Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zehn Jahren Vollzugsdauer
KI-Zusammenfassung
Der Untergebrachte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Fortdauer seiner seit über zehn Jahren vollzogenen Unterbringung nach § 63 StGB. Das OLG hob den landgerichtlichen Fortdauerbeschluss auf und erklärte die Maßregel für erledigt. Zwar bestehe wegen psychischer Erkrankung und zu erwartender Destabilisierung ein Deliktrisiko, doch erreiche dieses hinsichtlich erheblicher Taten nicht die erforderliche Prognosesicherheit. Etwaige (mittelfristig eintretende) Risiken vergleichbarer Sexualstraftaten könnten durch engmaschige Führungsaufsicht und Weisungen ausreichend kontrolliert werden, sodass weitere Unterbringung unverhältnismäßig sei.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben; Fortdauerbeschluss aufgehoben und Unterbringung für erledigt erklärt, mit fünfjähriger Führungsaufsicht und Weisungen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach mehr als zehnjährigem Vollzug einer Unterbringung nach § 63 StGB ist die Fortdauer nur zulässig, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Gefahr erheblicher Straftaten mit schwerer Opferbeeinträchtigung besteht; verbleibende Zweifel wirken zugunsten des Untergebrachten (§ 67d Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 3 StGB).
Die Fortdauerentscheidung erfordert konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine andauernde Gefährlichkeit; eine bloß abstrakte oder statistisch gestützte Prognose sowie die Fortschreibung früherer Gefährlichkeitshypothesen genügt nicht.
Erreicht das prognostizierte Deliktspektrum nicht die Erheblichkeitsschwelle (insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte für schwere Gewalt- oder Sexualdelikte), kann die Unterbringung nach zehn Jahren nicht auf Risiken bloßer „Verwahrlosungskriminalität“ gestützt werden.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 67d Abs. 3, Abs. 6 StGB sind die mit der Erledigung regelmäßig eintretende Führungsaufsicht sowie deren Aufsichts- und Kontrollinstrumente (§§ 68a, 68b StGB) als weniger belastende Alternativen einzubeziehen.
Stehen schwerwiegende Straftaten nur nach längerer ungünstiger Entwicklung der psychischen Verfassung zu erwarten und kann auf solche Entwicklungen durch Führungsaufsicht rechtzeitig reagiert werden, ist die weitere Unterbringung regelmäßig unverhältnismäßig.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 13. Januar 2022, 7 StVK 1/17
Leitsatz
Der Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus steht es trotz eines fortbestehenden Risikos schwerer Sexualstraftaten entgegen, wenn die Begehung solcher Taten nur nach längerer ungünstiger Entwicklung der psychischen Verfassung des Untergebrachten zu erwarten sind und auf eine solche Entwicklung mit dem Instrumentarium der Führungsaufsicht reagiert werden kann.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 13.1.2022 aufgehoben.
2. Die durch Urteil des Landgerichts A. vom 10.1.2002 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt.
3. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre festgesetzt.
4. Der Untergebrachte wird für diesen Zeitraum der Aufsicht und Leitung der/des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelferin/Bewährungshelfers unterstellt.
