit zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/3640 S. 53 i.V.m. BT-Drucks. 16/3038 S. 74). Doch ergab sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG hier aus dem der Anklageschrift unmittelbar vorgehefteten oben genannten Abschlussbericht der Klinik H. (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.).