Verwurf des PKH-Antrags und Beiordnung in Klageerzwingung als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Anzeigeerstatter beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft. Das OLG Karlsruhe verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Antragsschrift den Anforderungen des §172 Abs.3 S.2 StPO i.V.m. §117 Abs.1 ZPO nicht genügt. Es fehle an einer schlüssigen, in sich verständlichen Darstellung des tatbegründenden Sachverhalts und der wesentlichen Beweismittel, sodass eine Prüfung der Erfolgsaussichten nicht möglich war. Auch die Beiordnung eines Anwalts wurde mangels Erfüllung der weiteren Voraussetzungen abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Klageerzwingung mangels schlüssiger Antragsschrift als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageerzwingungsverfahren genügt den formellen Anforderungen nicht, wenn die Antragsschrift keine schlüssige, in sich verständliche Darstellung des den Tatverdacht tragenden Sachverhalts und keine Nennung der wesentlichen Beweismittel enthält.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags zur gerichtlichen Entscheidung setzt voraus, dass das Antragsvorbringen so schlüssig ist, dass das Gericht die Erfolgsaussicht beurteilen kann; fehlt diese Schlüssigkeit, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts (einschließlich Notanwaltsregelungen) kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint und er trotz zumutbarer Suche keinen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt gefunden hat.
Die Anforderungen des §172 Abs.3 S.2 StPO i.V.m. §117 Abs.1 ZPO verlangen, dass der Antrag den einer strafbaren Handlung bestimmter oder bestimmbarer Personen aufzeigenden Sachverhalt knapp, aber aus sich heraus verständlich wiedergibt; ohne eine solche Darstellung ist eine Beiordnung oder PKH-Vergabe nicht zu begründen.
Tenor
Der Antrag des Anzeigeerstatters X. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 11. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Begehren des Anzeigeerstatters, Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, bleibt ohne Erfolg.
Die Antragsschrift des Anzeigeerstatters vom 29.4.2021 genügt nicht den nach § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen. Danach hat der Antragsteller den eine strafbare Handlung bestimmter bzw. bestimmbarer Personen aufzeigenden Sachverhalt, den er für gegeben hält, in einer, wenn auch knappen, so doch aus sich heraus verständlichen geschlossenen Form wiederzugeben und die wesentlichen Beweismittel zu benennen. Diesen Anforderungen entspricht das Gesuch des Antragstellers - auch unter Beachtung seiner insoweit eingeschränkten Darlegungslast - nicht, weil es eine schlüssige Darstellung eines nachvollziehbaren Lebenssachverhalts vermissen lässt. Dem Senat war deshalb eine zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags gebotene Schlüssigkeitsprüfung nicht möglich.
Daher kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob die Beiordnung eines Notanwalts für ein Klageerzwingungsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 140 ff StPO, § 78b ZPO auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich ist, obwohl § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO lediglich auf die §§ 114 ff ZPO, nicht jedoch auf § 78b ZPO verweist. Zulässigkeitsvoraussetzung ist nämlich auch insoweit zum Einen, dass das Antragsvorbringen dem Senat die Prüfung ermöglicht, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zum Anderen hat der Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, trotz zumutbarer Suche keinen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt - gegebenenfalls auch außerhalb des Landgerichtsbezirk - gefunden zu haben. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht dem vom Anzeigeerstatter in seiner Strafanzeige vom 5.1.2021 erhobenen Vorwurf, auf mehreren Schulzeugnissen des F.-Gymnasiums in M. sei - wie er im August 2020 bemerkt habe - sein Name durch Weglassen seines zweiten Vornamens („G.“) unvollständig und deshalb - zusätzlich zuletzt im Abiturzeugnis auch sein Geburtsort (M. statt S.) - falsch angegeben worden, weshalb der Verdacht der Urkundenfälschung und der schweren Körperverletzung vorliege, gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben hat.