5. Der Untergebrachte wird angewiesen,
a) unverzüglich bei Y. Wohnung zu nehmen und sich unverzüglich polizeilich anzumelden,
b) jeden Wechsel seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht B. mitzuteilen,
c) jeweils nach vorheriger Terminabsprache innerhalb von einer Woche nach der Entlassung und danach alle 14 Tage bei dem für ihn zuständigen Bewährungshelfer bzw. der zuständigen Bewährungshelferin persönlich vorzusprechen,
d) sich jeweils nach vorheriger Terminabsprache bzw. auf Einbestellung 14 Tage nach der Entlassung und danach alle 14 Tage bei der Z. forensisch-psychiatrische Ambulanz persönlich vorzustellen,
e) jeweils bei der Vorstellung bei der Forensischen Ambulanz und damit alle 14 Tage unter Aufsicht eine Urinprobe zur Untersuchung auf Rückstände von Alkohol und von dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Substanzen, insbesondere Heroin, Kokain, Amfetamine und Cannabinoiden abzugeben; die Kosten der Untersuchungen trägt die Staatskasse,
f) jeglichen Konsum von Alkohol und dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Substanzen zu unterlassen,
g) die ärztlich verordneten Medikamente einzunehmen bzw. anzuwenden, derzeit täglich
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten hieraus entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
1. Mit Urteil des Landgerichts A. vom 10.1.2002 wurde T. B. wegen Hausfriedensbruchs in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus einer vorangegangenen Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Nach den Urteilsfeststellungen war der Untergebrachte am 31.3.2001, am 7.5.2001 und am 5.7.2001 nachts jeweils, um sich an einer schlafenden Frau sexuell zu befriedigen, in fremde Häuser/Wohnungen eingedrungen – im erstgenannten Fall in das Haus der Eltern eines Bekannten, in den beiden weiteren Fällen in die Wohnungen ihm unbekannter Personen, wobei er bei den ersten beiden Fällen jeweils durch unverschlossene Türen in das Haus gelangt war, während er bei der letzten Tat die Terrassentür mit erheblichem Kraftaufwand aufgedrückt hatte. Bei der ersten Tat war er von der Geschädigten beim Betreten des Schlafzimmers bemerkt worden und hatte sich zurückgezogen. Als die Geschädigte, die dem Geschehen in der Annahme, der Untergebrachte sei zu Besuch bei ihrem Sohn und habe sich in der Tür geirrt, zunächst keine Bedeutung beigemessen hatte, ihn eine Stunde später auf dem Flur antraf, floh der Untergebrachte, wobei er sich am Ausgang umdrehte, der Geschädigten sein aus der Hose hängendes erigiertes Glied zeigte und ihr die Hand zu geben versuchte. Bei den weiteren Taten hatte sich der Untergebrachte jeweils neben die (neben ihren Ehemännern) schlafenden Wohnungsinhaberinnen gekauert und sie an der unbekleideten Scheide gestreichelt, um sich sexuell zu erregen. Währenddessen hatte er onaniert. Er hatte erst von den Opfern abgelassen, als diese aufgewacht waren und nach Erfassen der Situation angefangen hatten zu schreien. Alle drei Opfer waren durch die Taten noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung - zum Teil erheblich - psychisch belastet, so litt eine Geschädigte an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und depressiven Symptomen.
Gestützt auf eine Begutachtung des Untergebrachten durch die psychiatrische Sachverständige Dr. B. ist im Urteil festgestellt, dass sich der Untergebrachte bei der Begehung der Taten in einer manischen Episode einer affektiven (bipolaren) Störung befand. Vor dem Hintergrund zweier weiterer Verurteilungen, mit denen der Untergebrachte 1997 wegen exhibitionistischer Handlungen und 1998 wegen Hausfriedensbruchs - er war in ein Haus eingestiegen und hatte sich an der Windel eines Säuglings zu schaffen gemacht, ohne dass eine sexuelle Motivation nachgewiesen werden konnte - verurteilt worden war und seinen Angaben, in den fünf Jahren davor häufiger „gespannt“ zu haben, ging das erkennende Gericht zudem von einer Paraphilie mit exhibitionistischer und voyeuristischer Symptomatik mit nicht unerheblicher Progredienz des sexuell devianten Verhaltens aus. Das Landgericht nahm an, dass infolge dieser Störungen die Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten bei Begehung der Taten erheblich vermindert war und ohne Behandlung weitere gleichartige Taten zu erwarten seien.
