Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verfahrensfehler wegen unterlassener Anhörung des externen Sachverständigen bei von dem Behandler abweichender Diagnose
KI-Zusammenfassung
Der Untergebrachte richtete sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer seiner Unterbringung; das OLG Karlsruhe hob den landgerichtlichen Beschluss auf und verwies die Sache zurück. Streitpunkt war, ob bei abweichenden Diagnosen des Behandlerteams und eines anstaltsexternen Sachverständigen trotz erklärtem Verzicht die mündliche Anhörung entbehrlich ist. Das Gericht verlangt die mündliche Anhörung, weil unterschiedliche Diagnosen die Behandlungsindikation und damit die Prognose beeinflussen. Zudem stellte das Gericht fest, dass aktuelle Berichte der Anstalt bei der Entscheidung zu berücksichtigen und dem Untergebrachten zur Äußerung vorzulegen sind.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen Fortdauerentscheidung erfolgreich; Beschluss des Landgerichts aufgehoben und zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Weichen die Diagnosen der Behandler einer Maßregelvollzugseinrichtung und eines anstaltsexternen Sachverständigen voneinander ab und berühren diese Unterschiede die Behandlungsindikation oder Prognose, ist die mündliche Anhörung des anstaltsexternen Sachverständigen unter Beteiligung der Behandler grundsätzlich geboten, auch bei erklärtem Verzicht.
Die Pflicht zur mündlichen Anhörung der Sachverständigen ergibt sich aus § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO und findet bei Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 StGB entsprechend Anwendung über § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO.
Auf eine mündliche Anhörung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Richter eine verlässliche Prognoseentscheidung bereits ausschließlich auf Grundlage schriftlicher Gutachten treffen kann, weil aus der Anhörung keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist.
Eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung muss auf einer vollständigen und aktuellen Tatsachengrundlage beruhen; dazu gehört das Abwarten einschlägiger Berichte der Unterbringungseinrichtung und die Möglichkeit des Untergebrachten zur Stellungnahme.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 25. Mai 2016, 7 StVK 237/15
vorgehend LG Heidelberg, 25. Mai 2016, 7 StVK 271/15
Leitsatz
Kommen die Behandler des Maßregelvollzugs und der externe Sachverständige zu unterschiedlichen Diagnosen (hier: paranoide Schizophrenie einerseits, kombinierte Persönlichkeitsstörung andererseits), ist die mündliche Anhörung des externen Sachverständigen unter Beteiligung der Behandler grundsätzlich auch dann geboten, wenn ein Verzicht nach § 454 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO vorliegt.(Rn.6)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 25. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.5.2016, zugestellt am 10.6.2016, ordnete das Landgericht Heidelberg die Fortdauer der Unterbringung von X in einem psychiatrischen Krankenhaus an, die - jeweils neben der Verhängung von Freiheitsstrafen - durch Urteile des Landgerichts S vom 11.2.1999 und durch Urteil des Landgerichts H vom 8.9.2006 angeordnet worden war.
Die hiergegen am 14.6.2016 eingelegte sofortige Beschwerde hat (vorläufigen) Erfolg, weil die vom Landgericht getroffene Entscheidung wegen mehrerer schwer wiegender Verfahrensmängel keinen Bestand haben kann.
1. Zunächst beruht der landgerichtliche Beschluss auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, weil es die Strafvollstreckungskammer versäumt hat, einen Bericht der Maßregeleinrichtung, in der X untergebracht ist, zum weiteren Verlauf der Unterbringung seit der letzten Fortdauerentscheidung vom 13.7.2015 abzuwarten. Der entsprechende Bericht des Psychiatrischen Zentrums A (PZA) vom 25.5.2016 ging erst am 30.5.2016 bei der Staatsanwaltschaft H. ein und kann daher bei der Beschlussfassung des Landgerichts am 25.5.2016 nicht berücksichtigt worden sein, geschweige denn, dass dem Untergebrachten bei seiner mündlichen Anhörung hierzu Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden wäre.
2. Darüber hinaus war es vorliegend mit dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung unvereinbar, dass die Strafvollstreckungskammer es unterlassen hat, den sich aus den Stellungnahmen des PZA, zuletzt vom 2.5.2016, und dem Gutachten des anstaltsexternen Sachverständigen Dr. M. ergebenden Diskrepanzen hinsichtlich der diagnostischen Beurteilung nachzugehen, was trotz des seitens der Verfahrensbeteiligten erklärten Verzichts die mündliche Anhörung des anstaltsexternen Sachverständigen unter Hinzuziehung des Behandlers aus dem PZA geboten hätte.
Die Strafvollstreckungskammer ist im Interesse der Qualitätssicherung der Prognosebasis gehalten, die Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO, der im Falle einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB gemäß § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechenden Anwendung findet, mündlich anzuhören. Denn gerade die mündliche Anhörung eröffnet die Möglichkeit, das Gutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen. Von einer mündlichen Anhörung kann daher nur ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO abgesehen werden, wenn der Richter eine eigenständige Prognoseentscheidung verlässlich bereits auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens treffen kann, da von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist (vgl. Senat Die Justiz 2011, 10 und Beschluss vom 26.8.2015 - 2 Ws 326-327/15).
Eine solche Konstellation, die nach dem Verzicht der Verfahrensbeteiligten die mündliche Anhörung des Sachverständigen hätte entbehrlich machen können, liegt hier angesichts der unterschiedlichen diagnostischen Bewertungen des PZA einerseits und des externen Sachverständigen andererseits nicht vor. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich aus den schriftlichen Äußerungen des PZA und des externen Sachverständigen ergibt, dass es sich bei den unterschiedlichen Diagnosen nur um unterschiedliche Bewertungen und Gewichtungen der übereinstimmend festgestellten Störungssymptomatik handelt und die gestellten Diagnosen auf die aktuelle Prognose keinen Einfluss haben. Ob das bei dem Untergebrachten bestehende Störungsbild als kombinierte Persönlichkeitsstörung (so der Sachverständige Dr. M. unter Fortschreibung früherer Begutachtungen) oder als paranoide Schizophrenie (so nunmehr die Behandler des PZA) einzustufen ist, bleibt aber nicht ohne Auswirkungen auf die Behandlung, wie der Sachverständige Dr. M. in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.3.2016 nachvollziehbar dargelegt hat. Insbesondere ist die Frage nach der Indikation einer medikamentösen Behandlung jedenfalls mit unterschiedlicher Gewichtung zu beantworten. Da die (zukünftige) Behandlung des Untergebrachten Einfluss auf zukünftige prognostische Beurteilungen hat, durfte sich die Strafvollstreckungskammer danach nicht - wie geschehen - ohne nähere Auseinandersetzung mit der Beurteilung durch das PZA der Einschätzung des Sachverständigen Dr. M. anschließen.
Die aufgezeigten Verfahrensfehler, die die Wiederholung bzw. Nachholung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten und des Sachverständigen Dr. M. unter Beteiligung der Behandler des PZA erforderlich machen, führen dazu, dass die Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO an das Landgericht zurückzuverweisen ist (Senat a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 309 Rn. 8 m.w.N.). Im Hinblick auf die Bedeutung der mündlichen Anhörung für die zu treffende Sachentscheidung wird es geboten sein, diese durch den zur Entscheidung berufenen Spruchkörper als Ganzes durchzuführen.