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OLG Karlsruhe 3. Strafsenat·3 Ws 318/13·22.08.2013

Anrechnung früherer Haftzeiten auf die Strafe: Eintritt einer funktionalen Verfahrenseinheit durch Überhaftnotierung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragt die Anrechnung von Auslieferungshaft (31.7.2006–16.2.2007) auf eine in Deutschland zu vollstreckende Freiheitsstrafe. Streitpunkt ist, ob eine spätere Überhaftnotierung (ab 12.3.2010) eine funktionale Verfahrenseinheit begründet, die frühere Haftzeiten anrechenbar macht. Das OLG Karlsruhe gibt der Beschwerde statt und entscheidet, dass mit der funktionalen Verfahrenseinheit die Verfahren gesamthaft verbunden sind und auch vor diesem Zeitpunkt liegende Haftzeiten anzurechnen sind.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Zurückweisung der Anrechnung der Auslieferungshaft wird stattgegeben und die Haftzeit als anzurechnend festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Durch die Begründung einer funktionalen Verfahrenseinheit werden Verfahren in ihrer Gesamtheit verbunden, sodass auch vor diesem Zeitpunkt erlittene Untersuchungshaftzeiten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnen sind.

2

Für die funktionale Verfahrenseinheit ist kein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen dem konkret anzurechnenden Haftzeitraum und dem nunmehr zu vollstreckenden Verfahren erforderlich.

3

Eine Überhaftnotierung kann eine funktionale Verfahrenseinheit begründen; bereits beendete frühere Haftzeiten sind anzurechnen, wenn durch die spätere Überhaftnotierung eine wechselseitige Sicherungsfunktion und damit eine Verknüpfung der Verfahren entsteht.

4

Die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft ist auch dann zulässig, wenn der Haftbefehl im späteren Verfahren bestand, aber zunächst nicht vollzogen wurde, sodass spätere Vollstreckungsmaßnahmen zugleich der Sicherung des anderen Verfahrens dienten.

Relevante Normen
§ 51 Abs 1 S 1 StGB§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 33a StPO§ 458 Abs. 1 StPO§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 51 Abs. 1 StGB

Leitsatz

Mit der Begründung einer funktionalen Verfahrenseinheit werden Verfahren in ihrer Gesamtheit entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB verbunden, so dass auch vor diesem Zeitpunkt liegende Haftzeiten ohne weiteres anzurechnen sind. Auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem konkret anzurechnenden Vollstreckungszeitraum und dem nunmehr zu vollstreckenden Verfahren kommt es dabei nicht an.(Rn.12)

Tenor

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden.

Gründe

I.

1

Der Verurteilte wurde durch Urteil des LG S. vom 22.1.1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Die durch Beschluss des LG H. vom 4.2.1998 gewährte Reststrafenaussetzung wurde durch Beschluss desselben Gerichts vom 16.7.2002, der dem Verurteilten öffentlich zugestellt wurde, widerrufen. Im Zeitraum vom 31.7.2006 bis 16.2.2007 befand sich der Verurteilte in dieser Sache in italienischer Auslieferungshaft, wurde jedoch wieder auf freien Fuß gesetzt. Eine Auslieferung in dieser Sache erfolgte nicht mehr.

2

Durch Urteil des LG G. vom 7.5.2010 wurde der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt. In diesem Verfahren war bereits am 28.7.2005 vom LG G. ein Haftbefehl erlassen worden. Am 10.10.2008 war der Verurteilte in italienische Auslieferungshaft genommen und am 29.12.2008 nach Deutschland ausgeliefert worden.

3

Nach der Auslieferung des Verurteilten wurde zunächst bis zum 11.3.2010 Untersuchungshaft vollzogen. Vom 12.3.2010 bis zum 8.12.2011 wurde der Strafrest aus dem Urteil des LG S. vom 22.1.1993 vollstreckt. Seit dem 9.12.2011 wird die Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten aus dem Urteil des LG G. vom 7.5.2010 vollstreckt.

4

Durch Beschluss des LG H. vom 19.3.2012 wurde der Widerrufsbeschluss vom 16.7.2002 bezüglich der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des LG S. vom 22.1.1993 im Verfahren nach § 33a StPO aufgehoben. Durch weiteren Beschluss vom 25.4.2012 wurde die Restfreiheitsstrafe erlassen. Die StVK des LG M. bestimmte durch Beschluss vom 3.9.2012, dass die in dieser Sache im Zeitraum vom 12.3.2010 bis 8.12.2011 erlittene Freiheitsentziehung in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die durch Urteil des LG G. vom 7.5.2010 verhängte Gesamtheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten anzurechnen ist.

