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OLG Karlsruhe 2. Strafsenat·2 Ws 276/17, 277/17, 2 Ws 276/17, 2 Ws 277/17·17.09.2017

Laufende Strafvollstreckung: Verhältnis von nachträglicher Gesamtstrafenbildung und Reststrafenaussetzung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährung/Aussetzung zur BewährungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte die Ablehnung der Aussetzung seiner Reststrafen zur Bewährung; zugleich lagen Anknüpfungstatsachen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vor. Das OLG Karlsruhe verwirft die sofortige Beschwerde als unbegründet. Es betont, dass die Strafvollstreckungskammer unter den gegebenen Umständen über §57 StGB entscheiden durfte und die Sozialprognose eine Aussetzung ausschließt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Reststrafenaussetzung zur Bewährung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe kommt gegenüber der Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung kein genereller Vorrang zu.

2

Bei laufender Vollstreckung konzentriert §462a StPO die Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen bei der Strafvollstreckungskammer; die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bleibt nach §462a Abs.3 StPO jedoch Sache des erkennenden Gerichts des ersten Rechtszugs.

3

Die Strafvollstreckungskammer kann über die Aussetzung einer Reststrafe nach §57 StGB entscheiden, ohne auf eine noch nicht eingeleitete oder nicht zeitnah zu erwartende Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe zu warten.

4

Die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung setzt eine hinreichend günstige Sozialprognose voraus; erhebliche Suchtprobleme, soziale Entwurzelung, zahlreiche Vorstrafen und gescheiterte Therapieanläufe können eine solche Prognose ausschließen.

Relevante Normen
§ 55 StGB§ 57 StGB§ 453 Abs 1 StPO§ 462a Abs 1 StPO§ 462a Abs 4 S 3 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 16. August 2017, 12 StVK 337/17

Leitsatz

Der Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe kommt gegenüber der Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung jedenfalls kein genereller Vorrang zu.(Rn.10)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 16.08.2017 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Der Verurteilte befindet sich seit dem 09.02.2016 zur Verbüßung der Strafen aus folgenden Erkenntnissen in der Justizvollzugsanstalt X.:

2

1. In dem seit 04.04.2017 nach Berufungsrücknahme rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts X. vom 21.10.2015 (35 Ds 510 Js 20106/14) war auf zwei Gesamtstrafen erkannt worden.

3

Weil zwei der fünf abgeurteilten Taten - zwei Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung - vor dem Urteil des Amtsgerichts X. vom 13.11.2014 (32 Ds 230 Js 16127/14) begangen wurden, durch das der Verurteilte wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt wurde, wurde mit den dort festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat gebildet.

4

Drei danach liegende Fälle des Diebstahls wurden mit Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Monat geahndet. Da diese Taten vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts X. vom 21.07.2015 (34 Cs 512 Js 21024/15) begangen wurden, mit dem wegen Körperverletzung auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € erkannt worden war, wurden alle diese Strafen auf eine weitere Gesamtstrafe von zwei Monaten zurückgeführt.

5

2. Durch Urteil des Amtsgerichts X. vom 30.11.2015 (im Bundeszentralregister ist insoweit fälschlich der „12.11.2015“ als Verkündungsdatum ausgewiesen), nach Berufungsrücknahme rechtskräftig seit 09.02.2016 (20 Ls 230 Js 29934/15), wurde wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung (Tatzeit: 20.07.2015) auf die Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt.

6

In diesem Verfahren befand sich der Verurteilte seit dem 30.10.2015 in Untersuchungshaft. Diese wurde vom 20.11.2015 bis zum 07.02.2016 zur Vollstreckung zweier Ersatzfreiheitsstrafen unterbrochen, und zwar bezüglich des - später in die oben unter 1. aufgeführte Verurteilung einbezogenen - Strafbefehls des Amtsgerichts X. vom 21.07.2015 sowie des weiteren Strafbefehls des Amtsgerichts X. vom 29.07.2015 (34 Cs 230 Js 22217/15), durch den wegen eines am 10.07.2015 begangenen Diebstahls eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt worden war.

7

Die Strafen aus den Urteilen vom 21.10.2015 und vom 30.11.2015 werden seit dem 09.02.2015 vollstreckt, wobei zwei Drittel am 05.06.2017 verbüßt waren. Als Strafende ist der 27.02.2018 notiert.

8

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.08.2017, der dem Verurteilten am 21.08.2017 zugestellt wurde, hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht X. die Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 22.08.2017 eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten.

II.

9

Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

10

1. Einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Reststrafenaussetzung steht nicht entgegen, dass nach Aktenlage hinsichtlich der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts X. vom 21.10.2015, die in die Gesamtstrafe von zwei Monaten eingeflossen sind, der Strafe aus dem Urteil vom 30.11.2015 sowie der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts X. vom 21.07.2015 und vom 29.07.2015 die Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB vorliegen.

