Wiedereinsetzung gegen Fristversäumnis im Klageerzwingungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen; das OLG weist den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Begründet wird dies mit fehlenden Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses und damit versäumter Wochenfrist nach §45 StPO.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Beschwerdefrist als unbegründet/zurückgewiesen wegen fehlender Angaben zum Wegfall des Hindernisses und Fristversäumnis
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch im Klageerzwingungsverfahren nach §172 Abs.1 StPO gewährt werden.
Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten, und ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb der Wochenfrist sind Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls erforderlich (§§44,45 StPO).
Die Tatsachen, die den Wiedereinsetzungsgrund begründen, müssen glaubhaft gemacht werden; bloße Nachweise der Erkrankung reichen nicht aus, wenn nicht dargetan wird, wann der Antragsteller vom Fristversäumnis bzw. vom Zugang der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge (Generalstaatsanwaltschaft vs. Oberlandesgericht) ist umstritten; unabhängig von dieser Verteilung führt das Fehlen der frist- und glaubhaftmachungsgemäßen Voraussetzungen zur Zurückweisung des Antrags.
Bei Privatklagedelikten lässt sich die Verfolgung nicht durch einen Klageerzwingungsantrag erzwingen (§172 Abs.2 S.3 StPO), und für bestimmte Tatbestände ist ein Antrag nach §172 Abs.1 StPO nur zulässig, wenn der Antragsteller als Verletzter im Sinne der Vorschrift anzusehen ist.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers C. D. vom 08.07.2021, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 09.12.2020 zu gewähren und den anderslautenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09.04.2021 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die Strafanzeige des Antragstellers, der den Beschuldigten der Körperverletzung und des Betruges zum Nachteil seiner Krankenkasse bezichtigt, hatte die Staatsanwaltschaft Heidelberg mit Verfügung vom 09.12.2020 das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Einstellungsbescheid, der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde dem Antragsteller am 11.12.2020 an die von ihm mitgeteilte Wohnanschrift in E. übersandt. Mit am 24.03.2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller wegen der erfolgten Verfahrenseinstellung Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und zugleich die „Wiederaufnahme der Ermittlungen und die Anklageerhebung“ beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Bescheid vom 09.04.2021 die in dem Schreiben vom 24.03.2021 zu sehende Sachbeschwerde des Antragstellers gemäß § 172 Abs. 1 StPO als unzulässig, da verspätet, zurückgewiesen (Nr. 1 des Bescheides) und zugleich die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg im Wege der Dienstaufsicht bestätigt (Nr. 2 des Bescheides).
Mit Schreiben vom 26.04.2021, bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller die „Rücknahme von Nr. 1 des Bescheids vom 09.04.2021“ und trug zur Begründung vor, er sei krankheitsbedingt seit dem 16.12.2020 ständig abwesend von seinem Hauptwohnsitz in E. gewesen und habe stattdessen an seinem Nebenwohnsitz in F. gewohnt. Leider habe er es versäumt, rechtzeitig einen Nachsendeantrag zu stellen oder der Staatsanwaltschaft Heidelberg die geänderte Anschrift mitzuteilen, dies hole er hiermit nach.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.07.2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 09.12.2020 als unzulässig zurückgewiesen, da der Antrag weder Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthielte, noch die Tatsachen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags von Bedeutung seien, glaubhaft gemacht seien.
Mit einem an das Oberlandesgericht Karlsruhe gerichteten Schreiben vom 08.07.2021 beantragt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft vom 09.04.2021, soweit darin seine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, und beantragt zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Zur Begründung trägt nunmehr - unter Vorlage verschiedener Arztbriefe, die eine ambulante Behandlung in der psychiatrischen Ambulanz einer psychiatrischen Klinik in E. im Zeitraum vom 31.01.2020 bis 13.11.2020 und einen stationären Aufenthalt in der Klinik vom 17.11.2020 bis 15.12.2020 belegen - vor, dass er zum Zeitpunkt des Zugangs des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft Heidelberg unter einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten habe, weshalb er sich - krankheitsbedingt - nicht habe dazu aufraffen können, alle behördlichen Angelegenheiten fristgerecht zu erledigen. Infolge dieser krankheitsbedingten Antriebslosigkeit sei er nicht imstande gewesen, die Behörden zeitnah über seinen vorübergehenden Aufenthalt an seinem Nebenwohnsitz zu informieren oder einen Nachsendeantrag an diese geänderte Adresse zu stellen.