2. Die Unterbringung wurde ab dem 19.5.2003 im Psychiatrischen Zentrum X. in W. vollzogen. Nachdem sich unter medikamentöser Behandlung der psychische Zustand des Untergebrachten stabilisiert und er erfolgreich eine Belastungserprobung in einer betreuten Einrichtung absolviert hatte, wurde die weitere Vollstreckung der Maßregel sowie der Reststrafe mit seit 13.8.2013 rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Heidelberg zur Bewährung ausgesetzt. Unter dem weisungswidrigen Konsum von Alkohol und Drogen kam es jedoch zu einer manisch-psychotischen Labilisierung. Die damit einhergehenden Verhaltensauffälligkeiten führten im Januar 2015 zum Verlust des Wohnplatzes. In der sich anschließenden ca. viermonatigen Wohnsitzlosigkeit war die medikamentöse Behandlung des Untergebrachten nicht mehr gewährleistet, was in Verbindung mit regelmäßigem Alkoholkonsum in einer zusehend manischen Verfassung des Untergebrachten mündete. Nachdem auch in der ab dem 12.6.2015 vollzogenen Krisenintervention keine dauerhafte Stabilisierung zu erreichen war, wurde mit Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 16.12.2015 die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung widerrufen; die Reststrafe wurde hingegen mit Beschluss vom 3.5.2019 erlassen. Der weitere Unterbringungsverlauf war im Wesentlichen dadurch geprägt, dass der Untergebrachte trotz fehlender innerer Bereitschaft zu medikamentöser Behandlung und einem hohen Autonomiestreben sich im engen Rahmen des Maßregelvollzugs mehr oder weniger an die von außen gesetzten Vorgaben hielt. Drei in der Folge unternommene Versuche, den Untergebrachten in einer Nachsorgeeinrichtung unterzubringen scheiterten aber immer wieder an seiner geringen Bereitschaft, sich an Regeln zu halten, sowie an Alkoholmissbrauch.
3. Im Verlauf der Unterbringung wurde der Untergebrachte drei Mal - 2008 durch den Sachverständigen Dr. A., 2012 und 2018 durch die Sachverständige Dr. B. begutachtet. Während in den Gutachten 2008 und 2012 die im Erkenntnisverfahren gestellten Diagnosen bestätigt worden waren (der Sachverständige Dr. A. stellte allerdings die zusätzliche Diagnose einer Polytoxikomanie), ging die Sachverständige Dr. B. in ihrem 2018 erstatteten Gutachten nicht mehr vom aktuellen Bestehen einer Paraphilie aus, sondern sah auch für die sexuelle Delinquenz die maniforme Exazerbation der bipolar-affektiven Störung als wesentliche Ursache an.
4. Den vom Landgericht Heidelberg nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens am 16.10.2020 gefassten Beschluss, mit dem die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, hob der Senat wegen Mängeln des Gutachtens mit Beschluss vom 3.2.2021 auf und verwies die Sache an das Landgericht Heidelberg zurück, in dessen Auftrag die Sachverständige Dr. C. am 17.10.2021 ein neues psychiatrisches Gutachten über den Untergebrachten erstattete. Darin werden die Auffälligkeiten im Zustand und Verhalten des Untergebrachten nunmehr als Symptome einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1) gedeutet. In Übereinstimmung mit dem Vorgutachten von Dr. B. werden hingegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sexuellen Devianz gesehen, sondern es wird dargelegt, dass die mit der schizophrenen Erkrankung einhergehende Desorganisation und - auch Alterationen des Sexualtriebs umfassende - Veränderung des Persönlichkeitsgefüges den Boden für die Begehung der Anlasstaten bereitete. Dem entsprechend wird in der schizophrenen Störung zusammen mit dem - diagnostisch als schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (ICD-10: F19.1) eingeordneten - Substanzkonsumstörung der wesentliche Faktor für zukünftige Delinquenz gesehen. Nachdem im gesamten Maßregelvollzug keine Veränderungen bewirkt werden konnten, die sich außerhalb eines kontrollierten Settings risikomindernd auswirken, eine solche Umgebung außerhalb des Maßregelvollzugs aber nicht etabliert werden konnte, kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass von einem anhaltenden Risiko für ein sehr breites Spektrum von Delikten auszugehen sei, zu dem neben Kleinkriminalität und Körperverletzungen auch den Einweisungsdelikten vergleichbare Taten gehörten. Das Landgericht Heidelberg hat sich in seinem Beschluss vom 13.1.2022, dem Untergebrachten zugestellt am 20.1.2022, dieser Bewertung angeschlossen und deshalb die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die am 25.1.2022 eingelegte und mit Verteidigerschriftsatz vom 22.2.2022 näher begründete sofortige Beschwerde, mit der die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung mangels belastbarer Anhaltspunkte für weitere Sexualdelinquenz des Untergebrachten geltend gemacht wird.
