Verteidigerausschließung wegen Verdachts der Tatbeteiligung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Freiburg legte dem OLG die Frage vor, ob eine als Verteidigerin tätige Person wegen Beteiligung an einer Straßenblockade ausgeschlossen werden kann. Das OLG verwirft die Vorlage als unzulässig, weil die vorgetragenen Umstände keinen dringenden Tatverdacht für Mittäterschaft oder Beihilfe an der konkret angegriffenen Tat begründen. Bloße organisatorische Einbindung oder Öffentlichkeitsarbeit reichen nicht aus. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Vorlage des Landgerichts zur Ausschließung der Verteidigerin als unzulässig verworfen; Ausschließungsantrag nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einbindung eines Verteidigers in organisatorische Strukturen oder die Mitarbeit in einem ‚Legal Team‘ begründet ohne konkrete Anhaltspunkte keinen dringenden Tatverdacht für Mittäterschaft oder Teilnahme an einer konkret angegriffenen Tat.
Für die Ausschließung eines Verteidigers nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist erforderlich, dass die Mitwirkung des Verteidigers strafbar sein kann (z. B. Täterschaft nach §§ 25–27 StGB oder Beihilfe) und hierfür konkrete, zureichende Anhaltspunkte vorliegen.
Die bloße Übereinstimmung in Zielen, Teilnahme an anderen Aktionen oder tätige Öffentlichkeitsarbeit des Verteidigers stellt für sich genommen keine strafbare Beihilfehandlung dar und reicht nicht zur Begründung eines Ausschließungsgrundes aus.
Ein Vorlageantrag auf Ausschließung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn aus dem mitgeteilten Sachverhalt bereits ersichtlich ist, dass eine mündliche Verhandlung aus Rechtsgründen keine Ausschließung ergeben kann und die Voraussetzungen nach § 138a StPO nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 16. Februar 2024, 35/23 7 NBs 451 Js 15439/22
Leitsatz
Die Einbindung einer Verteidigerin in organisatorische Strukturen der "Letzten Generation" begründet für sich genommen nicht die Annahme einer Beteiligung an Planung, Vorbereitung oder Ausführung von Straftaten, die von Mitgliedern der Gruppierung begangen worden sein sollen.(Rn.3)
Tenor
Die Vorlage des Landgerichts Freiburg vom 16.2.2024 auf Ausschließung der Verteidigerin wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Verteidigerin im Ausschließungsverfahren hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich am 11.2.2022 in Freiburg an einer Straßenblockade des Aktionsbündnisses „Letzte Generation“ beteiligt zu haben. Die Verteidigung des Angeklagten durch die Verteidigerin, die nicht zu dem in § 138 Abs. 1 StPO genannten Personenkreis gehört, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 9.2.2023 genehmigt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 28.3.2023 wurde der Angeklagte wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das infolge der Rechtsmitteleinlegung des Angeklagten als Berufungsgericht mit der Sache befasste Landgericht Freiburg hat das Verfahren mit Beschluss vom 16.2.2024 zur Entscheidung über die Ausschließung der Verteidigerin vorgelegt.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Ausschließungsgrund des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO vorliegt. Die Verteidigerin sei der Beteiligung an der verfahrensgegenständlichen Tat dringend verdächtig. Gestützt auf die Einlassung des Angeklagten und das Prozessverhalten der Verteidigerin, die in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht mehrere Beweisanträge mit dem Ziel stellte, die Legitimität der von der „Letzten Generation“ mit ihren Aktionen verfolgten Anliegen darzutun, vertritt das Landgericht die Auffassung, dass der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat ein darüber hinaus reichender gemeinsamer Tatplan zugrunde gelegen habe, in den die Verteidigerin dergestalt eingebunden gewesen sei, dass die nach der Tat folgende justizielle Aufarbeitung dazu genutzt werden sollte, die Ziele und Anliegen des Aktionsbündnisse publik zu machen und anhalten in die Öffentlichkeit zu transportieren. Jedenfalls sei die Verteidigerin aber der Beihilfe dringend verdächtig. Diese Bewertung stützt das Landgericht darauf, dass die Verteidigerin selbst an Blockaden und anderen Aktionen der „Letzten Generation“ teilgenommen habe - tatsächlich ist beim Amtsgericht Freiburg wegen vier solcher, in der Anklage als Nötigung in zwei Fällen, Sachbeschädigung und Abhaltung einer nicht angemeldeten Versammlung gewürdigten, jedoch von dem verfahrensgegenständlichen Geschehen verschiedenen Aktionen ein Strafverfahren gegen die Verteidigerin anhängig, darüber hinaus aber auch - wofür verschiedene mediale Äußerungen der Verteidigerin angeführt werden - eine aktive Rolle in der Öffentlichkeitsarbeit des Aktionsbündnisses eingenommen und als Mitglied des „Legal Teams“ von Anfang an in die rechtliche Aufarbeitung der von Mitgliedern des Aktionsbündnisses begangenen Straftaten eingebunden gewesen sei. Einen Auftritt in einem in den Internetauftritt des Aktionsbündnisses eingebundenen Video und die Tätigkeit der Verteidigerin für einen Verein mit dem Ziel der rechtlichen Unterstützung von Aktivisten nennt das Landgericht als Belege für seine Annahme, dass die Verteidigerin eine Führungsperson innerhalb der Gruppierung „Letzte Generation“ sei.
