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OLG Karlsruhe 2. Strafsenat·2 Ws 570/15, 2 Ws 61/16·03.03.2016

Einwendungen eines Strafgefangenen in Baden-Württemberg gegen Lohnabrechnung: Mitteilungspflichten der Strafvollstreckungskammer zur Vergütungseinstufung durch die Justizvollzugsanstalt

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Strafgefangener wandte sich gegen eine Lohnabrechnung und rügte die zu niedrige Einstufung in eine Vergütungsstufe. Das OLG hob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf, weil deren Gründe nicht nachvollziehbar darlegten, welche Ermessenserwägungen die JVA für die Eingruppierung getragen haben. Mangels tragfähiger Feststellungen war eine rechtliche Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht möglich, sodass zurückverwiesen wurde. Ergänzend stellte der Senat klar, dass das Mindestlohngesetz auf Strafgefangene nicht anwendbar ist; ein Antrag auf einstweilige Anordnung blieb mangels Glaubhaftmachung unzulässig.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung hatte vorläufig Erfolg; Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung zur Vergütungseinstufung, Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nur anhand der Beschlussgründe überprüfen; diese müssen daher aus sich heraus eine Nachprüfung ermöglichen.

2

Erhebt ein Gefangener Einwendungen gegen die Höhe des Arbeitsentgelts, hat die Strafvollstreckungskammer nachvollziehbar darzulegen, welche tragenden (Ermessens-)Erwägungen der Vollzugsbehörde der Einstufung in eine Vergütungsstufe zugrunde liegen.

3

Eine bloße Bezugnahme auf Stellungnahmen oder Aktenbestandteile genügt nur, wenn Herkunft und Datum genau bezeichnet sind und die herangezogenen Unterlagen die maßgeblichen Erwägungen vollständig und verständlich wiedergeben.

4

Die Vorschriften des Mindestlohngesetzes finden auf Strafgefangene keine Anwendung, weil die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur ist und kein Arbeitsverhältnis begründet.

5

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Vollzugsverfahren setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt eine Begründung, ist der Antrag unzulässig.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 47 Abs 1 JVollzIIIGB BW 2009§ 49 Abs 1 JVollzIIIGB BW 2009§ 49 Abs 2 S 2 JVollzIIIGB BW 2009§ 49 Abs 3 S 1 JVollzIIIGB BW 2009§ Mindestlohngesetz§ 114 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend LG Offenburg, 11. November 2015, 7 StVK 339/15

Leitsatz

1. Erhebt ein Strafgefangener Einwendungen gegen die Höhe seines Arbeitsentgelts, hat die Strafvollstreckungskammer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar darzulegen, welches die tragenden (Ermessens-)Erwägungen der Justizvollzugsanstalt für dessen Eingruppierung in die erfolgte Vergütungsstufe waren.(Rn.6)

2. Die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes finden auf Strafgefangene keine Anwendung.(Rn.16)

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Offenburg - Strafvollstreckungskammer - vom 11. November 2015 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

3. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

4. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 StVollzG wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

5. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Hauptsache auf 200.- Euro, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.- Euro festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

I.

1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.9.2015, mit dem der Antragsteller die Lohnabrechnung der Antragsgegnerin für März 2015 als falsch bezeichnet und eine neue Berechnung verlangt hat. Dieser Antrag wurde vom Landgericht Offenburg - Strafvollstreckungskammer - mit Beschluss vom 11.11.2015 als unbegründet verworfen, der unter Nummer 2 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 13.11.2015 zugestellten Beschluss am 16.11.2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Offenburg Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit ergänzendem, an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 14.12.2015 beantragt er zudem „PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts“ und stellt - ohne weitere Begründung - „Antrag gemäß § 114 StVollzG“.

II.

2

Die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge - vorläufig - Erfolg.

3

1. Bei verständiger Würdigung des Inhalts der Rechtsmittelbegründung sowie der ausdrücklichen Bezeichnung seines Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen den Ausspruch in der Hauptsache und nicht auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe, die ohnehin nicht anfechtbar wäre (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 120 Rn. 7 mwN).

