Hinweis auf die Überwachung von Telefongesprächen in der Sicherungsverwahrung
KI-Zusammenfassung
Der in Sicherungsverwahrung Untergebrachte begehrt Unterlassung eines Bandhinweises vor Telefongesprächen sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das OLG Karlsruhe gewährt Wiedereinsetzung, hebt die erstinstanzliche Entscheidung insoweit auf und verpflichtet die Anstalt, Ansagen zu unterlassen, die auf Überwachung hinweisen, wenn tatsächlich nicht überwacht wird. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung des JVollzGB BW und verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise erfolgreich: Hinweis auf mögliche Überwachung vor nicht überwachten Gesprächen untersagt; sonstige Anträge überwiegend abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Vollzug der Sicherungsverwahrung ist ein genereller Hinweis auf die bloße Möglichkeit einer Gesprächsüberwachung unzulässig, wenn das betreffende Gespräch tatsächlich nicht überwacht wird.
Ist die Überwachung eines Telefongesprächs beabsichtigt, ist dies dem Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Gesprächs und dem Gesprächspartner unmittelbar nach Verbindungsherstellung mitzuteilen; ohne einen solchen individuellen Hinweis ist die Überwachung nicht zulässig.
Der Verfügungsgrundsatz gilt auch in Straf- und Maßregelvollzugssachen; das Gericht darf nur über den tatsächlich gestellten Antrag entscheiden und nicht weitergehende Verpflichtungen auferlegen.
Ein Verpflichtungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller sich nicht zuvor in geeigneter Weise an die Anstalt gewandt hat und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 25. Oktober 2023, 13 StVK 78/23
Leitsatz
Im Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg ist es nach geltendem Recht unzulässig, vor Telefongesprächen auf die Möglichkeit einer Gesprächsüberwachung hinzuweisen, wenn das Gespräch tatsächlich nicht überwacht wird.(Rn.12)
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 25.10.2023 gewährt.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 25.10.2023 aufgehoben,
a) soweit die Antragsgegnerin zu 1 verpflichtet wurde, die automatisierte Bandansage bei ein- und ausgehenden Gesprächen des Antragstellers mit dem Landgericht Freiburg, dem Justizministerium Baden-Württemberg, dem Bundesjustizministerium, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof insoweit abzuändern, als dass der Hinweis auf eine mögliche Aufzeichnung der Gespräche entfällt (Nr. 1 des Beschlusses);
b) soweit der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1, es zu unterlassen, Telefongesprächen des Antragstellers mit dem Landgericht Freiburg, dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht sowie mit dem Bundesministerium für Justiz und dem Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg eine Ansage vorzuschalten, in denen auf die Möglichkeit einer Überwachung hingewiesen wird, zurückgewiesen wurde.
3. Die Antragsgegnerin zu 1 wird verpflichtet, es zu unterlassen, Telefongesprächen des Antragstellers mit dem Landgericht Freiburg, dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht sowie mit dem Bundesministerium für Justiz und dem Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg eine Ansage vorzuschalten, in denen auf die Möglichkeit einer Überwachung hingewiesen wird, wenn das Gespräch tatsächlich nicht überwacht wird.
4. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
5. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich dagegen wendet, dass ihm im Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 25.10.2023 die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, soweit seine Anträge auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herstellung von an die Lebensverhältnisse außerhalb der Haft angeglichenen Unterbringungsbedingungen und zur Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen wurden, wird zurückgewiesen.
6. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde sowie die Hälfte der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Hälfte der dem Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind ihm aus der Staatskasse zu erstatten.
7. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung begehrte der in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Antragsteller die Unterlassung von Bandansagen vor von ihm geführten Telefongesprächen (Antrag 2) sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Praxis (Antrag 1), die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, die Unterbringungsbedingungen den Lebensverhältnissen außerhalb der Haft anzugleichen (Antrag 3) und für den Fall, dass die Justizvollzugsanstalt diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes (Antrag 4).
Mit Beschluss vom 25.10.2023, der dem Antragsteller am 30.10.2023 zugestellt wurde, verpflichtete das Landgericht Freiburg, die Justizvollzugsanstalt Freiburg X., die automatisierte Bandansage bei ein- und ausgehenden Gesprächen des Antragstellers mit dem Landgericht Freiburg, dem Justizministerium Baden-Württemberg, dem Bundesjustizministerium, den Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof insoweit abzuändern, als dass der Hinweis auf eine mögliche Aufzeichnung der Gespräche entfällt. Im Übrigen wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Nach der getroffenen Kostenentscheidung hat der Antragsteller die Hälfte der Kosten und seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Mit seiner am 13.12.2023 beim Landgericht Freiburg zu Protokoll eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde, die mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden ist, verfolgt der Antragsteller zuletzt nurmehr den Antrag 2 weiter. Hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung beanstandet er, dass er nicht auf die Unzulässigkeit der Anträge 3 und 4 hingewiesen wurde und ihm dadurch die Möglichkeit zur Rücknahme dieser Anträge genommen worden sei.