II.
Es ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass auch im Klageerzwingungsverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO gewährt werden kann (vgl. MüKo/Kölbel, StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 40 m.w.N.; KK/Modenhauer, StPO, 8. Aufl. 2019, § 172 Rn. 10 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 40 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 172 Rn. 17).
Umstritten ist indes, wer für die Gewährung der Wiedereinsetzung zuständig ist.
Nach einer Meinung (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 239; OLG München, NJW 1977, 2365; OLG Oldenburg NJW 1967, 1815; KK/Moldenhauer, a.a.O. § 172 Rn. 11 m.w.N.) ist für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag stets der Generalstaatsanwalt als „Herr des Verfahrens“ in diesem Verfahrensabschnitt zuständig.
Nach anderer Auffassung ist stets das Oberlandesgericht - nach überwiegender Auffassung nur im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens - für die Gewährung von Wiedereinsetzung zuständig, weil die Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 nur als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Klageerzwingungsantrag praktische Bedeutung erlange (vgl. OLG Hamm, NStZ 1990, 450; OLG Koblenz, MDR 1985, 75; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl. 2018, § 172 Rn. 133). Nur vereinzelt wird es für zulässig erachtet, dass das Oberlandesgericht über die Frage der Wiedereinsetzung - wie vorliegend vom Antragsteller begehrt - ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussicht eines etwaigen Klageerzwingungsantrags und ohne Rücksicht darauf, ob ein solcher überhaupt schon gestellt ist, wenn er noch gestellt werden kann, zu entscheiden habe (vgl. Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl. 2018, § 172 Rn. 137).
Eine dritte Meinung unterscheidet danach, in welchem Verfahrensstadium der Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird. Zuständig sei der Generalstaatsanwalt, solange er über die Beschwerde noch nicht sachlich entschieden hat, wobei wiederum streitig ist, ob eine sachliche Verbescheidung auch in der - zugleich zu prüfenden und zu verbescheidenden - Dienstaufsichtsbeschwerde zu sehen ist (verneinend: OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 143); danach habe das Oberlandesgericht über den Antrag zu befinden (OLG Celle, MDR 1980, 335; OLG Köln, MDR 1972, 623; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 40; KK/Moldenhauer, a.a.O., § 172 Rn. 11).
Der Senat neigt dazu, der vermittelnden dritten Meinung den Vorzug zu geben, kann dies im vorliegenden Fall allerdings offen lassen. Denn auch wenn man der Ansicht folgt, dass allein das Oberlandesgericht über die Frage der Wiedereinsetzung zu entscheiden hat und wenn man überdies die nur vereinzelt vertretene Auffassung vertritt, dass eine solche Entscheidung auch isoliert, unabhängig von einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, herbeigeführt werden kann, wäre das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers in jedem Falle zurückzuweisen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 S. 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche ab Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 S. 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH NStZ-RR 2015, 145; siehe auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 45 Rn. 5 m.w.N.). Hieran fehlt es, worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 05.07.2021 zutreffend hingewiesen hatte. Weder dem als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu qualifizierenden Schreiben des Antragstellers an die Generalstaatsanwaltschaft vom 26.04.2021 noch dem Antrag des Antragstellers an das Oberlandesgericht vom 08.07.2021 lässt sich entnehmen, wann der Verurteilte von der Verspätung seines Rechtsmittels Kenntnis erlangt bzw. den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft tatsächlich erhalten hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller hiervon erst durch die erneute Einstellungsmitteilung vom 03.03.2021 erfahren hat, wäre sein am 26.04.2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangener Wiedereinsetzungsantrag mangels Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO unzulässig.
Darauf, dass der Wiedereinsetzungsantrag auch im Übrigen mangels Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen unzulässig und aus den im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.07.2021 aufgeführten Gründen auch unbegründet wäre, kommt es daher ebenso wenig an, wie darauf, dass einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die Einhaltung der maßgeblichen Fristen unterstellt, auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil es sich bei der angezeigten Körperverletzung um ein Privatklagedelikt (§ 374 Abs.1 Nr. 4 StPO) handelt, dessen Verfolgung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erzwungen werden kann, und weil der Antragsteller hinsichtlich des angezeigten Betrugs zum Nachteil seiner Krankenkasse nicht Verletzter im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO ist.