Pflichtverteidigung in Strafvollstreckungssachen: Zuständiges Gericht für die Festsetzung einer Pauschvergütung
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Verteidiger beantragte nach Zurücknahme eines Antrags auf bedingte Entlassung eine Pauschvergütung. Streitgegenstand war die Zuständigkeit zur Festsetzung dieser Vergütung. Das OLG Karlsruhe entschied, dass das OLG zuständig ist, in dessen Bezirk die zuständige Strafvollstreckungskammer (StVK) sitzt. Die StVK tritt in Verfahren nach §462a StPO und dem StVollzG an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtzugs, auch kostenrechtlich.
Ausgang: OLG Karlsruhe bejaht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Pauschvergütung nach §51 RVG; StVK nimmt Stellung als Gericht des ersten Rechtzugs
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren der Strafvollstreckung ist für die Festsetzung der Pauschvergütung des Pflichtverteidigers das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.
Die Strafvollstreckungskammer gilt in Verfahren nach §462a StPO und in Verfahren nach dem StVollzG als Gericht des ersten Rechtzugs.
Ist die Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen auf die Strafvollstreckungskammer übergegangen, nimmt diese auch kostenrechtlich die Stellung des früheren Gerichts des ersten Rechtzugs ein.
Anträge auf Festsetzung von Vergütungen nach §51 RVG sind beim Oberlandesgericht des Bezirks der zuständigen StVK vorzubringen; die Geschäftsstelle der StVK (Urkundsbeamter) kann für die Kostenfestsetzung nach §55 Abs.1 Satz1 RVG zuständig sein.
Leitsatz
In dem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nach § 462a StPO (wie auch nach dem StVollzG) ist diese das Gericht des ersten Rechtzugs.(Rn.3)
Orientierungssatz
Für die Festsetzung der Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.(Rn.3)
Gründe
I. P. wurde durch rechtskräftiges Urteil des LG S. vom 26.7.2013 wegen versuchten Mordes u.a. zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Verfahren über eine bedingte Entlassung wurde der Antragsteller (Ast.) mit Beschluss der zuständigen StVK O. vom 23.3.2016 als Verteidiger beigeordnet. Nach Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens nahm der Ast. mit Schriftsatz vom 2.8.2016 den Antrag auf bedingte Entlassung zurück.
Mit Schriftsatz vom 19.8.2016 begehrt er eine Pauschvergütung in Höhe von X Euro. Zu diesem Antrag hat die Bezirksrevisorin beim LG O. am 2.11.2016 Stellung genommen. Sie hält die Zuständigkeit des OLG S. für gegeben, weil das LG S. das Gericht des ersten Rechtszuges i. S. d. § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG sei.
II. Das OLG K. ist zur Entscheidung über den Pauschvergütungsantrag zuständig, weil zu seinem Bezirk das LG O. als „Gericht des ersten Rechtzugs“ gehört. Zwar war das LG S. im Erkenntnisverfahren Gericht des ersten Rechtzuges, doch ist im Strafvollstreckungsverfahren die Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen nach § 462 a StPO auf die StVK O. übergegangen. Insoweit tritt die StVK O. - auch kostenrechtlich - an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtzugs, weshalb in diesen Fällen - aber auch in den eigenständigen Verfahren nach dem StVollzG - sowohl der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der StVK für die Kostenfestsetzung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, B. v. 28.11.2005 - 1 Ws 229/05 - bei juris) als auch das OLG, in dessen Bezirk dieses Gericht liegt, für den Antrag nach § 51 RVG zuständig ist.