Maßregelvollzug in einer Justizvollzugsanstalt in Baden-Württemberg: Neufestsetzung der Höhe des Überbrückungsgeldes für einen Sicherungsverwahrten
KI-Zusammenfassung
Der Sicherungsverwahrte begehrt die Aufhebung der Erhöhung seines Überbrückungsgelds von €1.746 auf €1.791. Streitgegenstand ist, ob die Vollzugsbehörde die Erhöhung allein nach einer Verwaltungsvorschrift bzw. der neuen Bezugsgröße festsetzen durfte. Das OLG Karlsruhe hebt die Verfügung auf, weil keine erkennbaren individuellen Erwägungen zu den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensumständen vorliegen. Gleichwohl sind Regelsätze zulässig, wenn eine individualisierte Prognose mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen die Erhöhung des Überbrückungsgelds erfolgreich; Verfügung der Vollzugsbehörde aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Überbrückungsgelds nach § 48 Abs. 1 JVollzGB V hat sich an den konkreten persönlichen Lebensumständen des Untergebrachten und den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu orientieren.
Die bloße Zugrundelegung einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift oder einer geänderten Bezugsgröße genügt grundsätzlich nicht, wenn die Vollzugsbehörde keine individuelle Erwägung darlegt.
Die Festlegung des Überbrückungsgelds ist als prognostische Einzelfallentscheidung zu treffen; ein ergiebiger Beurteilungsspielraum zugunsten der Vollzugsbehörde besteht nicht, wohl aber die Möglichkeit, auf Regelsätze zurückzugreifen, wenn eine konkrete individuelle Prognose mit zumutbarem Aufwand nicht zu erstellen ist.
Fehlt jede erkennbare Verbindung der Höhe des Überbrückungsgelds zu den zu erwartenden Bedürfnissen des Untergebrachten, ist die Verfügung aufzuheben; die Behörde kann bei sachgerechter Darlegung jedoch zum selben Betrag gelangen.
Leitsatz
Bei der (Neu-) Festsetzung der Höhe des Überbrückungsgeldes eines Sicherungsverwahrten ist eine individuelle Erwägung erforderlich. Die bloße Zugrundelegung einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts F. vom 11. August 2014 aufgehoben.
2. Die Verfügung der Vollzugsbehörde, mit der das Überbrückungsgeld des Untergebrachten von € 1.746,00 auf € 1.791,00 erhöht wurde, wird aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Untergebrachten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
4. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf € 45,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt F. Am 3.1.2014 wurde ihm von der Anstaltsleitung durch Aushändigung eines Kontoauszugs eröffnet, dass die Höhe des Überbrückungsgeldes ab dem 1.1.2014 von bislang € 1.746,00 auf € 1.791,00 erhöht werde.
Am 10.1.2014 stellte der Untergebrachte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Aufhebung der Erhöhung des Überbrückungsgeldes erstrebt. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 11.8.2014, dem Untergebrachten zugestellt am 26.8.2014, wies das Landgericht F. den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die am 10.9.2014 eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Untergebrachten.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 83 JVollzGB BW V, 116 Abs. 1, 130 StVollzG).
2. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und aufgrund bestehender Spruchreife auch zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vollzugsbehörde.
a. Grundlage für die Bildung des Überbrückungsgeldes eines Sicherungsverwahrten ist § 48 Abs. 1 JVollzGB V. Diese gesetzliche Vorschrift schreibt nur die Verpflichtung zur Bildung des Überbrückungsgeldes fest, enthält aber selbst keine ausdrücklichen Vorschriften zu dessen Höhe. Dem Gesetzeswortlaut ist insoweit nur zu entnehmen, dass das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Untergebrachten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll.
b. Die Regelung der Höhe des Überbrückungsgelds erfolgt im Einzelfall durch Verwaltungsakt der Vollzugsbehörde in Form der Festsetzung des Überbrückungsgeldsolls (Arloth, StVollzG, § 51 Rn. 4). Für die Höhe des Überbrückungsgeldes sind die konkreten Lebensumstände, die den Untergebrachten nach der Entlassung erwarten, und die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmend. Ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen steht der Justizvollzugsanstalt insoweit nicht zu (OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 251; OLG Hamm [B] NStZ 1989, 360; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal-Laubenthal StVollzG, 6. Auflage, § 51 Rn. 2; Feest/Lesting-Däubler/Galli, StVollzG, 6. Auflage, § 51 Rn. 3; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage, § 51 Rn. 2; a. A. bzgl. des Vorliegens eines Beurteilungsspielraums Arloth a. a. O.). Durch den Verzicht des Gesetzgebers, in § 48 Abs. 1 JVollzGB V einen festen Betrag oder einen bestimmten Bruchteil der Bezüge des Untergebrachten für die Festsetzung des Überbrückungsgelds zugrunde zu legen, wird der Vollzugsbehörde ermöglicht, unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse des einzelnen Untergebrachten und seines mutmaßlichen Bedarfs eine - trotz des Fehlens eines Beurteilungs- oder Ermessensspielraums erforderliche - individuell angemessene prognostische Entscheidung zu treffen.