II.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Monatsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG ist zu entsprechen, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass der Antragsteller am 13.11.2023 und damit rechtzeitig vor Fristablauf die Protokollierung der Rechtsbeschwerde beantragt hatte, die ohne sein Verschulden jedoch erst nach Fristablauf erfolgte.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unzulässig.
1. Im gerichtlichen Verfahren in Straf- bzw. Maßregelvollzugssachen gilt der Verfügungsgrundsatz, wonach der Streitgegenstand durch den Antrag des Antragstellers bestimmt wird. Zu den im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen gehört deshalb, ob das Landgericht den Inhalt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zutreffend bestimmt hat. Soweit sich der Antragsteller gegen Bandansagen vor Telefongesprächen wandte, beanstandete der Antragsteller nach dem Inhalt seines Vorbringens aber nur, dass dabei auf die Möglichkeit einer Überwachung des Gesprächs hingewiesen wurde. Dass dabei auch auf eine mögliche Aufzeichnung des Gesprächs hingewiesen wurde, hat der Antragsteller nie behauptet. Mit der dahingehenden Unterlassungsverpflichtung (Nr. 1 des landgerichtlichen Beschlusses) ist das Landgericht daher über den gestellten Antrag hinausgegangen, die daher auf die Beanstandung des Antragstellers aufzuheben war.
2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der Beanstandung der Schaltung einer Bandansage mit den im Tenor genannten Gesprächspartnern zulässig, weil es nur insoweit geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses aus den in §116 Abs. 1 StVollzG genannten Gründen zu ermöglichen.
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Verpflichtungsantrag nur zulässig ist, wenn sich der Antragsteller mit seinem Begehren zuvor in geeigneter Weise an die Anstalt gewandt hat, weil sonst kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Gerichts besteht (BVerfG NStZ-RR 1999, 28).
Insoweit ergibt sich aber aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass er sich an die Antragsgegnerin zu 1 nur mit dem Begehren gewandt hat, die beanstandete Bandansage nicht vor Gesprächen mit den im Tenor bezeichneten Gesprächspartnern zu schalten. Soweit der Antragsteller die Unterlassung der Bandansage auch bei allen anderen Telefongesprächen begehrt, war daher bereits sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig.
3. Bezüglich der Beanstandung der vorgeschalteten Bandansage bei Telefongesprächen mit den im Tenor bezeichneten Gesprächspartnern ist die Rechtsbeschwerde dagegen zulässig, weil damit eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Frage aufgeworfen wird, die - soweit ersichtlich - noch nicht durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist. In diesem Umfang ist die Rechtsbeschwerde auch begründet.
a) Für die Überwachung von Telefongesprächen gelten nach § 30 Abs. 1 Satz 4 JVollzGB BW V die Vorschriften über die Überwachung von Besuchen entsprechend. Die Unterhaltung darf danach überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erforderlich ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB BW V). Dass diese Voraussetzungen bei Gesprächen mit den bezeichneten Gerichten und Ministerien erfüllt sein könnten, liegt bereits fern, weshalb auch kein Hinweis auf eine mögliche Überwachung veranlasst ist.
b) Hinzu kommt, dass die Justizvollzugsanstalt nach § 30 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB BW V immer, wenn die Überwachung eines Telefongesprächs beabsichtigt ist, dies dem Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und dem Gesprächspartner unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen hat. Ist aber nach der gesetzlichen Regelung die Überwachung von Gesprächen ohne einen vorgeschalteten Hinweis an die am Gespräch Beteiligten nicht zulässig, besteht für den weitergehenden generellen Hinweis auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer Überwachung kein schützenswertes Interesse.
IV.
Soweit sich der Antragsteller auch gegen die Kostengrundentscheidung im angefochtenen Beschluss wendet, handelt es sich der Sache nach um eine sofortige Beschwerde (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 464 Abs. 3 Satz 1 StPO), die jedenfalls unbegründet ist, weil die - nicht angefochtene - Zurückweisung von Anträgen von Gesetzes wegen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) zur Folge hat, dass der Antragsteller insoweit die Kosten zu tragen hat. Die vom Antragsteller vorgebrachte Einwendung kann - worauf der Senat in seiner Verfügung vom 27.2.2024 bereits hingewiesen hat - allenfalls im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden.
V.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 2 Satz 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 4 StPO, zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung bestand danach kein Anlass.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG.