Strafverfahren: Ablehnung der Genehmigung einer Verteidigung eines Angeklagten durch seinen Vater
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragt die Genehmigung, dass sein Vater ihn als Wahlverteidiger vertritt; das Landgericht lehnte ab, weil der Vater bereits als Zeuge vernommen worden war. Das OLG Karlsruhe weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Versagung ist ermessensfehlerfrei, da bei zentraler Zeugenschaft ein schwerwiegender Interessenkonflikt und eine faktische Ermessensreduzierung vorliegen.
Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung der Genehmigung des Vaters als Wahlverteidiger als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO für Nichtanwälte erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen; die Beschwerdeprüfung ist auf Ermessensfehler beschränkt.
Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person ausreichend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und keine sonstigen Bedenken bestehen.
Besteht die gewählte Person zugleich als für den Sachverhalt zentraler Zeuge, begründet dies einen gewichtigen Interessenkonflikt, der die Versagung der Genehmigung rechtfertigen kann.
Bei einem derart gravierenden Verfahrenskonflikt kann das Ermessen auf null reduziert sein; die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Zeugenaussage verstärkt die Unvereinbarkeit der Rollen von Zeuge und Verteidiger.
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 23. August 2016, 10 Ns 430 Js 18972/14
Orientierungssatz
Die Versagung einer Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO ist ermessensfehlerfrei, wenn es sich bei der gewählten Person zugleich um einen wichtigen Zeugen handelt.(Rn.6)
Tenor
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 23. August 2016 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wird ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zur Last gelegt, da er am 30.05.2011 bei der Beantragung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wahrheitswidrig verschwiegen habe, über ein den Freibetrag von 5.200 EUR übersteigendes Bankguthaben zu verfügen. Nachdem er durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 04.03.2015 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt worden war, legte er hiergegen Berufung ein. Mit Schreiben vom 21.08.2016 erteilte der Angeklagte seinem Vater X „Vollmacht, ihn als Beklagten zu vertreten“. Diese Bevollmächtigung legte die Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung vom 23.08.2016, zu der der Angeklagte nicht, jedoch sein Vater erschienen war, zutreffend als Antrag auf Genehmigung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 StPO aus.
Mit Beschluss vom 23.08.2016 lehnte die Strafkammer den Antrag des Angeklagten auf Genehmigung der Verteidigung durch dessen Vater X ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob der Gewählte über strafprozessuale oder strafrechtliche Vorkenntnisse verfüge. Jedenfalls bestehe ein Interessenskonflikt, da es um die Zuordnung des Sparguthabens bei der Y-Bank gehe, weshalb der Vater in erster Instanz auch bereits als Zeuge vernommen worden sei. Daher bestehe keine Gewähr dafür, dass dem Vater die notwendige Differenzierung zwischen seiner Rolle als interessierter Zeuge einerseits und Verteidiger des Angeklagten andererseits gelingen werde. Durch Urteil vom selben Tag wurde die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Angeklagte Revision eingelegt hat; der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 14.09.2016 zurückgewiesen.
Der Angeklagte legte gegen den Beschluss vom 23.08.2016 „Rechtsmittel“ ein, welches als Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zu behandeln ist; § 305 Satz 1 StPO steht nicht entgegen (Meyer-Goßner/Schmitt, 59 Aufl. 2016, § 138 Rn. 23). Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Über die Zulassung von Personen als Wahlverteidiger, die weder Rechtsanwälte noch Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sind, entscheidet gemäß § 138 Abs. 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat es das Interesse des Beschuldigten an der Verteidigung durch eine Person seines Vertrauens und die Erfordernisse der Rechtspflege gegeneinander abzuwägen. Genießt die gewählte Person das Vertrauen des Beschuldigten, darf die Erteilung der Genehmigung nicht auf besondere Ausnahmefälle beschränkt werden. Die Genehmigung ist vielmehr zu erteilen, wenn die gewählte Person genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und sonst keine Bedenken gegen ihr Auftreten als Verteidiger bestehen. Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nur auf Ermessensfehler überprüfen (OLG Stuttgart StV 2016, 139; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 179; OLG Hamm NStZ 2007, 238; enger: OLG Karlsruhe [1. Strafsenat] NStZ 1987, 424; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 138 Rn. 13 und 23; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 1503).
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben weist die Ablehnung der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 StPO keine (Ermessens-)Fehler auf. Dabei kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob der Vater des Angeklagten - ein seit 1990 pensionierter Gewerbeschullehrer - allgemein über die erforderlichen materiellen und prozessualen Strafrechtskenntnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Wahlverteidigers verfügt. Vor dem Hintergrund der Einlassung und der Beweislage bestehen jedenfalls ersichtlich sachliche Bedenken gegen ein Auftreten des Vaters als Wahlverteidiger des Angeklagten. Für die Entscheidung ist nämlich von entscheidender Bedeutung, welcher Person das auf den Konten der Y-Bank befindliche Guthaben tatsächlich und rechtlich zuzuordnen ist. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass es sich um Geld seines Vaters gehandelt habe. Daher war der Vater im Verfahren erster Instanz auch als Zeuge vernommen worden, wobei er die Angaben des Angeklagten im Wesentlichen bestätigt hat. Ungeachtet dessen hat das Amtsgericht Freiburg die Einlassung für sicher widerlegt erachtet. Zur Berufungshauptverhandlung wurde der Vater erneut als Zeuge geladen. Aufgrund dieser Beweislage handelt es sich bei dem Vater bei der gebotenen Aufklärung um den zentralen Zeugen, dessen Aussage von erheblicher Bedeutung ist.
Angesichts dessen hat die Strafkammer eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen, wobei ohnehin eine Ermessensreduzierung auf Null nahe liegen dürfte. Ließe man den Vater als Wahlverteidiger zu, wäre er unter anderem gehalten, einerseits die Glaubhaftigkeit und beweismäßige Erheblichkeit seiner eigenen Aussage zu bewerten, andererseits die Aufgaben der Verteidigung wahrzunehmen. Das hierdurch entstehende verfahrensrechtliche Spannungsverhältnis ist von solchem Gewicht, dass eine sachgerechte Wahrnehmung in der vergleichbaren Situation weder bei einem Staatsanwalt noch einem als Verteidiger tätigen Rechtsanwalt - jeweils Personen mit der Befähigung zum Richteramt - als gegeben erachtet wird (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 107 [als Zeuge vernommener Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft]; BGH NStZ 1985, 514 [als Zeuge vernommener Verteidiger]). Der Interessenkonflikt wird noch zusätzlich verstärkt, als der Vater als Zeuge uneingeschränkt zur Wahrheit verpflichtet ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Aussage der Verteidigung des Angeklagten dienlich ist. Schließlich kommt hinzu, dass der Vater zwischenzeitlich mit Schreiben vom 02.12.2016 mitgeteilt hat, „Selbstanzeige zu erheben“. Wenngleich sich dem Senat nicht hinreichend erschließt, was dadurch zum Ausdruck gebracht werden soll, weist dies gleichwohl auf ein undifferenziertes Rollenverständnis des Vaters hin.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 1 StPO).