Fristwahrung bei Einlegung des Rechtsmittels bei unzuständigem Gericht
KI-Zusammenfassung
Der im Maßregelvollzug Untergebrachte ließ die Rechtsbeschwerde gegen einen ablehnenden LG-Beschluss von seiner Bevollmächtigten beim OLG einlegen und erst später an das LG weiterleiten. Das OLG Karlsruhe verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Monatsfrist nach §118 i.V.m. §138 StVollzG beim anfechtenden Gericht einzuhalten ist. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht; dem Antragsteller wird das Verschulden der Prozessbevollmächtigten zugerechnet.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde im gerichtlichen Verfahren nach dem StVollzG muss bei dem Gericht erfolgen, dessen Entscheidung angefochten wird; die Einlegung bei einem unzuständigen Gericht wahrt die Frist nicht.
Die Monatsfrist des §118 Abs.1 StVollzG (i.V.m. §138 Abs.3 StVollzG) ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bei dem anfechtenden Gericht einzuhalten.
Im Strafvollzugsverfahren, das dem Verwaltungsprozess nachgebildet ist, hat sich der Betroffene grundsätzlich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes zurechnen zu lassen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn die Versäumung auf das Verschulden der Bevollmächtigten zurückgeht und kein amtliches Weiterleitungsverschulden vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 15. Dezember 2020, 7 StVK 85/20
Leitsatz
1. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist die Einlegung der Rechtsbeschwerde bei dem zur Entscheidung zuständigen Oberlandesgericht nicht geeignet, die Einlegungsfrist zu wahren. (Rn.2)
2. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz muss sich der Antragsteller das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. (Rn.6)
Orientierungssatz
Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 17. September 2015 - III-1 Vollz (Ws) 275/15 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. April 2018 - 1 Ws 12/18 (Vollz).(Rn.6)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 15.12.2020 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG).
Gründe
Mit Beschluss vom 15.12.2020 lehnte das Landgericht Heidelberg den Antrag des im Maßregelvollzug untergebrachten Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über Anträge auf Gewährung höherer Ausgangsstufen und der Verlegung auf eine andere Station ab. Dieser Beschluss wurde seiner Verfahrensbevollmächtigten, deren Vollmacht sich bei den Akten befindet, am 21.12.2020 zugestellt. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wurde von seiner Verfahrensbevollmächtigten mittels Telefax am 21.1.2021 um 16:58 Uhr beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt und am 25.1.2021 mittels Telefax an das Landgericht Heidelberg weitergeleitet.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des - gemäß § 138 Abs. 3 StVollzG auch im Maßregelvollzug anwendbaren - § 118 Abs. 1 StVollzG bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, eingelegt und begründet wurde.
Die Rechtsbeschwerde war danach beim Landgericht Heidelberg einzulegen, wo sie jedoch erst nach Ablauf der am 21.2.2020 endenden Einlegungs- und Begründungsfrist einging. Die Einreichung der Beschwerdeschrift am 21.1.2021 bei dem dafür unzuständigen Oberlandesgericht ist insoweit nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht geeignet, die Frist zu wahren.
Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§§ 44 StPO, 120 Abs. 1 Satz 2, 138 Abs. 3 StVollzG) liegen nicht vor.
Nachdem die Beschwerdeschrift erst am späten Nachmittag des letzten Tages der Frist beim Oberlandesgericht einging, ist ein amtliches Verschulden bei der Weiterleitung an das zuständige Landgericht auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6.5.2008 - 1 Vollz (Ws) 192/08 = BeckRS 2008, 22331).
Dass die Versäumung der Frist möglicherweise allein auf ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zurückgeht, vermag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls nicht zu begründen. Denn im Strafvollzugsverfahren, das dem Verwaltungsprozess nachgebildet ist, muss sich der Betroffene ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigen grundsätzlich wie eigenes zurechnen lassen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.4.2018 - 1 Ws 12/18 (Vollz), juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.9.2015 - III-1 Vollz (Ws) 275/15, juris; OLG Celle NStZ 2016, 244, 245; OLG Frankfurt NStZ 1981, 408).
Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge gemäß §§ 121 Abs. 2 Satz 1, 138 Abs. 3 StVollzG zurückzuweisen.