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OLG Karlsruhe 2. Strafsenat·2 Ws 383/16·01.01.2017

Führungsaufsicht: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidung; Erledigung der Führungsaufsicht durch Bewährungswiderruf

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtMaßregelvollzugStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss ein, der die Führungsaufsicht wegen erneuter Unterbringung als erledigt ansah. Das OLG Karlsruhe hielt die Beschwerde für statthaft und gab ihr statt. Es stellte fest, dass Entscheidungen nach § 68e StGB mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und die Führungsaufsicht durch den Bewährungswiderruf bereits entfallen war. Die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Feststellung der Erledigung der Führungsaufsicht als begründet; Beschluss des Landgerichts aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Alle gerichtlichen Entscheidungen, die auf § 68e StGB gestützt sind, sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

2

Der Widerruf der Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (Bewährungswiderruf) führt zum Wegfall der zuvor kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht.

3

§ 68e StGB findet beim Widerruf der Aussetzung einer Maßregel keine Anwendung; seine Regelung zur Erledigung oder zum Ruhen der Führungsaufsicht greift nicht, wenn die Aussetzung widerrufen wird.

4

Eine Vorinstanzliche Feststellung, die die Führungsaufsicht trotz bereits erfolgtem Bewährungswiderruf anderweitig als erledigt begründet, ist aufzuheben.

Relevante Normen
§ 67d Abs 2 S 3 StGB§ 68e Abs 1 S 1 StGB§ 68e Abs 1 S 2 StGB§ 454 Abs 1 StPO§ 68e StGB§ 126a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Konstanz, 18. Oktober 2016, B 10 StVK 134/15

Orientierungssatz

1. Alle auf § 68e StGB gestützten Entscheidungen sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.(Rn.3)

2. Mit dem Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung entfällt die zuvor bestehende Führungsaufsicht.(Rn.11)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 18. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Durch Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 19.8.2013, rechtskräftig seit 27.8.2013, war die Unterbringung von L in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Mit Beschluss des Landgerichts K vom 3.8.2015, rechtskräftig seit 14.8.2015, wurde die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt; die Dauer der damit eintretenden Führungsaufsicht wurde auf drei Jahre festgesetzt. Nach der Begehung einer neuen rechtwidrigen Tat am 8.3.2016, derentwegen durch Beschluss des Amtsgerichts S vom 9.3.2016 die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO angeordnet worden war, widerrief das Landgericht K mit Beschluss vom 11.5.2016, rechtskräftig seit 1.6.2016, die Aussetzung zur Bewährung. Nachdem das Landgericht K mit am selben Tag rechtskräftigem Urteil vom 19.9.2016 (erneut) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hatte, stellte die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht K mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.10.2016 – gestützt auf § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB – fest, dass die Führungsaufsicht aufgrund der zeitlich früheren Verurteilung durch die Vollstreckung der neuen Maßregel erledigt ist. Die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen, der der Beschluss am 2.11.2016 vorgelegt wurde, legte hiergegen Beschwerde ein, mit der sie die Auffassung vertritt, dass die Erledigung der Führungsaufsicht bereits durch den Bewährungswiderruf eingetreten ist. Dem hat sich die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe angeschlossen, die deshalb am 12.12.2016 beantragt hat, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss gegenstandslos ist.

II.

2

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

3

1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zu behandeln. Nach § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO gilt für nach § 68e StGB zu treffende Entscheidungen § 454 Abs. 1 und 3 StPO, der gegen danach getroffene Entscheidungen die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO). Soweit in dem den Anwendungsbereich bestimmenden § 454 Abs. 1 StPO Entscheidungen über die Erledigung bzw. das Ruhen der Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 StGB nicht aufgeführt sind, beruht dies darauf, dass die dort getroffenen Regelungen nach ihrem Wortlaut kraft Gesetzes eintreten und daher nicht einer gerichtlichen Anordnung bedürfen. Die Regelung in §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 StPO ist aber dahin zu interpretieren, dass alle auf § 68e StGB gestützten gerichtlichen Entscheidungen nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels ist nach § 300 StPO unschädlich.

4

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Frist des § 311 Abs. 2 StPO gewahrt.

5

3. In der Sache ist der von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung beizutreten.

6

a. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Auswirkungen des Bewährungswiderrufs auf die mit der Aussetzung kraft Gesetzes (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) eingetretene Führungsaufsicht besteht nicht. § 67g Abs. 5 StGB bestimmt insoweit nur, dass die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt ist, wenn die Aussetzung nicht widerrufen wird.

7

b. Trotz des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts ist die Regelung des § 68e Abs. 1 StGB beim Widerruf der Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel nicht anwendbar.

8

(1) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass § 68e Abs. 1 Satz 1 StGB, der die Erledigung der früheren Maßregel u.a. mit Beginn des Vollzugs einer (neuen) freiheitsentziehenden Maßregel anordnet, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig ist, weil die Vorschrift nach der ausdrücklichen Regelung auf die Fälle der Führungsaufsicht, die nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetreten ist, keine Anwendung findet.

9

(2) Soweit § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB anordnet, dass in den übrigen Fällen und damit auch bei der nach § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB eingetretenen Führungsaufsicht diese während des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel (nur) ruht, hat dies im Fall des Widerrufs der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung keine Bedeutung.

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§ 68e Abs. 1 StGB hat seine aktuelle Ausgestaltung maßgeblich durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.4.2007 (BGBl. I S. 513) erfahren. Nach den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/1993 S. 3, 22) sollten mit der Neuregelung Doppelbetreuungen im Rahmen von Führungsaufsicht und Straf- oder Maßregelvollzug vermieden werden. Jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich jedoch entnehmen, dass eine Regelung nur für erforderlich gehalten wurde, soweit eine Maßregel in einem anderen Verfahren angeordnet wurde.

11

Ersichtlich hat es der Gesetzgeber für eine Selbstverständlichkeit erachtet, dass mit dem Bewährungswiderruf auch die sonst mit der Aussetzungsentscheidung verbundenen Anordnungen gegenstandslos werden und die Führungsaufsicht erlischt, und deshalb eine gesetzliche Regelung für überflüssig gehalten.

12

Die mit der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 19.8.2013 eingetretene Führungsaufsicht ist danach bereits mit dem Bewährungswiderruf weggefallen. Im Hinblick darauf, dass die unzutreffende rechtliche Würdigung auch im Tenor des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck kommt, war dieser aus Klarstellungsgründen aufzuheben.

III.

13

Da die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft weder zugunsten noch zuungunsten des Untergebrachten eingelegt wurde, die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel vielmehr damit ohne Rücksicht darauf, welche Wirkungen damit für den Untergebrachten verbunden sind, nur ihre Aufgabe wahrgenommen hat, eine mit dem Gesetz in Einklang stehende Entscheidung herbeizuführen, waren die Kosten und notwendigen Auslagen des Untergebrachten der Staatskasse aufzuerlegen (BGHSt 18, 268, 270 f.; Meyer-Goßner/Schmitt. StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 17).