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OLG Karlsruhe 2. Strafsenat·2 Ws 88/24·30.06.2024

Gewährung von Ausgang aus Anlass des Geburtstags eines Kindes

StrafrechtStrafvollzugStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Strafgefangene beantragte Hafturlaub zum zweiten Geburtstag seiner Tochter; die JVA lehnte ab, das Landgericht bestätigte dies. Der Senat gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verworf die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet. Begründend stellte das Gericht fest, dass regelmäßig wiederkehrende Ereignisse wie Geburtstage nur bei besonderen Umständen wichtig im Sinn des §10 Abs.1 JVollzGB BW III sind.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Ausgangs zum Kindergeburtstag wird als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Ausgang zum Geburtstag eines Kindes ist als Antrag auf Ausgang aus wichtigem Anlass nach §10 Abs.1 JVollzGB BW III zu prüfen.

2

Regelmäßig wiederkehrende Ereignisse (z.B. Geburtstage, Weihnachten, Ostern) sind ohne hinzutretende besondere Umstände kein "wichtiger Anlass" im Sinne des §10 Abs.1 JVollzGB BW III.

3

Für das Vorliegen eines wichtigen Anlasses ist die herausgehobene Bedeutung des Ereignisses erforderlich; besondere Umstände (z.B. runde Geburtstage, Erreichen der Volljährigkeit) können das Ereignis hervorheben.

4

Der Gefangene hat die für die Anwendung des §10 JVollzGB BW III maßgeblichen Tatsachen darzulegen, insbesondere warum die Angelegenheit nur außerhalb der Anstalt geregelt werden kann.

5

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann berücksichtigt werden, dass nur eine einmalige vollzugsöffnende Maßnahme begehrt wurde und diese sich zeitlich erledigt hat, worauf der Wert nach billigem Ermessen herabzusetzen ist.

Relevante Normen
§ 10 Abs 1 JVollzIIIGB BW 2009§ 10 Abs. 1 JVollzGB BW III§ 9 JVollzGB BW III§ 118 Abs. 1 StVollzG§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG§ 44 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 9. Februar 2024, 13 StVK 797/23

Leitsatz

1. Das Begehren auf Ausgang zum Geburtstag eines Kindes ist auf Ausgang aus wichtigem Anlass gerichtet und nach der Regelung in § 10 Abs. 1 JVollzGB BW III zu beurteilen.(Rn.6)

2. Das regelmäßig wiederkehrende Ereignis "Geburtstag" ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein wichtiger Anlass im Sinn des § 10 Abs. 1 JVollzGB BW III.(Rn.10)

Orientierungssatz

Für den wichtigen Anlass ist die herausgehobene Bedeutung des Ereignisses kennzeichnend, weshalb jährlich regelmäßig wiederkehrende Ereignisse wie Geburtstag oder religiöse Feste wie Weihnachten und Ostern jedenfalls dann nicht dazu zählen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, was etwa bei wegen ihrer Bedeutung herausgehobenen „runden“ Geburtstagen, wie dem 50. oder 75. Geburtstag, oder wegen des Erreichens der Volljährigkeit mit dem 18. Geburtstag eines Kindes verbunden sein kann.(Rn.10)

Tenor

1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 9.2.2024 gewährt.

2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 9.2.2024 wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

4. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 300 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Freiburg, beantragte am 5.9.2023 die Gewährung eines Hafturlaubs am 4.1.2024, dem zweiten Geburtstag seiner Tochter, hilfsweise ungefesselte Ausführung bzw. Begleitausgang. Am 5.12.2023 stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Antrag auf Hafturlaub vom 5.9.2023 unverzüglich zu entscheiden und diesen zu gewähren. Mit Verfügung vom 21.12.2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, dass kein wichtiger Anlass im Sinn von §10 JVollzGB BW III vorliege. Am 6.1.2024 stellte der Antragsteller sein Begehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um. Erstmals mit an das Landgericht gerichtetem Schreiben vom 27.12.2023 vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass die Antragsgegnerin über sein Begehren nicht nur nach § 10 JVollzGB BW III, sondern auch nach § 9 JVollzGB BW III zu befinden gehabt hätte. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9.2.2024, der dem Antragsteller am 16.2.2024 zugestellt wurde, wies das Landgericht Freiburg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung als unbegründet ab, dass die allein an § 10 JVollzGB BW III zu messende Entscheidung nicht fehlerhaft getroffen worden sei. Mit seiner am 19.3.2024 zu Protokoll erklärten und begründeten Rechtsbeschwerde, die mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden ist, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

2

Die beantragte Wiedereinsetzung ist zu gewähren, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass der Antragsteller am 21.2.2024 und damit rechtzeitig vor Fristablauf die Protokollierung seiner Rechtsbeschwerde beantragt hat, zu der es aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen indes erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG kam (§§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 44, 45 StPO).

III.

3

Die nach der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den sich aus § 118 StVollzG ergebenden Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde erfüllt auch die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG, ist aber unbegründet.

4

1. Es ist geboten, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen.

5

Zwar ist die Mehrzahl der für die Beurteilung des Falls maßgeblichen Rechtsfragen bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung entschieden, wobei auf die zu §§ 11, 12, 35 und 36 StVollzG ergangenen Entscheidungen zurückgegriffen werden kann, nachdem mit der Neuregelung in §§ 9 und 10 JVollzGB BW III keine inhaltliche Änderung bezweckt war (LT-Drs. 14/5012 S. 214).

