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OLG Karlsruhe 2. Strafsenat·2 Ws 264/16·03.10.2016

Maßregelvollzug: Fristbeginn für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einvernehmlicher Verlegung der Bekanntgabe einer Vollzugsmaßnahme

StrafrechtStrafvollzugMaßregelvollzugZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sicherungsverwahrte beantragte gerichtliche Entscheidung gegen Beschränkungen im Vollzugsplan; das Landgericht wies den Antrag als fristversäumt zurück. Das OLG Karlsruhe hob dies auf, weil die Übergabe des Plans auf Wunsch des Untergebrachten einvernehmlich in den Januar verlegt worden war. Die Zwei‑Wochen‑Frist des §112 Abs.1 StVollzG begann erst mit der tatsächlichen Aushändigung am 11.01.2016. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Aufhebung der Zurückweisung wegen fehlerhafter Fristannahme und Gehörsverletzung; Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Verlegt die Vollzugsbehörde auf Bitte des Untergebrachten die ursprünglich angebotene schriftliche Bekanntgabe einvernehmlich auf einen späteren Zeitpunkt, beginnt die Zwei‑Wochen‑Frist des §112 Abs.1 StVollzG erst mit der späteren tatsächlichen Bekanntgabe.

2

Führt der Empfänger eine unberechtigte oder grundlose Annahmeverweigerung herbei, gilt die schriftliche Bekanntgabe mit dem Angebot der Übergabe als erfolgt und die Frist des §112 Abs.1 StVollzG beginnt mit diesem Zeitpunkt.

3

Wird eine spätere Übergabe einvernehmlich vereinbart, kann die Vollzugsbehörde den Fristbeginn nur durch ausdrückliche Feststellung einer unberechtigten Annahmeverweigerung vor dem Empfänger in Gang setzen; bloße Einwilligung in eine Verschiebung verhindert den Fristlauf.

4

Entscheidet ein Gericht allein mit der Begründung einer angenommenen Fristversäumung, ohne den tatsächlichen Vereinbarungen Rechnung zu tragen, kann dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 109 StVollzG§ 112 Abs 1 StVollzG§ 116 StVollzG§ 112 Abs. 1 StVollzG§ 65, 60, 52 GKG§ 109 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 17. Juni 2016, 13 StVK 37/16

Leitsatz

Verlegt die Vollzugsbehörde auf Bitte des Untergebrachten die an sich beabsichtigte Bekanntgabe einer Vollzugsmaßnahme einverständlich auf einen späteren Zeitpunkt, beginnt die Zwei-Wochen-Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG noch nicht zu laufen, da keine unberechtigte oder grundlose Annahmeverweigerung vorliegt (Abgrenzung zu OLG Frankfurt a. M., 18. September 2002, 3 Ws 863/02, NStZ-RR 2002, 351).(Rn.7)

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 17. Juni 2016 in Ziffern 2. und 3. aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Freiburg zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1000.- Euro festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt X. Gegenstand des Verfahrens ist der durch seinen Bevollmächtigten gestellte Antrag vom 25.01.2016, die Entscheidungen der Antragsgegnerin im Vollzugsplan vom 11.11.2015, ausgehändigt am 11.01.2016, nämlich die Beschränkung der Anzahl der Ausführungen auf vier pro Jahr sowie die Ablehnung von über Ausführungen hinausgehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zunächst voll-, dann teil- und danach unbegleitete Ausgänge zu bewilligen.

2

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2016 unter Vorlage u.a. des angefochtenen Vollzugsplanes sowie eines Gutachtens des Diplom-Psychologen D vom 11.03.2013 beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen. Auf Rückfrage der Strafvollstreckungskammer teilte sie am 24.02.2016 ergänzend mit, dass der fragliche Vollzugsplan aus Gründen, die in der Person des Antragstellers lagen, erst am 11.01.2016 ausgehändigt werden konnte. Gleichzeitig wurde ein Vermerk der Sozialarbeiterin A vom 23.02.2016 vorgelegt.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.06.2016 hat die Strafvollstreckungskammer unter Ziffer Nr. 1 dem Antragsteller Rechtsanwalt K gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG als „Verteidiger“ beigeordnet und unter Ziffer Nr. 2 den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzGB nicht gewahrt worden sei. Der Antragsteller habe den Vollzugsplan zwar tatsächlich erst am 11.01.2016 erhalten, jedoch habe er die frühere Bekanntgabe durch die Weigerung vom 22.12.2015 vereitelt. Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass Frau A mit der späteren Aushändigung einverstanden gewesen sei, da sie die Annahme nicht habe erzwingen können. Die Frist habe damit am 22.12.2015 zu laufen begonnen, weshalb der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.01.2016 nicht innerhalb der Frist des § 112 StVollzG eingelegt worden sei.

4

Gegen den ihm am 27.06.2016 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller durch am selben Tag eingegangen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.07.2016 Rechtsbeschwerde betreffend die Ziffern Nr. 2 und 3. ein, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG, rügt.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

6

A. Die Rechtsbeschwerde, welche der Senat unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs (Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 94; vgl. auch KG Berlin StraFo 2006, 431) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat (§ 116 Abs. 1 StVollzG), ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrem Prozessurteil aufgrund der von ihr angenommenen Fristversäumung nicht inhaltlich zur Hauptsache entschieden und dadurch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt.

7

B. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer fristgemäß erhoben worden, da zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin am 22.12.2015 einvernehmlich die Übergabe des Vollzugsplanes vom 11.11.2015 erst ab 11.01.2016 vereinbart worden war und damit am 22.12.2015 keine unberechtigte Annahmeverweigerung, durch welche der Vollzugsplan vom 11.11.2015 bereits mit dem Angebot der Übergabe als schriftlich bekanntgegeben i.S.v. § 112 Abs. 1 StVollzG gegolten hätte, vorlag.