5. Der Senat hat nach der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Dr. C. den Beteiligten Gelegenheit zur beabsichtigten Erledigung der Maßregel gegeben.
II.
Die gemäß §§ 462 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 6 Satz 1 StGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 StGB erklärt das Gericht bei einer Vollzugsdauer ab zehn Jahren die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden
a) Mit dieser Regelung wird das Übermaßverbot bei der Vollstreckung unbefristeter freiheitsentziehender Maßregeln, zu denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zählt, konkretisiert, indem an die Fortdauer deutlich höhere Anforderungen als bei den Entscheidungen nach kürzerer Vollzugsdauer gestellt werden.
Zum einen rechtfertigt nur noch die Erwartung der Begehung von (in der Regel Gewalt- oder Sexual-) Delikten die weitere Unterbringung, bei denen tatsächlich mit erheblicher körperlicher oder seelischer Schädigung der Opfer zu rechnen ist. Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist. Um die damit begründete Regelvermutung für die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung zu widerlegen, muss konkret festgestellt werden, dass der Untergebrachte eine ungünstige Prognose hat; die bloße nicht hinreichende Feststellbarkeit einer günstigen Prognose reicht nicht aus. Aus dieser kriminalprognostischen „Beweislastumkehr“ folgt, dass die Fortdauer der Unterbringung nach zehnjähriger Unterbringungsdauer nur angeordnet werden kann, wenn alle dort genannten Voraussetzungen positiv festgestellt werden können. Zweifel wirken sich dabei zu Gunsten des Untergebrachten aus (zum Ganzen BT-Drucks. 18/7244, S. 33; BVerfG StV 2009, 38; OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2021, 30 m.w.N.).
b) Die dazu erforderliche Prognose einer fortbestehenden Gefährlichkeit ist vom Richter zu treffen, der dabei die Aussagen und Gutachten des Sachverständigen selbständig zu beurteilen hat (BVerfG NStZ-RR 2021, 22 m.w.N.). Er darf die Fortdauer der Unterbringung nur anordnen, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine andauernde Gefährlichkeit sprechen. Eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeit gestützte Prognoseentscheidung ist dem Gericht dabei untersagt (BVerfG NJW 2004, 750, 759); auch allgemeine Erwägungen und die schlichte Fortschreibung unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen genügen nicht (BVerfG NJW 2004, 739; 759; OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2006, 93). Die Beurteilung hat sich vor allem darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG NStZ-RR 2022, 156 m.w.N.).
c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Erledigung der Maßregelvollstreckung regelmäßig kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 6 Satz 4 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (BVerfG NStZ-RR 2019, 272; 2022, 156).
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegen die rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, unter denen die Unterbringung noch weiter vollzogen werden darf.
a) Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung der psychischen Verfassung des Untergebrachten teilt der Senat die im Gutachten der Sachverständigen Dr. C. vorgenommene Bewertung, der sich auch die Behandler im Psychiatrischen Zentrum X. angeschlossen haben.