Allerdings kann es sehr schwierig sein, für den in der - im Einzelfall auch ferneren - Zukunft liegenden Zeitpunkt der Entlassung die Zahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen, die Chancen des Untergebrachten auf dem Arbeitsmarkt und seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Familie zu bestimmen (Feest/Lesting-Däubler/Galli a. a. O.). In vielen Fällen ist mit zumutbarem Aufwand eine konkrete, individualisierte Prognose für die Höhe erforderlicher Geldmittel für den vierwöchigen Lebensunterhalt nicht zu erstellen (Arloth a. a. O.). Von daher begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, wenn sich die Justizvollzugsanstalt bei ihrer für die Festlegung des Überbrückungsgeldsolls erforderlichen Prognose an festen Regelsätzen orientiert. In diesem Sinne setzt Nr. 1.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Behandlung und Verwendung der Gelder der Gefangenen und Untergebrachten vom 29.12.2009 (VwV - Gelder der Gefangenen) die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes auf den einhundertfünfzigfachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 49 Abs. 2 JVollzGB III, § 44 Abs. 2 JVollzGB IV) fest (Hieran hat sich durch die Neufassung dieser Verwaltungsvorschrift vom 9.10.2014 nichts geändert.). Im gleichen Sinne bestimmt Nr. 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Justizvollzugsgesetzbuch vom 8.3.2010 (VV-JVollzGB) zu § 52 JVollzGB III und zu § 48 JVollzGB V einheitlich, dass die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes das Vierfache der nach § 28 SGB XII festgesetzten monatlichen Regelsätze nicht unterschreiten soll.
c. Allerdings muss sich, wie bemerkt, die Festlegung des Überbrückungsgeldsolls und damit auch eine - hier verfahrensgegenständliche - Erhöhung dieses Solls, die in der Sache nichts anderes ist als eine Neufestsetzung der Höhe des Überbrückungsgeldsolls, an den persönlichen Lebensumständen des einzelnen Gefangenen bzw. Untergebrachten orientieren. Dies ist bezüglich der von der Antragsgegnerin zum 1.1.2014 in Bezug auf den Antragsteller vorgenommenen Erhöhung jedoch nicht erkennbar der Fall. Wie sich aus der Stellungnahme der Vollzugsbehörde im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ergibt, beruht die Erhöhung des Überbrückungsgeldsolls von bislang € 1.746,00 auf € 1.791,00 allein auf der zum 1.1.2014 erfolgten Neufestsetzung der Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB IV, aus der die Antragsgegnerin das Überbrückungsgeldsoll berechnet, auf jährlich € 33.180,00 (vgl. § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2014). Ein Zusammenhang des Erhöhungsbetrages mit den zu erwartenden Lebensumständen des Antragstellers in den ersten vier Wochen nach seiner Entlassung ist hingegen nicht zu erkennen. Die Erhöhung des Überbrückungsgeldsolls des Antragstellers beruht damit letztlich nicht erkennbar auf ihn betreffenden individuellen Erwägungen.
3. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer und die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin waren daher aufzuheben. Dies schließt indes nicht aus, dass die Vollzugsbehörde bei einer Neubestimmung des Überbrückungsgeldsolls mit tragfähigen Erwägungen betragsmäßig wieder zum selben Ergebnis gelangt. Der Senat hält dies insbesondere für denkbar, wenn die Vollzugsbehörde, was sie darzulegen hätte, die konkreten Lebensumstände, die den Antragsteller nach der Entlassung erwarten, und die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann und sie deshalb auf die genannten Verwaltungsvorschriften zurückgreift.
III.
1. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 121 Abs. 3, 130 StVollzG, 83 JVollzGB V i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 52, 60, 65 GKG.