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OLG Karlsruhe 2. Strafsenat·2 Ws 246/18·22.08.2018

Reichweite einer Pflichtverteidigerbestellung: Tätigkeit im Adhäsionsverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger auch für das Adhäsionsverfahren; das Landgericht lehnte ab. Streitpunkt war, ob die Pflichtverteidigerbestellung sich auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Das OLG Karlsruhe verneint dies mit Verweis auf die besondere Regelung des §404 Abs.5 StPO und bestätigt die Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Adhäsionsverfahren als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erstreckt sich nicht auf dessen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren; hierfür gilt die gesonderte Regelung des §404 Abs.5 StPO.

2

§404 Abs.5 StPO erlaubt die Ablehnung einer Beiordnung im Adhäsionsverfahren, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Ein während der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Beiordnung für das Adhäsionsverfahren kann nach §404 Abs.5 Satz 1 StPO abgelehnt werden; dabei ist die Erfolgsaussicht der Verteidigung zu prüfen (vgl. §114 Abs.1 ZPO als Bewertungsmaßstab).

4

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung ist nach §§56 Abs.2, 33 Abs.3 RVG statthaft, bleibt aber ohne Erfolg, wenn die Vorinstanz zutreffend entschieden hat.

Relevante Normen
§ 140 StPO§ 404 Abs 5 StPO§ Nr 4143 RVG-VV§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG§ 404 Abs. 5 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 3. August 2018, 1 KLs 22 Js 749/17

Leitsatz

Die Bestellung des Pflichtverteidigers erstreckt sich nicht auf dessen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren.(Rn.1)

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss OLG Karlsruhe, 6. August 2012, 3 Ws 203/12, Die Justiz 2013, 79.

Tenor

1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts J aus K gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. August 2018 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg. Der Senat schließt sich zu der Frage, ob sich eine Beiordnung als Pflichtverteidiger auch auf dessen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren erstreckt, der Auffassung des OLG Karlsruhe - 3. Strafsenat - im Beschluss vom 06.08.2012 - 3 Ws 203/12 -, Die Justiz 2013, 79, an; danach ist dies insbesondere im Hinblick auf die gesonderte Regelung in § 404 Abs. 5 StPO nicht der Fall. Der vom Beschwerdeführer erst während der Hauptverhandlung gestellte entsprechende Antrag war vom Landgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 25.09.2017 abgelehnt worden, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr bot (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die vom Senat vertretene Rechtsansicht entspricht im Übrigen der ganz überwiegenden neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2014 - 2 Ws 78/14 -, juris; OLG Koblenz JurBüro 2014, 356; OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2013 - 2 Ws 569/13 -, juris, und JurBüro 2014, 134; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2013 - 1 Ws 6/13 -, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rspr., und VRS 119, 225; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2012 - III-1 Ws 84/12 -, juris; OLG Hamm NJW 2013, 325; KG Berlin, Beschluss vom 24.06.2010 - 1 Ws 22/09 -, juris; OLG Stuttgart Die Justiz 2009, 201; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 Ws 576/08 -, juris; OlG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2008 - 2 Ws 59/08 -, juris; ThürOLG Rpfleger 2008, 529; OLG Celle NStZ-RR 2008, 370; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 643; OLG München StV 2004, 38; aA OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2013 - 1 Ws 143/13 -, juris; OLG Rostock StV 2011, 656).

3

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).