1) Auf der Grundlage der Berichte des Psychiatrischen Zentrums X. und des Gutachtens der Sachverständigen Dr. C. besteht dabei zunächst kein Zweifel, dass die zur Anordnung führende psychische Störung, die durch einen häufig nicht zu Situation passenden Affekt und insgesamt seltsam jugendlich-pubertäres, teils bizarr wirkendes Verhalten bei deutlich eingeschränkter affektiver Modulationsfähigkeit, stark verminderter Konzentration und Durchhaltvermögen sowie Desorganisation im Denken und Verhalten gekennzeichnet ist, weiter fortbesteht. Die gegenüber den Vorbegutachtungen abweichende diagnostische Zuordnung dieser Symptome vermag daran nichts zu ändern, wobei das Fehlen abgrenzbarer manischer bzw. depressiver Phasen und das Vorhandensein eines für schizophrene Erkrankungen, nicht aber bipolare Störungen kennzeichnenden Krankheitsresiduums die nunmehr vorgenommene diagnostische Einordnung als hebephrene Schizophrenie plausibel erscheinen lässt.
2) Ebenso nachvollziehbar ist die in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten von Dr. B. aus dem Jahr 2018 übereinstimmende Beurteilung der Sachverständigen Dr. C., dass es an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehlt, die im Erkenntnisverfahren gestellte Diagnose einer Paraphilie, d.h. einer sexuellen Devianz im eigentlichen Sinn, aufrechtzuerhalten. Zwar ist es über die eindeutig sexuell konnotierten Anlasstaten hinaus in der Vorgeschichte nicht nur zur Aburteilung wegen eines weiteren Sexualdelikts - dem 1997 abgeurteilten Exhibitionismus - gekommen, während sich bezüglich des 1998 abgeurteilten Hausfriedensbruchs eine sexuelle Handlungsmotivation nicht feststellen ließ. Vielmehr hat der Verurteilte weitere voyeuristische Handlungen eingeräumt. Gleichwohl reicht dies für die Annahme einer eigenständig in der sexuellen Veranlagung des Untergebrachten wurzelnden Ursache für die Begehung von Straftaten mit Sexualbezug nicht aus. Durch welche Motivation das Handeln des Untergebrachten bei den Anlasstaten im einzelnen bestimmt war, konnte weder im Erkenntnisverfahren noch durch die Befragungen des Untergebrachten und die Beobachtungen im Unterbringungsverlauf eindeutig geklärt werden. Bezüglich der ersten Anlasstat bestreitet der Untergebrachte überhaupt eine sexuelle Motivation, die weiteren Taten führt er auf übermäßigen Alkoholkonsum zurück. Soweit er bei der Exploration durch die Sachverständige Dr. C. im Zusammenhang mit den Einweisungstaten von einem „Drill“ - gemeint war wohl der englische Ausdruck „thrill“ (im Sinn von Erregung, Kitzel) - berichtete, spricht nach dem Zusammenhang der Äußerung mehr dafür, dass er damit ein von außen an ihn herangetragenes Erklärungsmodell wiedergab. Trotz des klaren Sexualbezugs, vor allem durch die Berührung der schlafenden Frauen bei den beiden letzten Anlasstaten, weisen die Taten insgesamt so bizarre Züge auf, dass sich auch aus dem äußeren Ablauf keine klaren Schlüsse auf die inneren Einstellungen des Täters ziehen lassen. Gerade der bizarre Handlungsablauf, vor allem bei der ersten Anlasstat, liefert aber einen Hinweis darauf, dass der Untergebrachte kein klares Ziel verfolgte, sondern er die Taten aus einer durch die schizophrene Erkrankung bedingten Desorganisiertheit und Enthemmung heraus begangen hat, wie dies die Sachverständigen Dr. B. (im Gutachten von 2018) und Dr. C. als Hypothese herausgearbeitet haben. Klar gegen eine sexuelle Devianz spricht vor allem, dass es seit der Anlassverurteilung, also seit mehr als als zwanzig Jahren, nicht mehr zu Auffälligkeiten auf sexuellem Gebiet kam.
b) Bei der prognostischen Beurteilung ist zu differenzieren.
