Maßregelvollzug ijn Baden Württemberg: Pflicht der Vollzugsbehörde zur Verhinderung von Geruchsbelästigungen aus dem Sanitärbereich im Zimmer des Untergebrachten
KI-Zusammenfassung
Der Sicherungsverwahrte beantragte 24‑stündigen Betrieb bzw. Kopplung der Sanitärlüftung wegen ausströmender Geruchsbelästigungen; die Antragsgegnerin lehnte ab und das LG bestätigte. Das OLG Karlsruhe hob die Entscheidungen auf und wies zur Neubescheidung zurück. Es stellte fest, dass § 16 Abs. 2 S. 3 JVollzGB V BW funktional auszulegen ist und die Behörde Geruchsbeeinträchtigungen, die den Wohnzweck erheblich beeinträchtigen, verhindern muss; die Auswahl der Maßnahmen obliegt der Behörde mit gerichtlich begrenztem Prüfumfang.
Ausgang: Beschluss des LG und Verfügung aufgehoben; Antragsgegnerin zur Neubescheidung über den Betrieb der Sanitärlüftung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollzugsbehörde ist nach § 16 Abs. 2 Satz 3 JVollzGB V BW verpflichtet, das Austreten von nicht nur geringfügigen, vorübergehenden Gerüchen aus dem Sanitärbereich in das Zimmer des Untergebrachten zu verhindern.
Der Begriff der ‚baulichen Abtrennung‘ ist funktional zugunsten der Wahrung der Intimsphäre und des Wohnzwecks zu verstehen; Beeinträchtigungen des Wohnzwecks durch aus dem Sanitärbereich austretende Fäkalgerüche, insbesondere während der Nachtruhe, sind zu vermeiden, ohne dass jede geringfügige vorübergehende Geruchsbelästigung hierzu ausreicht.
Bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zur Erreichung des gesetzlich vorgegebenen Schutzzwecks steht der Justizvollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zu; die gerichtliche Überprüfung ist insoweit beschränkt.
Kommt eine Beeinträchtigung des Wohnzwecks durch Geruchsbelästigungen in Betracht, hat die Behörde im Rahmen der Neubescheidung zu prüfen, ob bauliche Nachbesserungen oder betriebliche Änderungen der Lüftung zur Abhilfe zu treffen sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 15. Januar 2016, 13 StVK 77/14
Orientierungssatz
Die Vollzugsbehörde ist nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BWJVollzGB V verpflichtet, das Austreten von - nicht nur geringfügigen vorübergehenden - Gerüchen aus dem Sanitärbereich in das Zimmer eines Sicherungsverwahrten zu verhindern. Hinsichtlich verschiedener in Betracht kommender Maßnahmen steht ihr ein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15.1.2016 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7.2.2014 aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 19.12.2013 bezüglich des Betriebs der Lüftung des Sanitärbereichs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§§ 120 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 StVollzG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO).
4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).
Gründe
Der Antragsteller befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Z. Der Sanitärbereich im Zimmer des Antragstellers wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Zeit zwischen 6:30 Uhr (werktags) bzw. 7:30 Uhr und 20:30 Uhr über eine Lüftungsanlage entlüftet; seit dem 24.5.2016 läuft die Lüftungsanlage abends bis 22:10 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Entlüftung des Sanitärbereichs nur über den angrenzenden Wohnbereich möglich. Unter Berufung auf aus dem Sanitärbereich austretende Geruchsbelästigungen beantragte der Antragsteller am 19.12.2013, wahlweise die Lüftungsanlage vierundzwanzig Stunden am Tag zu betreiben oder den Betrieb der Lüftung mit dem Lichtschalter zu koppeln. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag am 7.2.2014 mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf einen weitergehenden Betrieb der Lüftungsanlage nicht bestehe; die gewählten Betriebszeiten orientierten sich an den Zeiten erfahrungsgemäß häufigerer Nutzung der Toiletten unter Berücksichtigung der Kosten für Energieverbrauch, Verschleiß und Wartungsbedarf. Das Landgericht Freiburg wies den am 11.2.2014 gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er eine Neubescheidung durch die Antragsgegnerin erstrebt, mit Beschluss vom 15.1.2016, zugestellt am 22.1.2016, mangels Anspruchsgrundlage ab. Hiergegen richtet sich die am 27.1.2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts F. eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Auf die Rechtsbeschwerde ist die Sache - wie vom Antragsteller beantragt - unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Verfügung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung an die Antragsgegnerin zurückzuverweisen (§§ 115 Abs. 4 Satz 2, 119 Abs. 4 Satz 1 und 2, 138 Abs. 3 StVollzG).