11

a) Die Notwendigkeit einer (neuen) nachträglichen Gesamtstrafenbildung ergibt sich daraus, dass die Taten, die den vorgenannten Strafen zugrundeliegen, sämtlich vor dem eine Zäsur begründenden Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 21.07.2015 begangen wurden. Dass die zäsurbildende Verurteilung - ebenso wie die weitere Verurteilung durch den Strafbefehl vom 29.07.2015 - inzwischen durch Vollstreckung vollständig erledigt ist, steht dem nicht entgegen, nachdem die Erledigung erst nach der letzten Hauptverhandlung, in der eine Entscheidung über die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe zu treffen gewesen wäre, eingetreten ist und noch nicht alle gesamtstrafenfähigen Verurteilungen erledigt sind (BGH NStZ-RR 2007, 369; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 460 Rn. 13; Löwe/Rosenberg-Graalmann-Scherer, StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 16; Karlsruher Kommentar-Appl, StPO, 7. Aufl., § 460 Rn. 10).

12

b) Ungeachtet dessen war die Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 57 StGB, 453 Abs. 1, 462a Abs. 1 und 4 Satz 3 StPO zu einer Entscheidung darüber berufen, ob die Strafen aus den Urteilen vom 21.10.2015 und vom 30.11.2015, die bis zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe Grundlage der laufenden Vollstreckung sind, weiter zu vollstrecken sind oder aber ihre weitere Vollstreckung unter den in § 57 StGB umschriebenen Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

13

Bei laufender Vollstreckung einer (oder mehrerer) Freiheitsstrafen konzentriert § 462a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 StPO die Zuständigkeit für alle Nachtragsentscheidungen bei der Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Haftanstalt liegt, in der die Strafen vollstreckt werden. Lediglich für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe sieht § 462a Abs. 3 StPO die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts des ersten Rechtszugs vor. Diese gesetzliche Zuständigkeitsverteilung behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe, in deren Rahmen bei einer zwei Jahre nicht übersteigenden Strafe auch über die Aussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB zu entscheiden ist, und die Prüfung der Aussetzung eines Strafrestes nach § 57 StGB zeitlich zusammenfallen.

14

Ob es im Einzelfall zulässig oder gar geboten ist, die vorgelagerte nachträgliche Gesamtstrafenbildung abzuwarten, bevor eine Entscheidung nach § 57 StGB getroffen wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn hier war ein Handeln der Strafvollstreckungskammer jedenfalls deshalb veranlasst, weil bereits bei Einleitung des Prüfungsverfahrens gemäß §§ 57 StGB, 453 Abs. 1 StPO der in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bezeichnete Zeitpunkt überschritten und das Verfahren zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe noch nicht einmal eingeleitet war, so dass mit einer alsbaldigen Entscheidung darüber nicht zu rechnen war.

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2. In der Sache tritt der Senat der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Bewertung bei, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung nicht vorliegen, weil dem Verurteilten unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit keine hinreichend günstige Prognose gestellt werden kann.

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Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Verurteilte in der laufenden Strafhaft durchaus Bemühungen entfaltet hat, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken, indem er etwa durch zeitweiligen Schulbesuch seine bis dahin ungenügenden Lese- und Schreibfertigkeiten verbessert hat. Ebenso ist anzuerkennen, dass der bisher - wie die mehr als fünfzig Eintragungen im Bundeszentralregister belegen - dem kriminellen Milieu verhaftete Verurteilte, sich dem durch räumliche Veränderung nach einer Haftentlassung und Anschluss an eine soziale Hilfseinrichtung entziehen will. Angesichts des Grades der sozialen Entwurzelung des Verurteilten, der nach den Urteilsfeststellungen zuletzt ohne festen Wohnsitz und arbeitslos war sowie nach überstandener langjähriger Heroinsucht im Übermaß Alkohol konsumierte, kann jedoch ohne entsprechende Erprobung nicht zuverlässig beurteilt werden, ob der vorgesehene Entlassrahmen dem Verurteilten so weit Halt geben kann, dass es nicht zu neuen Straftaten kommt. Hinzu kommt, dass die Alkoholproblematik in der Haft keine eigentliche Bearbeitung erfahren hat. Insoweit ist es letztlich ohne Bedeutung, ob der Umstand, dass es vereinzelt nicht zu Abgaben von Urinkontrollen gekommen ist, einen Hinweis auf einen noch in der Haft fortgesetzten Missbrauch liefert, wogegen die ansonsten negativen Untersuchungsergebnisse sprechen. Denn auch bei durchgehender Abstinenz in der beschützten Umgebung einer Haftanstalt, die gleichwohl als Ausdruck des Bemühens des Verurteilten zu würdigen wäre, lässt dies keinen Schluss auf die Aufrechterhaltung der Abstinenz des Verurteilten in Freiheit zu, zumal der Verurteilte in der mündlichen Anhörung eine Suchtproblematik in Abrede gestellt hat und mehrere Therapieanläufe in der Vergangenheit gescheitert sind.