1) Hinsichtlich der Behandlungs- und Sozialprognose schließt sich der Senat zunächst uneingeschränkt der von den Behandlern im Psychiatrischen Zentrum X. und der Sachverständigen Dr. C. gleichermaßen vorgenommenen Einschätzung an, dass der Untergebrachte infolge der mit seiner schizophrenen Erkrankung einhergehenden Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit zu einer eigenständigen Lebensführung ohne äußere Hilfe nicht in der Lage sein wird und bereits durch die Anforderungen des Alltags überfordert sein wird. Erschwert wird dies durch das hohe Autonomiestreben des Untergebrachten mit geringer Bereitschaft sich auf Hilfsangebote einzulassen. Da es dem Untergebrachten im gesamten Unterbringungsverlauf nicht gelungen ist, eine tragfähige Einsicht in seine Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit zu entwickeln, ist zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er die medikamentöse Behandlung, mit der im Maßregelvollzug eine einigermaßen stabile psychische Verfassung des Untergebrachten gewährleistet werden konnte, vernachlässigen oder ganz beenden wird. Eine Exazerbation der schizophrenen Grunderkrankung ist dann im weiteren Verlauf höchst wahrscheinlich. Eine solche Entwicklung wird weiter dadurch begünstigt werden, dass der Untergebrachte nach den in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen bei Wegfall kontrollierender äußerer Strukturen sehr wahrscheinlich wieder Alkohol und Drogen konsumieren wird. Letztlich ist damit ein Weg des sozialen Abstiegs wie nach der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung vorgezeichnet, die in der Obdachlosigkeit des Untergebrachten endete.
2) Die Beurteilung der Kriminalprognose bereitet demgegenüber sehr viel mehr Schwierigkeiten.
(1) Außer Frage steht dabei allerdings, dass aus der zu erwartenden negativen sozialen Entwicklung und dem damit einhergehenden Konsum illegaler Betäubungsmittel ein hohes Risiko eines breiten Spektrums von „Verwahrlosungskriminalität“ wie Diebstählen, Leistungserschleichungen und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwächst. Da mit der schizophrenen Erkrankung eine massive Einschränkung der sozialen Wahrnehmungsfähigkeit und des affektiven Steuerungsvermögen verbunden ist, ist zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Übertretung vielfältiger sozialer Normen durch den Untergebrachten zu rechnen, die die Begehung von Delikten wie Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen ebenso wie das Entstehen von Konflikten mit anderen Menschen begünstigt, die sich naheliegend auch zu körperlichen Auseinandersetzungen mit Körperverletzungshandlungen seitens des Untergebrachten steigern können. Dafür, dass es dabei auch zu schwereren Verletzungsfolgen kommen wird, fehlt es jedoch an greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkten. Das gesamte Spektrum der beschriebenen Kriminalität erreicht damit bereits nicht die Schwelle der Erheblichkeit, wie sie in § 63 StGB vorausgesetzt wird, geschweige denn den in § 67d Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 StGB geforderten Schweregrad.
(2) Die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung hängt deshalb entscheidend davon ab, wie das Risiko einzuschätzen ist, dass der Untergebrachte den Anlasstaten vergleichbare Taten begehen wird, denen im Hinblick auf die seelischen Auswirkungen auf die Opfer fraglos das in § 67d Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 StGB vorausgesetzte Gewicht zukommt.
