Strafverfahren: Abstinenzweisung im Bewährungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt die im Bewährungsbeschluss angeordnete Abstinenzpflicht und sechs Urinproben als wegen langjähriger Drogenabhängigkeit unzumutbar. Das OLG Karlsruhe verwirft die Beschwerde als unbegründet, weil die Weisungen nach §56c Abs.1 StGB geeignet und verhältnismäßig sind. Für Bewährungsauflagen gelten weniger strenge Anforderungen als für Weisungen unter Führungsaufsicht; entscheidend ist, dass der Betroffene seinen Konsum grundsätzlich steuern kann. Ein bloßer Drogenkonsum zieht nicht automatisch den Widerruf der Bewährung nach sich.
Ausgang: Beschwerde gegen Bewährungsauflagen (Abstinenzpflicht und Urintests) als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abstinenzweisung nach §56c Abs.1 StGB stellt keine unzumutbare Anforderung dar, wenn der Verurteilte seinen Konsum grundsätzlich steuern kann.
Bei Weisungen im Rahmen der Bewährung gelten weniger strenge Voraussetzungen als bei Weisungen nach §68b Abs.1 Satz1 Nr.10 StGB; die erhöhten Anforderungen der Führungsaufsicht finden nicht ohne Weiteres Anwendung.
Weisungen nach §56c Abs.1 StGB sind zulässig, wenn sie zur Verhütung weiterer Straftaten geeignet und verhältnismäßig sind und der Verurteilte der Hilfe bedarf.
Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln führt nicht automatisch zum Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung; für einen Widerruf sind ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß und die Besorgnis erneuter Straftaten erforderlich (§56f Abs.1 Nr.2 StGB).
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 24. Oktober 2016, 5 Ns 370 Js 38032/15
Orientierungssatz
Eine Abstinenzweisung nach § 56c Abs. 1 StGB stellt jedenfalls dann keine unzumutbaren Anforderungen an den Verurteilten, wenn dieser seinen Konsum grundsätzlich steuern kann. Die für eine Weisung nach § 68b Satz 1 Nr. 10 StGB geltenden erhöhten Voraussetzungen müssen nicht vorliegen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 24. Oktober 2016 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Freiburg verurteilte A mit seit 1.11.2016 rechtskräftigem Berufungsurteil vom 24.10.2016 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dem mit dem Urteil verkündeten Bewährungsbeschluss wurde dem Verurteilten der Konsum jeglicher nicht ärztlich verordneter Betäubungsmittel untersagt. Außerdem wurde er u.a. angewiesen, insgesamt sechs Mal während der Dauer der - auf zwei Jahre festgesetzten - Bewährungszeit auf jeweilige Aufforderung des Gerichts spätestens an dem auf die Zustellung folgenden Tag eine Urinprobe zur Untersuchung auf Rückstände von nicht ärztlich verordneten Betäubungsmitteln beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg abzugeben. Mit seiner am 31.10.2016 eingelegten Beschwerde macht der Verurteilte geltend, diese Anordnungen seien im Hinblick auf seine langjährige Drogenabhängigkeit unzumutbar. Das Landgericht hat der Beschwerde mit näher begründetem Beschluss vom 5.12.2016 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 305a Abs. 1 Satz 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (zu dem sich daraus ergebenden beschränkten Prüfungsumfang LR-Matt, StPO, 26. Aufl., § 305a Rn. 5 m.w.N.). Das sind die angefochtenen Weisungen nicht, weil sie zur Verfolgung des vom Gesetz in § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB vorausgesetzten Zwecks geeignet und nicht unverhältnismäßig sind.
1. Soweit nach § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB Voraussetzung für die Erteilung einer Weisung ist, dass der Verurteilte dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen, begegnen die angefochtenen Weisungen keinen Bedenken. Nach den im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.10.2016 getroffenen Feststellungen bildete Betäubungsmittelkonsum nicht nur den Hintergrund zahlreicher Vorstrafen des Verurteilten, sondern hat der Konsum von Cannabis, Benzodiazepin und ärztlich nicht verordneten Medikamenten im Zusammenwirken mit einer alkoholischen Beeinflussung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auch maßgeblich zur Begehung der abgeurteilten Taten beigetragen. Darüber hinaus ergab sich - wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss näher ausgeführt hat - aus dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des zugezogenen psychiatrischen Sachverständigen weiter, dass der Verurteilte vor dem Hintergrund einer chronischen Schmerzsymptomatik als gefährdet anzusehen ist, erneut zu illegalen Rauschmitteln Zuflucht zu nehmen. Auch in der Beschwerdebegründung wird vom Fortbestehen eines relevanten Rückfallrisikos ausgegangen. Dass die Wiederaufnahme des aus der Vergangenheit bekannten Konsums auch harter Drogen die Begehung von Straftaten - wegen der mit Rauschmittelkonsum einhergehenden Enthemmung sowohl im Sinn der Anlasstaten als auch in Form von Beschaffungskriminalität, durch die der Verurteilte in der Vergangenheit mehrfach aufgefallen ist - begünstigt, liegt ebenso wie die Eignung der erteilten Weisungen, dem zu begegnen, auf der Hand.
2. Die Weisungen stellen an den Verurteilten auch keine unzumutbaren Anforderungen (§ 56c Abs. 1 Satz 2 StGB).
Dabei ist es im vorliegenden Fall letztlich nicht entscheidungserheblich, ob der Verurteilte - was sich weder aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.10.2016 noch aus dem Nichtabhilfebeschluss vom 5.12.2016 eindeutig ergibt und auch auf der Grundlage des übrigen Akteninhalts nicht abschließend beurteilt werden kann - aktuell suchtkrank ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Unzumutbarkeit einer auf § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB gestützten Abstinenzweisung im Rahmen der Bewährungsaussetzung nach anderen Maßstäben als eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB im Rahmen der Führungsaufsicht zu beurteilen ist, an die wegen der Möglichkeit, einen Verstoß mit einer neuen Strafe zu sanktionieren (§ 145a StGB), erhöhte Anforderungen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu stellen sind (BVerfG NJW 2016, 293; OLG Celle NStZ-RR 2010, 91; OLG Dresden NJW 2009, 3315). Die für sich genommen verfassungsrechtlich zulässigen Weisungen, keine Betäubungsmittel zu konsumieren und Urinproben zur Kontrolle abzugeben (BVerfG NJW 1993, 3315), begegnen danach auch bei einem Betäubungsmittelabhängigen jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn der Verurteilte seinen Konsum grundsätzlich steuern kann (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 220; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1984, 332).
Davon ist vorliegend auszugehen, nachdem sich aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.10.2016 ergibt, dass es dem Verurteilten trotz einer ihm zuvor bescheinigten, seit 1994 bestehenden polyvalenten Drogenabhängigkeit nicht nur nach einer - wegen fehlender Erfolgsaussichten abgebrochenen - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gelungen ist, von 2003 an zehn Jahre lang abstinent zu bleiben, sondern er es auch nach einer Entgiftung im Dezember 2015 seit März 2016 geschafft hat, die Einnahme von Betäubungsmitteln mit der Ausnahme gelegentlichen Konsums von Cannabis einzustellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Konsum von Betäubungsmitteln nicht automatisch den Bewährungswiderruf nach sich zieht, sondern Voraussetzung hierfür zum einen ist, dass es sich um einen gröblichen oder beharrlichen Verstoß handelt, und zum anderen der Verstoß die Besorgnis der Begehung erneuter Straftaten begründen muss (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).