4

2. In diesem Umfang ist die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zulässig und - vorläufig - begründet.

5

a. Da die rechtliche Prüfung durch den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren, das dem Revisionsverfahren nachgebildet ist, allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen Entscheidung erfolgt, müssen diese so abgefasst sein, dass sie aus sich heraus eine Überprüfung ermöglichen, wobei im Grundsatz die Darlegungsanforderungen zu erfüllen sind, die auch an ein strafgerichtliches Urteil zu stellen sind (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 02.12.2015, 2 Ws 531/15). Bezugnahmen auf bei der Akten befindliche Schriftstücke sind lediglich zulässig, wenn diese nach Herkunft und Datum genau bezeichnet sind und sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Darüber hinaus muss die Strafvollstreckungskammer unmissverständlich klarstellen, von welchen Feststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag sie für relevant gehalten hat (OLG Hamburg NStZ 2005, 592). Auch wenn wegen der Einzelheiten von Aktenbestandteilen auf diese Bezug genommen wird, muss der Tatbestand des Beschlusses insgesamt eine sowohl für die Beteiligten als auch für außenstehende Dritte verständliche, klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung bieten (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356). Soweit die Strafvollstreckungskammer von der in § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit sie der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und das in ihrer Entscheidung feststellt, betrifft dies nicht den Tatbestand ihrer Entscheidung (OLG Celle, aaO). Dies bedeutet, dass die Strafvollstreckungskammer die Begründung der Vollzugsanstalt, der sie zu folgen beabsichtigt, in ihrem wesentlichen Gehalt in dem Tatbestand ihrer Entscheidung darzustellen hat, da andernfalls – auch für das Rechtsbeschwerdegericht – nicht erkennbar ist, welche Gesichtspunkte die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer tragen.

6

b. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Sie enthält keine ausreichenden Feststellungen dazu, nach welchen Gesichtspunkten die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Festsetzung der Vergütungsstufe beim Antragsteller, bei der in Frage stehenden Lohnabrechnung aus März 2015, von der Antragsgegnerin vorgenommen wurde.

7

aa) Die Berechnung des konkreten Arbeitsentgelts eines Strafgefangenen beruht auf folgenden gesetzlichen Regelungen: Nach § 49 Abs. 2 JVollzGB III erhalten Gefangene ein Arbeitsentgelt, wenn sie eine zugewiesene Arbeit oder eine Hilfstätigkeit ausüben. Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann dabei nach einem Stundensatz bemessen werden. Gemäß § 49 Abs. 3 JVollzGB III kann das Arbeitsentgelt je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung Gefangener den Mindestanforderungen nicht genügt. Damit ist die Höhe der Entlohnung abhängig vom durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten Versicherten des vergangenen Kalenderjahrs (Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. F Rn. 111 mwN). Nach welchem System die Vergütung bemessen wird, d.h. ob Tagessatz oder Stundensatzsystem und ob als Zeitlohn oder Leistungslohn, steht im Ermessen der Anstalt (Nestler, aaO, Abschn. F Rn. 116). Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts nach einem Stundensatz errechnet sich der Stundensatz, indem der Tagessatz durch die der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst entsprechende Zahl der täglichen Soll-Arbeitsstunden dividiert wird. Die Entlohnung erfolgt dann entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (Nestler, aaO, Abschn. F Rn. 117).

8

Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB III ist eine Abstufung des Arbeitsentgelts möglich. § 55 JVollzGB III enthält eine Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Verordnungen über die Vergütungsstufen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat am 30.11.2009 eine Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Justizvollzugsgesetzbuch (Justizvollzugsvergütungsordnung - JVollzVergO, gültig ab 01.01.2010) erlassen, wonach die Eckvergütung in fünf Stufen erfolgt und der Grundlohn durch Zulagen erhöht werden kann.

9

Nach § 1 Abs. 1 JVollzVergO wird der Grundlohn nach fünf Vergütungsstufen festgesetzt. Die Vergütungsstufe I erfasst Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. Die Vergütungsstufe II erfasst Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern. Die Vergütungsstufe III erfasst Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen. Die Vergütungsstufe IV erfasst Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. Die Vergütungsstufe V erfasst Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.

10

Nach § 1 Abs. 2 JVollzVergO beträgt der Grundlohn in der Vergütungsstufe II 88 Prozent, in der Vergütungsstufe III 100 Prozent, in der Vergütungsstufe IV 112 Prozent und in der Vergütungsstufe V 125 Prozent der Eckvergütung nach nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 75 Abs. 4 Satz 1 JVollzGB II, § 49 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB III sowie § 44 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB IV.

11

Die Festsetzung der Vergütungsstufe und die Gewährung von Zulagen bei einem Strafgefangenen stehen im Ermessen der Anstalt (Nestler, aaO, Abschn. F Rn. 119 mwN).

12

bb) Im angefochtenen Beschluss wird in Bezug auf die erfolgte Einstufung des Antragstellers in die Vergütungsstufe III bei der Lohnabrechnung März 2015 ohne Nennung der konkreten Vergütungsstufe lediglich ausgeführt, dass „Bedenken an der Einordnung in die entsprechende Lohngruppe entgegen der Ansicht des Gefangenen nicht bestünden, auch nicht vor dem Hintergrund seiner Elektronikerausbildung“. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Einstufung des Antragstellers bei seiner Tätigkeit in dem Unternehmerbetrieb 7 in Vergütungsstufe III von der Antraggegnerin rechtsfehlerfrei vorgenommen wurde, ist im Beschluss nicht enthalten.

