Zulassung der Zwangsvollstreckung für den Verletzten im Strafverfahren: Fehlende Identität von Antragsgegner und Arrestschuldner
KI-Zusammenfassung
Der Verletzte beantragte die Zulassung der Zwangsvollstreckung in ein Konto zur Befriedigung von Forderungen gegen den Angeklagten. Das OLG verwirft die Beschwerde, weil der im Arrest gesicherte Kontoinhaber nicht identisch mit dem im Titel benannten Antragsgegner ist. Eine Vollstreckung setzt einen vollstreckbaren Titel gegen den tatsächlichen Arrestschuldner voraus.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen Zurückweisung der Zulassung der Zwangsvollstreckung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO ist zurückzuweisen, wenn Antragsgegner und Arrestschuldner nicht personenidentisch sind.
Der Zugriff des Verletzten auf beschlagnahmte oder gepfändete Gegenstände setzt einen Vollstreckungstitel voraus, der sich gegen den tatsächlichen Inhaber des gesicherten Vermögens richtet.
Parteien der Zwangsvollstreckung sind grundsätzlich nur die in dem Titel namentlich bezeichneten Personen (§ 750 Abs. 1 ZPO); eine Vollstreckung gegen einen anderen Arrestschuldner erfordert einen eigenen Titel gegen diesen.
Die Frage, ob eine Forderung aus einer Straftat des Angeklagten entstanden ist, ersetzt nicht die Notwendigkeit eines vorläufig vollstreckbaren Titels gegen den tatsächlichen Kontoinhaber.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mannheim, 2. April 2013, 6 AR 3/13
Orientierungssatz
Ein Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO ist zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner und der Arrestschuldner, in dessen durch einen dinglichen Arrest gesichertes Vermögen vollstreckt werden soll, nicht personenidentisch sind (vergleiche OLG Hamm, 8. Oktober 2007, 3 Ws 560/07, 3 Ws 592/07; wistra 2008, 38, OLG Karlsruhe, 18. Dezember 2003, 3 Ws 108/03; Justiz 2004, 521 und LG Berlin, 21. April 1997, 51 S 551/96, NJW-RR 1998, 713).(Rn.4) (Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers P. gegen den Beschluss des Landgerichts - 6. Große Strafkammer - Mannheim vom 2. April 2013, durch den sein Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in das auf dem Konto Nr. ... bei der V.-Bank befindliche Guthaben wegen einer Forderung in Höhe von 650 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.12.2012 und wegen einer Forderung auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 500 EUR zurückgewiesen wurde, wird aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen des angefochtenen Beschlusses kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das nach §§ 111g Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Landgericht Mannheim hat ausgehend von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Zwangsvollstreckung zu Recht zurückgewiesen.
Der Zugriff des Verletzten auf einen beschlagnahmten oder gepfändeten Gegenstand setzt zunächst einen Titel voraus, der dem Verletzten den Zugriff auf die von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Gegenstände des Antragsgegners ermöglicht. Prüfungsgegenstand in dem Verfahren nach § 111g StPO ist dann lediglich, ob der Antragsteller einen ihm aus einer Straftat des Antragsgegners gegen diesen erwachsenen Anspruch - glaubhaft - geltend macht (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 2004, 521; OLG Hamm, wistra 2008, 38; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Rdn. 2 f. zu § 111g).
Insoweit weist die Kammer zu Recht darauf hin, dass der von dem Antragsteller gegen den Angeklagten V. F. erwirkte Arrestbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 12.12.2012 (18 C 247/12) nicht durch Pfändung der von der Staatsanwaltschaft aufgrund Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 3.4.2012 (41 Gs 554/12) gesicherten Ansprüche der unter den Aliaspersonalien „D. A.“ bekannten Person gegen die V.-Bank vollzogen werden kann. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse steht fest, dass der Angeklagte mit „D. A.“ nicht personenidentisch ist. Parteien der Zwangsvollstreckung sind jedoch grundsätzlich nur die in dem Titel namentlich bezeichneten Personen (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO). Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung könnte daher nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Titel gegen den tatsächlichen Kontoinhaber „D. A.“ erwirkt hätte (vgl. OLG Hamm, a.a.O.), was - wie die Kammer zutreffend dargelegt hat - zivilprozessual durchaus möglich ist (vgl. hierzu die im Beschluss zitierte Entscheidung des LG Berlin, NJW-RR 1998, 713).
Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, es sei völlig unerheblich, wer das Konto bei der V.-Bank eröffnet habe, mag für die Frage, ob die Forderung des Antragstellers aus einer Straftat des Angeklagten erwachsen ist, zutreffend sein. An der Notwendigkeit eines mindestens vorläufig vollstreckbaren Titels gegen den vom Angeklagten verschiedenen Arrestschuldner vermag sie jedoch nichts zu ändern. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass die von ihr zitierten Entscheidungen (OLG Hamm, NStZ 1999, 583; wistra 2002, 398; OLG Hamburg, wistra 2011, 197; wistra 2011, 279) stets Konstellationen betrafen, in denen - anders als vorliegend - sich der Titel des Geschädigten gegen den jeweiligen Arrestschuldner, dessen Vermögen von der Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherten worden war, richtete.