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OLG Karlsruhe 2. Zivilsenat·9 W 72/20·02.02.2021

Ablehnung eines sich zu einer bestimmten Frage bei einem Fachkollegen „rückversichernden" Sachverständigen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im selbstständigen Beweisverfahren wegen behaupteter Bauschäden lehnten die Antragsteller den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab, nachdem dieser zu einer fachlichen Frage kurz mit einem Kollegen Rücksprache gehalten hatte. Streitig war, ob darin eine unzulässige „Mitarbeit“ (§ 407a Abs. 3 ZPO) und ein Transparenzmangel liege. Das OLG Karlsruhe wies die sofortige Beschwerde zurück. Die bloße fachliche Rückversicherung zu einer abstrakten Frage erfolgte ohne Übertragung gutachtlicher Kernaufgaben und begründet keine Befangenheit; eine fehlende Dokumentation ist allenfalls fachlich, nicht befangenheitsrelevant.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständiger kann nach § 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn objektive Umstände aus Sicht der ablehnenden Partei Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen.

2

Fachliche Mängel eines Gutachtens begründen für sich genommen keinen Befangenheitsgrund, solange sie keine Rückschlüsse auf eine parteiliche Tendenz des Sachverständigen zulassen.

3

Die Erörterung einer abstrakten fachlichen Frage mit einem Fachkollegen stellt keine „Mitarbeit einer anderen Person“ i.S.v. § 407a Abs. 3 ZPO dar, wenn Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen in der alleinigen Verantwortung des bestellten Sachverständigen ermittelt und gezogen werden.

4

Eine nicht dokumentierte Kontaktaufnahme des Sachverständigen ist für die Befangenheitsprüfung nur dann erheblich, wenn dadurch verdeckt einseitige, für das Gutachten maßgebliche Anknüpfungstatsachen gewonnen oder verwertet werden.

5

Der Sachverständige ist berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, seine fachlichen Grundlagen für den Gutachtenauftrag durch Literaturrecherche oder kollegiale Rückversicherung zu kontrollieren, zu ergänzen und zu vertiefen.

Relevante Normen
§ 406 ZPO§ 407a Abs 3 ZPO§ 407a Abs. 3 ZPO§ 407 a Abs. 3 ZPO§ 406 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 42 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Konstanz, 2. November 2020, 4 OH 18/17

Leitsatz

1. Ein Sachverständiger ist berechtigt - und gegebenenfalls verpflichtet -, seine fachlichen Grundlagen, die er für die Bearbeitung eines Gutachtenauftrags benötigt, zu kontrollieren und ggfs. zu ergänzen und zu vertiefen. Das kann durch Recherchen in der Fachliteratur geschehen, aber auch durch eine „Rückversicherung“ bei einer fachlichen Frage durch Erörterungen mit einem Fachkollegen.(Rn.17)

2. Erörtert der Sachverständige bei einem Gutachtenauftrag eine bestimmte Frage mit einem Fachkollegen, liegt darin keine „Mitarbeit einer anderen Person“ im Sinne von § 407a Abs. 3 ZPO, wenn und soweit die Erstellung des Gutachtens (Feststellung von Anknüpfungstatsachen und fachliche Schlussfolgerungen) in der alleinigen Verantwortung des Sachverständigen erfolgt ist.(Rn.15)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 02.11.2020 - N 4 OH 18/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens K. Straße 7 in Ü... Die Antragsgegnerin ließ im Jahr 2017 auf einem Nachbargrundstück ein Mehrfamilienhaus errichten. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2017 haben die Antragsteller beantragt, ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Antragsgegnerin durchzuführen. Durch die Baumaßnahme der Antragsgegnerin und durch den damit verbundenen Schwerlastverkehr sei es zu Erschütterungen im Wohnhaus der Antragsteller gekommen. Diese Erschütterungen hätten Schäden verursacht.

2

Mit Beschluss vom 10.08.2017 - ergänzt durch den späteren Beschluss vom 18.09.2017 - hat das Landgericht Konstanz im selbstständigen Beweisverfahren antragsgemäß die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Durch das Gutachten solle geklärt werden, ob, entsprechend dem Vorbringen der Antragsteller, bestimmte Schäden am Wohnhaus der Antragsteller vorhanden seien, ob und inwieweit diese durch die Bautätigkeit der Antragsgegnerin auf dem Nachbargrundstück verursacht worden seien, und welche Maßnahmen und Kosten zur Beseitigung der Schäden erforderlich seien.