Soweit die Sachverständige Dr. C. in ihrem Gutachten vom 17.10.2021 ein dahingehendes „sehr weit überdurchschnittliches“ Risiko bejaht hat, hat sie dies maßgeblich damit begründet, dass bei dem Untergebrachten seit seiner Unterbringung keine Veränderungen bewirkt werden konnten, die sich außerhalb eines - außerhalb des Maßregelvollzugs nicht vorhandenen - geeigneten Rahmens risikomindernd auswirken können. Dem Fehlen jeglicher körperlicher Gewalthandlungen und sexuell motivierter Handlungen im Maßregelvollzug hat die Sachverständige - durchaus nachvollziehbar - dabei wegen der in dieser Zeit erfolgten engmaschigen psychiatrischen Betreuung keine Bedeutung für die Beurteilung des zu erwartenden Verhaltens des Untergebrachten nach einer Entlassung beigemessen. Auch die Phase der ca. viermonatigen Obdachlosigkeit 2015, in der es ebenfalls nicht zu deliktischem Handeln des Untergebrachten kam, erachtet die Sachverständige für zu kurz, um daraus Schlüsse auf die weitere Entwicklung ziehen zu können. Nicht eingegangen wurde im Gutachten vom 17.10.2021 allerdings darauf, dass im Verlauf der Unterbringung potenziell prognostisch günstige Veränderungen dergestalt eingetreten sind, dass dem Untergebrachten im Zusammenhang mit dem Eingehen einer mehrjährigen Beziehung zu einer Mitpatientin eine gewisse Nachreifung auf sexuellem Gebiet bescheinigt worden war und der Untergebrachte nach den im Psychiatrischen Zentrum X. gemachten Beobachtungen zuletzt „abgebaut“ habe und „schwerfällig“ geworden sei. Eine sexuelle Nachreifung des Untergebrachten hat die Sachverständige in der auf Veranlassung des Senats erfolgten ergänzenden Äußerung vom 13.3.2022 mit den eher unbeteiligt wirkenden Angaben des Untergebrachten bei der Sexualanamnese und der nach wie vor fehlenden Fähigkeit des Untergebrachten, sich in seine Opfer einzufühlen, verneint. Auch die körperlichen Veränderungen des Untergebrachten, der bei der Exploration durchaus glaubhaft angegeben habe, kaum mehr sexuelle Lust zu verspüren, dürften nach ihrer Einschätzung nicht darüber hinweg täuschen, „dass sich auch dies ohne die oben erwähnten Schutzfaktoren (Medikation, Setting des Maßregelvollzugs) wieder abrupt ändern könnte“.
Wie schon aus der Formulierung deutlich wird, zeigt die Sachverständige damit aber letztlich nur die Möglichkeit eines weiteren Verlaufs auf, dessen Wahrscheinlichkeitsgrad nach der Auffassung des Senats hingegen nicht zuverlässig beurteilt werden kann, weil sich aus der Betrachtung der mehr als zwanzig Jahre, die seit der Begehung der Anlasstaten verstrichen sind, keine klaren Anhaltspunkte dafür ergeben, ob das seinerzeit fraglos bestehende Wiederholungsrisiko nach wie vor fortbesteht. Aus Sicht des Senats ist damit aber bereits in Frage gestellt, ob die letztlich in einer Fortschreibung der ursprünglichen Gefahrenprognose bestehende Beurteilung der Sachverständigen der Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses, das bei der prognostischen Beurteilung gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 StGB Anwendung zu finden hat, Rechnung trägt.
Für die Entscheidung des Senats letztlich ausschlaggebend ist indes, dass bei der von der Sachverständigen vorgenommenen Bewertung die Auswirkungen der im Rahmen der mit einer Erledigung eintretenden Führungsaufsicht gegebenen Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten keine Berücksichtigung gefunden haben. Insbesondere die Betrachtung der insgesamt sehr ungünstigen Entwicklung nach der zwischenzeitlichen Aussetzung der Maßregel zur Bewährung, in der es über Monate nicht ansatzweise zu Handlungen mit Sexualbezug gekommen ist, lässt dabei den Schluss zu, dass sich ein fortbestehendes Risiko der Begehung von Sexualstraftaten nicht kurzfristig, sondern allenfalls mittelfristig auswirken wird. Damit eröffnet das Instrumentarium, das die Vorschriften über die Führungsaufsicht bereitstellen, die Möglichkeit, ein ausreichend engmaschiges Überwachungsnetz zu etablieren, damit auf nachteilige Veränderungen in der psychischen Verfassung und dem Verhalten des Untergebrachten reagiert werden kann, bevor es zu deliktischem Handeln im Sinn der Anlasstaten kommt. Dann aber ist die Fortführung der Unterbringung nach der gesetzlichen Grundentscheidung in § 67d Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 StGB nicht mehr verhältnismäßig, auch wenn sie dem Untergebrachten bei objektiver Betrachtung wohl die bessere Lebensperspektive böte.
III.