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Veröffentlichte obergerichtliche Entscheidungen zu den Anforderungen an die durch § 16 Abs. 2 Satz 3 JVollzGB V BW vorgeschriebene bauliche Abtrennung des Sanitärbereichs im Zimmer von Sicherungsverwahrten, insbesondere hinsichtlich der Belüftung, existieren ersichtlich nicht. Die vorliegende Sache gibt daher Anlass, die dabei geltenden Rechtsgrundsätze zu konkretisieren.
2. Die Rechtsbeschwerde erweist sich auch als begründet.
a. Eine nähere Bestimmung, wie die durch § 16 Abs. 2 Satz 3 JVollzGB V BW vorgeschriebene bauliche Abtrennung des Sanitärbereichs beschaffen sein muss, enthält das Gesetz nicht. Auch die als Auslegungshilfe heranzuziehende Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2450 S 67) schweigt hierzu. Immerhin lässt sich ihr aber entnehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Einzelunterbringung u.a. dem Schutz der Privat- und Intimsphäre dient. Außerdem wird die Funktion der Zimmer als räumlicher Lebensmittelpunkt auf unbestimmte Zeit betont und daraus abgeleitet, dass die Zimmer der Untergebrachten viel stärker der funktionalen Bedeutung einer Wohnung gerecht werden müssen, als dies von Hafträumen verlangt wird. Der Senat leitet hieraus ab, dass auch der in § 16 Abs. 2 Satz 3 JVollzGB V BW verwendete Begriff der baulichen Abtrennung des Sanitärbereichs in erster Linie funktional im Hinblick auf die Wahrung der Intimsphäre und des Wohnzwecks zu verstehen ist. Die Intimsphäre der im Sanitärbereich vorzunehmenden intimen Verrichtungen kann zwar bereits durch die räumliche Trennung vom Wohnbereich erreicht werden, gleichwohl kann die Funktion des Wohnbereichs - vor allem in Zeiten, in denen sich die Sicherungsverwahrten wie während der Nachtruhe (§ 21 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V BW, vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22.6.2016 - 2 Ws 103/16) in ihrem Zimmer aufhalten müssen - durch aus dem Sanitärbereich austretende Fäkalgerüche deutlich beeinträchtigt sein. Der funktional verstandene Begriff der baulichen Abtrennung gebietet deshalb nach dem Verständnis des Senats, dass eine Beeinträchtigung des Wohnzwecks durch aus dem Sanitärbereich austretende Fäkalgerüche, besonders auch in den Zeiten der Nachtruhe, zu verhindern ist. Nach dem Verständnis des Senats wird allerdings nicht jede geringfügige, nur vorübergehende Geruchsbelästigung als Beeinträchtigung des Wohnzwecks eingestuft werden können.
Im Hinblick auf das vorstehend dargelegte funktionale Auslegungsergebnis, bei dem es auf die Erzielung eines bestimmten Erfolges ankommt, ist es Sache der Justizvollzugsanstalt, unter verschiedenen zur Herbeiführung des gesetzlich vorgegebenen Ziels in Betracht kommenden Maßnahmen eine Auswahl zu treffen. Ihr steht insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
b. Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die Ablehnung des Antrags durch die Antragsgegnerin und die bestätigende Entscheidung des Landgerichts Freiburg schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil ihnen ein von der Rechtsauffassung des Senats abweichendes Verständnis von § 16 Abs. 2 Satz 3 JVollzGB V BW zugrunde liegt, auf dem die Zurückweisung der vom Antragsteller gestellten Anträge beruht.
Im Rahmen der Neubescheidung wird es zunächst um die Feststellung gehen, inwieweit die vom Antragsteller behaupteten Geruchsbelästigungen zu einer Beeinträchtigung des Wohnzwecks führen. Sollte eine solche Beeinträchtigung festzustellen sein, bleibt es der Antragsgegnerin überlassen, ob sie dem etwa durch bauliche Maßnahmen (Nachbesserungen an der Tür zum Sanitärbereich) oder den vom Antragsteller aufgezeigten Veränderungen beim Betrieb der Lüftungsanlage begegnen will.