3

Am 25.08.2019 hat der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) M. ein schriftliches Gutachten erstellt. In diesem Gutachten hat der Sachverständige u. a. ausgeführt, im Untergeschoss des Wohnhauses der Antragsteller gebe es bestimmte Feuchtigkeitsschäden. Ursächlich für die Feuchtigkeitsschäden sei eine nicht ordnungsgemäße Abdichtung des Bauwerks. Die Undichtigkeit der Bauwerkshülle sei nicht durch Erschütterungen während der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück verursacht worden.

4

Im Termin vom 14.10.2020 hat das Landgericht den Sachverständigen ergänzend zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens angehört. Dabei hat er insbesondere seine Schlussfolgerung erläutert, wonach die Undichtigkeit der Bauwerkshülle des klägerischen Wohnhauses nicht durch die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück verursacht worden sein könnten, insbesondere nicht durch ein Befahren des Nachbargrundstücks mit schweren Baufahrzeugen. Der Sachverständige hat erläutert, er habe wegen dieser Frage im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens eine Rücksprache gehalten mit Dr. B., einem Bodengrundsachverständigen. Er habe Dr. B. zunächst per E-Mail einige Informationen über das Baugelände geschickt und sodann ein Telefongespräch von circa 3 - 4 Minuten mit Dr. B. geführt. Es habe sich hierbei lediglich um eine Rückversicherung unter Kollegen gehandelt, unabhängig davon, dass die den Baugrund betreffende Beweisfrage auch zu seinem eigenen Fachgebiet gehöre.

5

Im Hinblick auf diese Erklärungen haben die Antragsteller den Sachverständigen im Anhörungstermin vom 14.10.2020 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie haben die Hinzuziehung von Dr. B. und die Nichtmitteilung dieses Umstandes im schriftlichen Gutachten gerügt, und die Begründung des Ablehnungsgesuchs im Schriftsatz vom 28.10.2020 ergänzt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) M. habe durch die Hinzuziehung des Sachverständigen Dr. B., und durch die Nichtdokumentation dieser Hinzuziehung gegen § 407 a Abs. 3 ZPO verstoßen. Daraus ergebe sich eine Besorgnis der Befangenheit aus der Sicht der Antragsteller.

6

Mit Beschluss vom 02.11.2020 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Der Sachverständige habe nicht gegen § 407 a Abs. 3 ZPO (Verbot einer Übertragung des Auftrags auf einen anderen und Namhaftmachung der Mitarbeit eines anderen) verstoßen. Er habe das Gutachten selbst erstellt. Eine telefonische Nachfrage bei einem anderen Sachverständigen-Kollegen stelle keine unzulässige Mitarbeit dar.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 13.11.2020. Sie halten die Entscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen für unzutreffend und ergänzen ihr Vorbringen zur Begründung des Befangenheitsantrags.

8

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt.

9

Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragsgegnerin tritt der sofortigen Beschwerde der Antragsteller entgegen.

10

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

11

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) M. im selbstständigen Beweisverfahren des Landgerichts vor.

12

1. Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 42 ZPO kann ein Sachverständiger im Zivilprozess ebenso wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden wie ein Richter. Es kommt darauf an, ob objektive Gründe vorliegen, die aus der Sicht der ablehnenden Partei geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiliche Tätigkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob bei objektiver Prüfung vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus eine Befürchtung gerechtfertigt ist, dass eine Voreingenommenheit des Sachverständigen Auswirkungen auf das von ihm erstellte Gutachten haben könnte (vgl. für die Ablehnung eines Richters Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 42 ZPO Rn. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen).

13

Es kommt bei der Ablehnung eines Sachverständigen nur auf die Gefahr - oder Möglichkeit - einer Voreingenommenheit an. Diese Frage ist zu trennen von einer fachlichen Überprüfung des Gutachtens. Eventuelle fachliche Mängel eines Gutachtens, aus denen sich jedoch keine Schlüsse auf eine parteiliche Tendenz des Sachverständigen ziehen lassen, sind hingegen kein Befangenheitsgrund. Eventuelle fachliche Mängel können lediglich Auswirkungen haben bei der Frage, ob und wie das Gutachten verwertet werden kann, und eventuell bei der Frage, ob und inwieweit dem Sachverständigen eine Vergütung zusteht.

14

2. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) M.. Weder die fachliche Rücksprache mit dem Sachverständigen-Kollegen Dr. B. noch die Nichtdokumentation dieser Rücksprache rechtfertigen eine Ablehnung. Die von den Antragstellern gerügten Umstände rechtfertigen - auch aus der Perspektive der Antragsteller - nicht die Befürchtung, bei dem Gutachten könnte eine parteiliche Tendenz des Sachverständigen zu ihren Lasten eine Rolle gespielt haben.