Da auch der Senat - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - ein fortbestehendes Risiko sieht, dass der Untergebrachte auch zukünftig Straftaten begehen wird, kommt ein Entfallen der grundsätzlich mit der Erledigung der Maßregel eintretenden Führungsaufsicht nicht in Betracht (§ 67d Abs. 6 Satz 4 und 5 StGB).
Mangels greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass sich am Zustand des Untergebrachten und dem daraus erwachsenden Deliktrisiko in überschaubarer Zeit etwas ändern wird, ist die Dauer der Führungsaufsicht auf die zulässige Höchstfrist von fünf Jahren festzusetzen (§ 68c Abs. 1 Satz 1 StGB).
Die Unterstellung des Untergebrachten unter die Bewährungshilfe beruht auf der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 68a Abs. 1 StGB.
Die Weisungen zur Vorstellung bei einer forensischen Ambulanz (Nr. 5 d), die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt ist, zur Fortführung der medikamentösen Behandlung (Nr. 5 g), gestützt auf § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB, und die Abstinenzweisung (Nr. 5 f), deren Grundlage sich in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB findet, dienen der Aufrechterhaltung einer stabilen psychischen Verfassung des Untergebrachten zur Verhinderung von Straftaten.
Alle weiteren Weisungen sowie die Vorstellungsweisung Nr. 5 d haben den Zweck, eine engmaschige Überwachung des Untergebrachten zu gewährleisten, um auf nachteilige Veränderungen in Zustand und Verhalten des Untergebrachten rechtzeitig, entweder durch Hilfsangebote oder behördliche Eingriffe bis hin zur Unterbringung nach den landesrechtlichen Vorschriften, reagieren zu können. Der Senat appelliert dabei dringend an die beteiligten Institutionen, ihrer damit verbundenen Verantwortung gerecht zu werden und insbesondere der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht B. die Nichtbefolgung von Weisungen umgehend mitzuteilen. Die Weisungen sind dabei auf folgende gesetzliche Ermächtigungen gestützt:
- die Weisung zu Wohnsitznahme und polizeilicher Meldung (Nr. 5 a) auf § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB,
- die Mitteilungspflicht bezüglich Wohnungswechsels (Nr. 5 b) auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB,
- die Pflicht zur Meldung bei der Bewährungshilfe (Nr. 5 c) auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB,
- die Pflicht zur Abgabe von Urinproben (Nr. 5 e), die der Überwachung der Einhaltung der Abstinenzweisung dient, auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB.
Auch in der Zusammenschau stellen diese Weisungen an den Untergebrachten, der sich mit ihnen einverstanden erklärt hat, keine unzumutbaren Anforderungen (§ 68b Abs. 3 StGB).
Obwohl sowohl nach der Einschätzung der Behandler im Psychiatrischen Zentrum X. als auch der Sachverständigen Dr. C. der Etablierung einer Tagesstruktur für die psychische Stabilität erhebliche Bedeutung zukommt, hat der Senat von einer entsprechenden Weisung abgesehen, da das dem Untergebrachten abzuverlangende Verhalten derzeit nicht hinreichend konkretisierbar ist. Aus den gleichen Gründen hat der Senat keine angesichts der brüchigen Compliance an sich gebotene Überwachung der Medikamenteneinnahme festgeschrieben. Es wird jedoch im Auge zu behalten sein, ob im zukünftigen Lebensumfeld entsprechende Möglichkeiten vorhanden sind. Entsprechende Weisungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Der Untergebrachte wird darauf hingewiesen, dass die unter 5 b bis f getroffenen Anordnungen strafbewehrt sind und Verstöße hiergegen deshalb zur Bestrafung führen können.
Unabhängig davon sollte er sich bewusst sein, dass - durch Alkohol- und Drogenkonsum begünstigte - psychische Entgleisungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur befristeten stationären Unterbringung nach landesrechtlichen Vorschriften führen können. Die Begehung rechtswidriger Taten kann zudem zur erneuten Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB führen, da hierfür die Beschränkungen des § 67d Abs. 6 StGB nicht gelten.