13

Auch der Verweis auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 03.07.2015 ist zur Begründung der angefochtenen Entscheidung unzureichend (vgl. zur Verweisung auf eine im gerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme KG Berlin StraFo 2013, 483 mwN). Die Möglichkeit einer Bezugnahme (§ 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG) setzt jedenfalls voraus, dass die Verständlichkeit der Darstellung und Begründung gewahrt bleibt. Dies ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2015 (und den Anlagen) keine Begründung für die Einstufung des Antragstellers in Vergütungsstufe III mitteilt und ihre Erwägungen betreffend der Eingruppierung des Antragstellers (zunächst bis 04.03.2015 in Vergütungsstufe II und ab 05.03.2015 in Vergütungsstufe III) nicht hinreichend dargelegt hat. Ausgeführt ist in der Stellungnahme insoweit lediglich, dass der Antragsteller gelernter Energieelektroniker sei und im Unternehmerbetrieb 7 habe berufsnah eingesetzt werden können. Danach kommt nach der JVollzVergO auch eine Einstufung in Vergütungsstufe IV und nicht - wie vorgenommen - der Vergütungsstufe III in Betracht.

14

Vor dem Hintergrund, dass die hier vom Antragsteller ausdrücklich angegriffene Festsetzung der Vergütungsstufe III bei der Lohnabrechnung März 2015 - wie die Gewährung von Zulagen - im Ermessen der Antragsgegnerin stehen, ist es dem Senat nach diesen lückenhaften Feststellungen nicht möglich, eine abschließende Würdigung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Der Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

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3. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers bemerkt der Senat ergänzend:

16

Zu Recht ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass das Mindestlohngesetz auf Strafgefangene keine Anwendung findet, denn es gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2015, 395 mwN). Es ist allgemein anerkannt, dass die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur ist, die Gefangenen nicht Arbeitnehmer sind und zwischen den Gefangenen und der Anstalt kein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Die Regeln des allgemeinen Arbeitsrechts mit den daraus abzuleitenden Ansprüchen des Arbeitnehmers gelten daher nicht. Nach § 42 Abs. 1 JVollzGB III dienen Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern. Gemäß § 47 Abs. 1 JVollzGB III sind Gefangene verpflichtet, eine ihnen zugewiesene, ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung auszuüben, soweit sie dazu körperlich in der Lage sind. Die Arbeit der Gefangenen wird nach § 49 Abs. 1 JVollzGB III durch Arbeitsentgelt und Freistellung von der Arbeit, die auch als Freistellung aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, anerkannt (Nestler, aaO, Abschn. F Rn. 15 mwN; Arloth, Strafvollzugsgesetze, 3. Aufl. 2011, § 37 Rn. 6; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, aaO).

III.

17

Soweit seine Rechtsbeschwerde Erfolg hatte, war dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren (§ 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 ff. ZPO). Dem Senat ist bekannt, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, so dass von einer Anforderung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise abgesehen werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 13.07.2015, 2 Ws 293/15). Demgegenüber lagen die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. 121 Abs. 2 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vor. Angesichts der gerichtskundigen umfangreichen Erfahrungen des Antragstellers im Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden und seiner (Rechts-) Kenntnisse ist eine derartige Vertretung auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der zu bewältigenden Rechtsmaterie ersichtlich nicht geboten (vgl. Bachmann in LNNV, aaO, Abschn. P Rn. 139).

IV.

18

Der beim Oberlandesgericht gestellte Antrag nach § 114 StVollzG ist unzulässig, weil er den prozessualen Erfordernissen nicht entspricht.

19

Zwar können auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vorläufige Anordnungen getroffen werden (§§ 116 Abs. 3 Satz 2, 114 Abs. 2 StVollzG). Die prozessualen Voraussetzungen richten sich nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1, 3 und 4 VwGO. Durch den in § 123 Abs. 3 VwGO enthaltenen Verweis auf § 920 ZPO sind in dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowohl der begehrte Anspruch als auch der Grund dafür glaubhaft zu machen, dass es des vorläufigen Rechtsschutzes konkret bedarf (KG Berlin StraFo 2013, 483). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht begründet. Auch aus seinem sonstigen Vortrag ist ein hinreichender Grund für einen vorläufigen Rechtsschutz nicht zu entnehmen.

20

Die Kostenentscheidung bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG (KG Berlin, aaO).