5

Der Verurteilte beantragt,

6

dass die im Zeitraum 31.7.2006 bis 16.2.2007 in Italien erlittene Auslieferungshaft ebenfalls auf die Strafe aus dem Urteil des LG G. angerechnet wird.

7

Das LG M. wies diesen Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

II.

8

Die nach §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

9

1. Nach § 51 Abs. 1 StGB wird Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung, die aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, erlitten wurde, auf zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angerechnet (Grundsatz der Verfahrenseinheit). Eine derartige Verfahrenseinheit liegt nicht nur bei förmlich verbundenen Verfahren vor. Anzurechnen ist auch verfahrensfremde Untersuchungshaft, wenn eine sog. „funktionale Verfahrenseinheit" besteht (BGHSt 43, 112 = NStZ 1998, 134; LK-Theune, StGB, 12. Aufl., Rdn. 9 ff. zu § 51; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., Rdn. 8 ff. zu § 51; Fischer, StGB, 60. Aufl., Rdn. 6 ff. zu § 51). Insoweit ist ausreichend, dass zwischen den Strafverfolgungen hinsichtlich der die Untersuchungshaft auslösenden und der abgeurteilten Tat ein Zusammenhang oder ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden ist oder war. Dies wurde beispielsweise bejaht, wenn das Verfahren, für das Untersuchungshaft verbüßt wurde, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (BVerfG, NStZ 1999, 24) oder wenn sich eine vorläufige Freiheitsentziehung auf ein anderes Verfahren förderlich ausgewirkt hat, insbesondere wenn in dem Verfahren, das zur Verurteilung führte, ein Haftbefehl zwar bestand, aber nicht vollzogen wurde, sondern Überhaft notiert war (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, StV 2001, 517; KG Berlin, B. v. 14.6.2001 - 1 AR 694/01 - 5 Ws 312/01). Im letzteren Fall ist auch eine frühere Untersuchungshaftzeit anzurechnen, die zu dem Zeitpunkt, als die funktionale Verbindung hergestellt worden ist, bereits beendet war - selbst wenn die später abgeurteilte Tat erst danach begangen wurde -, da durch die funktionale Verfahrenseinheit eine Verknüpfung beider Verfahren (und - wie hinzuzufügen ist - nicht nur der von der Überhaftnotierung betroffenen Haftzeiten) entstanden ist (vgl. BVerfG, NStZ 1999, 477).

10

2. Insoweit hat die StVK mit Beschluss vom 3.9.2012 zu Recht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft auf die in Deutschland vollstreckte verfahrensfremde Strafhaft vom 12.3.2010 bis zum 8.12.2011 aus dem Urteil des LG S. vom 22.1.1993 übertragen, da während dieses Zeitraums für den Haftbefehl des LG G. vom 28.7.2005 Überhaft notiert war und dieser Haftbefehl ohne Vollstreckung der - nachträglich erlassenen - Restfreiheitsstrafe vollzogen worden wäre. In diesem Fall hat die Strafvollstreckung zugleich als Maßnahme zur Sicherung des anderen Verfahrens gedient (vgl. OLG Köln, B. v. 6.5.2013 - III-2 Ws 200/13 - zur Anrechnung verfahrensfremder Sicherungsverwahrung auf Freiheitsstrafe).

11

3. Entgegen der Auffassung der StVK im angefochtenen Beschluss ist eine entsprechende Anwendung von § 51 Abs. 1 StGB aber auch auf die Zeit der italienischen Auslieferungshaft geboten.

12

Mit der ab der Überhaftnotierung zum 12.3.2010 eingetretenen funktionalen Verfahrenseinheit wurden die Verfahren in ihrer Gesamtheit verbunden, so dass auch vor diesem Zeitpunkt liegende Haftzeiten ohne weiteres anzurechnen sind. Auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem konkret anzurechnenden Vollstreckungszeitraum und dem nunmehr zu vollstreckenden Verfahren kommt es dabei nicht an. Daher spielt es keine Rolle, dass die Auslieferungshaft vom 31.7.2006 bis 16.2.2007, um deren Berücksichtigung es hier geht, am 12.3.2010, als die funktionale Verbindung in Form der Überhaft begründet wurde, bereits beendet war. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die spätere wechselseitige Sicherungsfunktion eine Verknüpfung beider Verfahren entstanden ist, die im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten eine Nichtanrechnung auch früherer Haftzeiten sachlich nicht rechtfertigen könnte (BVerfG, NStZ 1999, 477).