8

Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Wird eine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt durch schriftliche Bekanntgabe der Maßnahme getroffen, wird die Frist nach § 112 Abs. 1 StVollzG an dem Tag in Lauf gesetzt, an dem das Schreiben dem Empfänger zugeht (entspr. § 130 BGB; Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, § 112 Rn. 9; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 46).

9

Vorliegend ist der angegriffene Vollzugsplan vom 11.11.2015, entsprechend den Feststellungen im angefochtenen Beschluss, am 11.01.2016 an den Antragsteller übergeben worden und ihm damit zugegangen. Da der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.01.2016 am selben Tag beim zuständigen Landgericht eingegangen ist, wurde dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe der Vollzugsplanfortschreibung fristgerecht gestellt.

10

Daran ändert die Feststellung, dass der Antragsteller am 22.12.2015 die ihm angebotene Aushändigung des Vollzugsplanes verweigerte, nichts, da es sich hierbei nach den maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss nicht um eine unberechtigte oder grundlose Annahmeverweigerung handelte, sondern die Aushändigung des Vollzugsplanes einvernehmlich in den Januar 2016 verschoben wurde.

11

Zwar geht die Strafvollstreckungskammer im Ansatz zutreffend davon aus, dass im Fall einer unberechtigten oder grundlosen Annahmeverweigerung die Entscheidung mit dem Angebot der Übergabe als bekanntgegeben gilt und die Frist aus § 112 Abs. 1 StVollzG bereits mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2002, 351; Laubenthal in: Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 112 Rn. 2; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 46). So liegt der Fall hier jedoch nicht.

12

Vorliegend wurde zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, vertreten durch die Sozialarbeiterin, am 22.12.2015 auf die Bitte des Antragstellers hin, die Vereinbarung getroffen, den schriftlichen Vollzugsplan vom 11.11.2015 erst im Januar 2016 - nach der Urlaubsrückkehr der Sozialarbeiterin - an ihn auszuhändigen. So wurde in der Folge auch verfahren und der Vollzugsplan am 11.01.2016 an den Antragsteller ausgehändigt. Das am 22.12.2015 dem Antragsgegner gegenüber erklärte Einverständnis der Sozialarbeiterin mit einer Aushändigung des Vollzugsplanes erst im Januar 2016 steht vorliegend einer Annahmeverweigerung - mit der Folge eines Fristlaufes ab diesem Zeitpunkt - entgegen. Die Sozialarbeiterin hat der - im Hinblick auf die unmittelbar anstehenden Feiertage nachvollziehbaren - Bitte des Antragstellers, den Vollzugsplan, den er über seinen Bevollmächtigten anfechten wollte, erst im Januar 2016 auszuhändigen, nachgegeben und in eine spätere Übergabe eingewilligt. Damit liegt keine Annahmeverweigerung im Sinne des heranzuziehenden § 130 BGB vor, sondern beide Parteien haben einvernehmlich eine ihnen mögliche abweichende Regelung zum Zeitpunkt der Übergabe und damit des wirksam Werdens der schriftlichen Bekanntgabe der Maßnahme im Sinne von § 112 Abs. 1 StVollzG getroffen.

13

Entgegen der Überlegung der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss hätte die Sozialarbeiterin die Annahme des Vollzugsplanes - bzw. deren Fiktion durch Feststellung der Annahmeverweigerung - dadurch erzwingen können, dass sie den Antragsteller darauf hinweist, dass bei einer unberechtigten Annahmeverweigerung die Frist aus § 112 Abs. 1 StVollzG auch unabhängig von der körperlichen Annahme des Vollzugsplanes mit dem Datum der Annahmeverweigerung in Gang gesetzt wird und für die Antragsgegnerin die vom Antragsteller erbetene spätere Übergabe des Vollzugsplanes nicht in Betracht kommt. Die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG hätte dann durch die Antragsgegnerin - auch ohne die körperliche Annahme des Vollzugsplanes durch den Antragsteller - am 22.12.2015 in Gang gesetzt werden können. Durch die einvernehmliche Abrede, den Plan erst im Januar auszuhändigen, ist dieser Weg von der Sozialarbeiterin indes nicht gewählt worden und der Antragsteller konnte und musste bei dieser Abrede auch nicht von einem ab 22.12.2015 beginnenden Fristlauf ausgehen (zum Erfordernis, dass sich aus den Umständen der Übergabe eindeutig ergeben muss, dass durch die Übergabe die Antragsfrist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG in Lauf gesetzt werden soll, vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2007, 86).

14

Da durch die einvernehmliche Abrede am 22.12.2015, den Vollzugsplan erst ab 11.01.2016 auszuhändigen, kein Fristenlauf in Gang gesetzt wurde, und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Aushändigung am 11.01.2016 am 25.01.2016 einging, ist eine Verfristung nach § 112 Abs. 1 StVollzG nicht festzustellen. Die Strafvollstreckungskammer wird nunmehr in der Sache über den Antrag des Antragstellers zu entscheiden haben.

15

C. Nachdem Rechtsanwalt K dem Antragsteller durch den insoweit ausdrücklich nicht angefochtenen Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 17.06.2016 bereits für dieses Verfahren beigeordnet wurde und die Beiordnung erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag oder andernfalls mit dessen Rücknahme endet, bedurfte es keiner Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung des Verteidigers für das Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Bachmann a.a.O., Abschn. P Rn. 38 m.w.N.; Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, § 109 Rn, 15).