6

So ist insbesondere obergerichtlich entschieden, dass wenn das Verlassen der Vollzugsanstalt für ein konkretes einzelnes und einmaliges Ereignis begehrt wird, der Antrag auch dann (nur) an der ein solches Verlassen aus wichtigem Anlass regelnden Bestimmung (jetzt: § 10 JVollzGB BW III) zu messen ist, auch wenn es dem Antragsteller - wie vorliegend von ihm geltend gemacht - darum geht, grundsätzlich Vollzugslockerungen zur Aufrechterhaltung seiner familiären Bindungen zu erhalten (OLG Frankfurt ZfStrVo 1985, 184 - zu § 35 StVollzG: Ausführung zur Erstkommunion).

7

Des weiteren ist durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei dem die Anwendung von § 10 JVollzGB BW III eröffnenden „wichtigen Anlass“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Erfasst werden davon Angelegenheiten oder Ereignisse, die in besonderer Weise die Privatsphäre des Gefangenen berühren oder von besonderer Bedeutung für seine Resozialisierung sind, wobei es sich um die Wahrnehmung persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten handeln kann. Zusätzliche Voraussetzung ist zudem, dass die Angelegenheit nur außerhalb der Anstalt geregelt werden kann (zusammenfassend Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 35 Rn. 2; Harrendorf/Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 10. Kap. D II Rn. 4; Leesting/Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II § 39 LandesR Rn 3 f., jew. m.w.N.). Die dafür maßgeblichen Tatsachen sind dabei vom Gefangenen darzulegen. Gerichtlich entschieden ist, dass zu den wichtigen Anlässen im familiären Bereich einmalige besondere Ereignisse wie Geburt, Taufe, Erstkommunion/Konfirmation/Jugendweihe, Eheschließung fallen (OLG Frankfurt NStZ 1984, 477). Soweit ersichtlich noch nicht entschieden ist dagegen, ob dazu auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse wie Geburtstage gezählt werden können.

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

9

a) Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Antrag allein an § 10 JVollzGB BW III gemessen hat.

10

b) Zurecht hat die Antragsgegnerin auch verneint, dass es sich bei dem Geburtstag der Tochter des Antragstellers um einen wichtigen Anlass im Sinn des § 10 Abs. 1 JVollzGB BW III handelt. Dabei verkennt der Senat - ebenso wenig wie die Strafvollstreckungskammer - nicht die erhebliche Bedeutung, die das Zusammensein mit seinem Kind an dessen Geburtstag, gerade bei Minderjährigen, regelmäßig sowohl für den Gefangenen als auch für das Kind hat. In Abgrenzung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen nach § 9 JVollzGB BW III, für die maßgeblich ist, ob sie der Resozialisierung des Gefangenen dienen, steht für die Auslegung des Begriffs „wichtiger Anlass“ der Resozialisierungszweck nicht im Vordergrund, vielmehr werden davon auch Ereignisse erfasst, die nicht unmittelbar der Erreichung des Vollzugsziels dienen (Harrendorf/Ullenbruch a.a.O., Rn. 7). Kennzeichnend für den wichtigen Anlass ist vielmehr die herausgehobene Bedeutung des Ereignisses, weshalb nach Auffassung des Senats jährlich regelmäßig wiederkehrende Ereignisse wie Geburtstag oder religiöse Feste wie Weihnachten und Ostern jedenfalls dann nicht dazu zählen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, was etwa bei wegen ihrer Bedeutung herausgehobenen „runden“ Geburtstagen, wie dem 50. oder 75. Geburtstag, oder wegen des Erreichens der Volljährigkeit mit dem 18. Geburtstag eines Kindes verbunden sein kann. Solche - über die allgemeine Bedeutung, die Geburtstage für die Familie haben, hinausgehende - Umstände, die den zweiten Geburtstag der Tochter über das regelmäßig vorkommende Ereignis Geburtstag herausheben, sind indes vorliegend weder vom Antragsteller dargetan worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist auch kein Vortrag dazu erfolgt, weshalb es zum Zusammensein mit der Tochter an ihrem Geburtstag des Verlassens der Anstalt bedarf, die Angelegenheit also, wie dies § 10 Abs. 1 JVollzGB BW III voraussetzt, nur außerhalb der Anstalt geregelt werden kann.

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c) Auch wenn dies für die vom Senat zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist, sieht sich der Senat im Hinblick auf den Verfahrensgang zu der Bemerkung veranlasst, dass es problematisch erscheint, wenn die Ablehnung eines Antrags so spät erfolgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann. Dem Senat ist allerdings aus seiner Tätigkeit, in der er mit zahlreichen Rechtsbeschwerden des Antragstellers befasst ist, bekannt, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin mit unzähligen Anträgen „überzieht“, was nicht ohne Auswirkungen auf die Bearbeitungszeit bleiben kann. Insoweit ist auch an den Antragsteller zu appellieren, seine Antragspraxis zu überdenken.

IV.

12

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

13

2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG. Im Hinblick darauf, dass nur eine einmalige vollzugsöffnende Maßnahme begehrt wurde, die sich zudem durch Zeitablauf erledigt hat, hält der Senat den vom Landgericht festgesetzten Wert von 1.000 € für übersetzt (vgl. Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O., Teil IV § 121 StVollzG Rn. 11). Er hat deshalb von der durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Gegenstandswert einheitlich für beide Instanzen niedriger festzusetzen.