Die Vorlage ist unzulässig, weil die vom Landgericht angeführten Umstände auch ohne weitere Klärung in einer mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1998, 336; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50) keine Beteiligung der Verteidigerin im Sinn der §§ 25 bis 27 StGB an der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat belegen, wie dies Voraussetzung für die Ausschließung gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat dazu in ihrer auf Verwerfung als unzulässig antragenden Stellungnahme vom 5.3.2024 ausgeführt:
„Ein Antrag auf Ausschließung des Verteidigers ist als unzulässig zu verwerfen, wenn aus dem vollständig mitgeteilten Sachverhalt die Bewertung folgt, dass eine mündliche Verhandlung aus Rechtsgründen ohnehin nicht zu einer Ausschließung führen kann. Denn diese dient den Interessen des Verteidigers, der gegen seine Ausschließung kämpft, weil sie ihm eher als das schriftliche Verfahren Gelegenheit gibt, seine Sicht der Dinge darzulegen. Ohne sachliche Notwendigkeit soll der Verteidiger jedoch nicht mit einer absehbar entbehrlichen mündlichen Verhandlung belastet werden (KG, Beschluss vom 04.07.2007 – (5 (A)) 4 AR 116/01 (2/07), BeckRS 2008, 7425, Rn. 7). So liegt es hier.
Die in dem Antrag angeführten Tatsachen belegen inhaltlich keinen hinreichenden oder gar dringenden Tatverdacht, die Verteidigerin habe sich wegen Mittäterschaft oder Beihilfe zu der Tat des Angeklagten strafbar gemacht (so aber das Landgericht Freiburg, As. 405). Gegenstand des Strafverfahrens und somit der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung im Sinne des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO bildet, ist der Vorfall am 11.02.2022 gegen 08:20 Uhr in Freiburg. Soweit gegen die Verteidigerin ebenfalls Anklage wegen des Vorwurfs der Nötigung u.a. erhoben wurde, betrifft diese Taten vom 09.05.2022, 16.05.2022 und 23.05.2022 (As. 351 ff.). Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidigerin an der Tat des Angeklagten zumindest beteiligt gewesen wäre, bestehen nicht. Ein über die Tat vom 11.02.2022 hinausreichender Tatplan – so jedoch das Landgericht Freiburg (As. 405) – lässt sich den Gründen des Beschlusses nicht im Ansatz entnehmen. Insbesondere reicht der Umstand, dass die Verteidigerin wie auch der Angeklagte für die gleichen Ziele einstehen und die Verteidigerin von Anfang an eingebunden sein soll (As. 405) nicht aus, um entweder eine Täterschaft oder aber eine Teilnahme an der Tat des Angeklagten zu begründen. Die Mitwirkung des Verteidigers muss strafbar sein (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 138a Rn. 7). Bei der Bewertung des Tatverdachts sind strenge Maßstäbe anzulegen (KG, a.a.O., Rn. 8). Als Beihilfehandlung kann auch nicht der möglicherweise schon vor der Tat des Angeklagten gefasste Entschluss der Verteidigerin, den Angeklagten nach der Tat ggf. zu verteidigen, angesehen werden (so aber das Landgericht Freiburg, As. 405). Abgesehen davon, dass die Vorlage sich hierzu nicht in ausreichendem Maße verhält, würde selbst in der Zusicherung der Verteidigerin, die Verteidigung übernehmen zu wollen, eine strafbare Beihilfehandlung nicht liegen. Der Vorlage fehlt es bereits an zureichenden Feststellungen dazu, dass der Entschluss – sollte er vorgelegen und dem Angeklagten zur Kenntnis gegeben worden sein – die Tat des Angeklagten zumindest – psychisch – gefördert hat. Es darf angenommen werden, dass sich der Angeklagte von der Begehung der ihm zur Last gelegten Tat nicht hätte abhalten lassen, wenn die Verteidigerin das Mandat nicht übernommen hätte. Darüber hinaus stellt selbst das Landgericht fest, dass auch andere Verteidiger – namentlich genannt wird Frau RAin... (As. 403) - für die Rechte der Mitglieder der Letzten Generation einstehen. Schließlich rechtfertigt auch die Feststellung des Landgerichts, die Verteidigerin wäre als Mitglied des „Legal Teams“ von vornherein in die rechtliche Aufarbeitung der bewusst begangenen Straftaten eingebunden gewesen (As. 409), die Annahme einer strafbaren Beihilfehandlung nicht.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Die aus der Einbindung der Verteidigerin in organisatorische Strukturen der „Letzten Generation“ abgeleitete Annahme des Landgerichts einer konkreten Beteiligung bei Planung, Vorbereitung oder Ausführung der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat ist letztlich rein spekulativer Natur.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Sie ist hier veranlasst, weil der nach § 138 d Abs. 6 Satz 3 StPO unanfechtbare Beschluss des Senats ein selbständiges Zwischenverfahren abschließt (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).