15

a) Der Sachverständige hat bei der Erstellung des Gutachtens nicht gegen § 407 a Abs. 3 ZPO verstoßen. Er hat sich nicht der „Mitarbeit einer anderen Person“ bei der Erstellung des Gutachtens im Sinne der gesetzlichen Vorschrift bedient. Der Sachverständige hat sämtliche Anknüpfungstatsachen für das schriftliche Gutachten selbst und ohne Mitwirkung seines Kollegen festgestellt. Er hat die alleinige Verantwortung für das Gutachten übernommen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) M. hat auch sämtliche für das Gutachten maßgeblichen Schlussfolgerungen, insbesondere zu den Ursachen der Feuchtigkeit im Gebäude der Antragsteller, selbst aufgrund eigener Sachkunde gezogen. Es gibt keinen Anlass für Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit der fachlichen Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten. Da ein Verstoß gegen § 407 a Abs. 3 ZPO nicht vorliegt, kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß des Sachverständigen gegen § 407 a Abs. 3 ZPO eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte.

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b) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich vom Sachverhalt, welcher der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.03.2006 (- 5 U 3543/04 -, zitiert nach Juris) zugrunde lag. Im Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg hatte der dort erfolgreich abgelehnte Sachverständige sich Anknüpfungstatsachen für das Gutachten durch Rückfragen bei Dritten beschafft, die er den Parteien nicht offenbart hatte. Dies kann die Besorgnis einer Befangenheit rechtfertigen, insbesondere dann, wenn die auf diese Weise berücksichtigten Anknüpfungstatsachen eine Tendenz zu Lasten einer Partei aufweisen. Denn ein Sachverständiger muss bei der Ermittlung der für das Gutachten notwendigen Anknüpfungstatsachen zum einen den Sachvortrag beider Parteien in gleicher Weise berücksichtigen und zum anderen die eigenen Ermittlungen für die Parteien transparent durchführen und dokumentieren. Daher kann eine Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein, wenn eine Partei erst nach Erstellung des Gutachtens erfährt, dass der Sachverständige - sozusagen hinter ihren Rücken - einseitig bestimmte für sie nachteilige Anknüpfungstatsachen festgestellt hat. (Vgl. zur Bedeutung einer nicht dokumentierten Ermittlung von Anknüpfungstatsachen als Grundlage für einen Befangenheitsantrag auch Senat, VersR 2016, 345.) Um eine solche Konstellation geht es vorliegend jedoch nicht. Der Sachverständige hat sich lediglich wegen einer abstrakten fachlichen Frage bei einem Kollegen rückversichert.

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c) Gegen die „Rückversicherung“ eines Sachverständigen zu einer abstrakten fachlichen Frage ist generell nichts einzuwenden. Auch unter Berücksichtigung der eigenen Fachkunde ist es Sache des Sachverständigen, im Zusammenhang mit einem Gutachtenauftrag die erforderlichen fachlichen Grundlagen für das Gutachten gegebenenfalls zu ergänzen und zu vertiefen. Es kann für die Erstellung des Gutachtens notwendig und sinnvoll sein, dass der Sachverständige ergänzende Recherchen in der Fachliteratur durchführt. Dabei ist es üblich und sinnvoll, dass der Sachverständige in einem solchen Fall seine Recherchen im Gutachten dokumentiert. In gleicher Weise ist es nicht zu beanstanden und kein Hinweis auf eine mögliche Voreingenommenheit, wenn ein Sachverständiger im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens fachliche Fragen mit einem Kollegen diskutiert. Nichts anderes hat der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) Ralph M. bei seiner Rücksprache mit dem Kollegen Dr. B. getan.

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d) Für die Frage einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen spielt es keine Rolle, ob und inwieweit fachliche Kritik an dem Gutachten des Sachverständigen aus der Sicht der Antragsteller berechtigt sein könnte. Fachliche Kritik können die Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gegebenenfalls nur auf andere Weise im Verfahren geltend machen. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsteller spielt es daher keine Rolle, ob der vom Landgericht ausgewählte Sachverständige eine genügende eigene Sachkunde für das Gutachten hatte. Was die Rücksprache mit dem Sachverständigen Dr. B. anbelangt, hätte es zwar möglicherweise den üblichen fachlichen Standards für ein Gutachten entsprochen, diese Rückversicherung im schriftlichen Gutachten zu dokumentieren. Dies ist jedoch eine fachliche Frage, die nichts mit einer Besorgnis der Befangenheit zu tun hat.

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3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Entscheidung des Landgerichts über den Befangenheitsantrag der Antragsteller. Über die weiteren Einwendungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 28.10.2020 (mangelnde Verwertbarkeit des Gutachtens und Versagung der Vergütung für den Sachverständigen) hat der Senat nicht zu entscheiden.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

21

5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.