Entschädigung für überlange Verfahrensdauer: Versäumung der Klagefrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Entschädigung vom Land wegen überlanger Verfahrensdauer des LG Karlsruhe. Das OLG Karlsruhe weist die Klage ab, weil die Sechsmonatsfrist des §198 Abs.5 GVG nach Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung versäumt und damit eine Ausschlusswirkung eingetreten ist. Ein PKH‑Antrag wahrt die Frist nicht, wenn die Klage nicht umgehend nach Entscheidung eingereicht wird. Wiedereinsetzung ist gegen das Versäumnis einer Ausschlussfrist ausgeschlossen.
Ausgang: Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer als unzulässig/abgewiesen, weil die Frist des §198 Abs.5 GVG versäumt und die Ausschlusswirkung eingetreten ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage auf Entschädigung nach §198 Abs.5 GVG ist spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung zu erheben; nach Ablauf der Frist tritt materiell Verwirkung des Anspruchs ein.
Die bloße Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Sechsmonatsfrist wahrt die Klagefrist nur, wenn der unbemittelte Kläger die Klage unverzüglich nach Entscheidung über das PKH‑Gesuch einreicht.
Eine Rückwirkung der Zustellung nach §167 ZPO zur Heilung einer versäumten Frist kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Verzögerung auf Gründen der Partei beruht und mehr als etwa 14 Tage beträgt.
Gegen das Versäumen einer Ausschlussfrist nach §198 Abs.5 GVG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §233 ZPO unzulässig.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 26. März 2012, 11 Wx 68/10
vorgehend LG Karlsruhe, 21. Juni 2010, 11 T 353/05
vorgehend AG Pforzheim, 25. Juli 2005, 3 UR II 50/03 WEG
Leitsatz
Bei der Frist nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf materiell eine Verwirkung des Anspruchs eintritt.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe, AZ: 11 T 353/05 eine Entschädigung in Höhe von 5.600,00 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit.
Beim Verfahren 11 T 353/05 handelt es sich um das beim Landgericht Karlsruhe geführte, dort am 16.08.2005 eingegangene Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 25.07.2005. Dort hatte der Kläger einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 09.04.2003 angefochten (AZ: 3 UR II 50/03 WEG, AG Pforzheim). Die verfahrensbeendende Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe stammt vom 21.06.2010. Hiergegen legte der Kläger weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe ein (AZ: 11 Wx 68/10). Die Akten gingen am 26.07.2010 beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein, die sofortige weitere Beschwerde wurde mit Beschluss vom 26.03.2012 zurückgewiesen. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Kläger die überlange Verfahrensdauer mit Schreiben vom 23.02.2012 gerügt.
Mit Schreiben vom 05.09.2012, beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 07.09.2012 eingegangen, beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigung wegen überlanger Dauer des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Pforzheim, des beim Landgericht Karlsruhe geführten Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens der weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Mit Beschluss vom 05.12.2012 wurde dem Kläger vom Senat Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine beabsichtigte Klage gegen das Land Baden-Württemberg wegen einer Entschädigung für überlange Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe in Höhe von 5.600,00 € bewilligt und im Übrigen die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 13.12.2012 zugestellt. Er legte hiergegen Gegenvorstellung und Gehörsrüge mit beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 21.12.2012 eingegangenem Schreiben ein, über die der Senat mit Beschluss vom 08.01.2013 entschieden hat. Mit Beschluss vom selben Tag wurde dem Kläger auf dessen Wunsch hin Rechtsanwältin A beigeordnet. Am 08.01.2013 wurde darüber hinaus der Beschluss vom 05.12.2012 im Hinblick auf fehlerhaft angegebene Aktenzeichen der zugrundeliegenden Verfahren berichtigt. Diese Beschlüsse wurde der Klägervertreterin am 17.01.2013 zugestellt. Eine weitere Gehörsrüge des Klägers wurde mit Beschluss vom 25.02.2013 zurückgewiesen, mit Verfügung vom 13.03.2013 wurde der Kläger zudem darauf hingewiesen, dass für weitere Entscheidungen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens keine Anlass bestehe. Die Klageschrift vom 30.05.2013 ging am 03.06.2013 beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein und wurde dem beklagten Land am 05.06.2013 zugestellt. Mit der Klageschrift wurde zudem beantragt, dem Kläger Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm Wiedereinsetzung zu gewähren sei, da er fristgerecht Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt habe und das diesbezügliche Verfahren erst mit Verfügung des Gerichts vom 13.03.2013 für den Kläger eindeutig beendet gewesen sei.
Er beantragt daher:
1. Den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger eine Entschädigung für überlange Verfahrensdauer des Verfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe, Az.: 11 T 353/05, in Höhe von 5.600,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Zudem wird beantragt,
dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt:
Die Wiedereinsetzung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land vertritt die Auffassung, dass die Klage mangels Versäumung der Klagefrist nach § 198 Abs. 5 GVG bereits unzulässig sei, im Übrigen auch unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klage steht entgegen, dass sie nicht innerhalb der Frist von § 198 Abs. 5 GVG erhoben wurde.
1. Nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG muss die Klage auf Entschädigung spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren. Rechtskräftig wurde das Ausgangsverfahren durch die Zurückweisung der weiteren Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.03.2012. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer am 03.06.2013 war damit die 6-monatige Frist abgelaufen.
Zwar hat der Kläger durch seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 05.09.2012 innerhalb der 6 Monatsfrist Prozesskostenhilfe beantragt. Die bloße Stellung des Prozesskostenhilfeantrags reicht für die Einhaltung der Frist jedoch lediglich dann aus, wenn der unbemittelte Kläger die Klage alsbald einreicht, nachdem über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden worden ist (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 198 GVG Rn. 258; vgl. auch OLG Bremen, Urteil vom 04.07.2013, 1 Sch 10/12 (EntV) - juris Rn.15; so auch BGHZ 98, 295 zum gleichgelagerten Problem des § 12 Abs. 3 VVG a.F.), denn für eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO bleiben nur solche Umstände außer Betracht, auf die die Partei keinen Einfluss hat. Dies trifft zwar für die Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens zu (vgl. auch OLG Bremen a.a.O.) Selbst wenn man die Auffassung des Klägers zugrunde legt, dass für ihn wegen der mehrfachen Gehörsrügen das Prozesskostenhilfeverfahren erst durch die Verfügung des Oberlandesgerichts vom 13.03.2013 abgeschlossen gewesen sei, erfolgte doch der Eingang der Klageschrift am 03.06.2013 nicht mehr demnächst. Denn bei von der klagenden Partei verursachten Verzögerungen von mehr als 14 Tagen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 167 ZPO Rn. 11) ist eine Rückwirkung grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei der Frist nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf materiell eine Verwirkung des Anspruchs eintritt (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O., § 198 GVG Rn. 255).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist unzulässig, da gegen die Versäumung der Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben ist (OLG Bremen, a.a.O. - juris Rn. 16; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO analog.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.