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OLG Karlsruhe 2. Strafsenat·2 Ws 167/16·04.10.2016

Erledigung eines Klageerzwingungsantrags: Prozessuale Überholung durch Wiederaufnahme der zunächst gegen Unbekannt geführten Ermittlungen gegen konkrete Beschuldigte

StrafrechtStrafprozessrechtKlageerzwingungsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, mit dem eine Erinnerung gegen ein gegen Unbekannt geführtes Verfahren abgelehnt wurde. Zentrale Frage war, ob der Antrag erledigt ist, nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen namentlich benannte Beschuldigte wiederaufnahm. Das OLG Karlsruhe entschied, der Antrag sei durch die Wiederaufnahme und damit eingetretene prozessuale Überholung erledigt. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen (§177 StPO).

Ausgang: Klageerzwingungsantrag als erledigt angesehen aufgrund prozessualer Überholung durch Wiederaufnahme der Ermittlungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Klageerzwingungsantrag ist erledigt, wenn die Staatsanwaltschaft nach Ergehen des ablehnenden Bescheids die Ermittlungen wiederaufnimmt und der Verfahrensgegenstand mit dem ursprünglich angegriffenen Verfahren übereinstimmt.

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Die formale Trennung von Ermittlungsakten (gegen Unbekannt einerseits, gegen namentlich Benannte andererseits) steht einer Erledigung des Klageerzwingungsantrags nicht entgegen, sofern der Antragsteller durch die Wiederaufnahme sein Ziel erreicht hat.

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Durch die prozessuale Überholung infolge Wiederaufnahme der Ermittlungen wird eine gerichtliche Entscheidung über den Klageerzwingungsantrag entbehrlich.

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Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nach §177 StPO nicht erforderlich, sofern kein Fall der §§174, 176 Abs. 2 StPO vorliegt.

Relevante Normen
§ 172 Abs 2 StPO§ 172 StPO§ 152 Abs. 2 StPO§ 174 StPO§ 176 Abs. 2 StPO§ 177 StPO

Orientierungssatz

Ein Klageerzwingungsantrag ist auch dann erledigt, wenn er ein zunächst gegen Unbekannt geführtes Verfahren betrifft, die Staatsanwaltschaft nach Erlass des ablehnenden Beschwerdebescheids jedoch ein Js-Verfahren einleitet und beiden Verfahren derselbe Verfahrensgegenstand zugrunde liegt.(Rn.1)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20. April 2016 ist durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen erledigt.

Gründe

1

1. Der beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 20.05.2016 fristgerecht eingegangene und formgerecht von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2016 im gegen unbekannt geführten Verfahren 430 UJs 1946/16, mit dem der Beschwerde des Antragstellers vom 01.04.2016 keine Folge gegeben wurde, hat durch die unter dem 22.06.2016 angeordnete Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft F im damals noch dort anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren 430 Js 11953/16 aufgrund der hierdurch eingetretenen prozessualen Überholung seine Erledigung gefunden; eine Entscheidung über den Antrag war - wie die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Erwiderung auf den gegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der der Senat beitritt, zutreffend ausführt - daher nicht mehr veranlasst (Senat B. v. 22.01.2014, 2 Ws 491/13, und B. v. 16.05.2011, 2 Ws 75/11; OLG Bamberg B. v. 17.12.2015, 3 Ws 33/15, juris; Thüringer Oberlandesgericht NStZ-RR 2007, 223; Moldenhauer in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Auflage, § 172, Rn. 57, Graalmann-Scherer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 172, Rn. 115 123; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 172, Rn. 36).

2

Dem seitens der Staatsanwaltschaft aufgrund des in der Begründung des Klagerzwingungsantrags wörtlich zitierten Schreibens des Antragstellers vom 18.04.2016 eingeleiteten, zunächst nach § 152 Abs. 2 StPO eingestellt gewesenen, schließlich wiederaufgenommenen und an die Staatsanwaltschaft S abgegebenen Ermittlungsverfahren gegen die beiden dort Beschuldigten Dr. F und Dr. M (430 Js 11953/16) liegt bereits nach dem im Rahmen der Antragsbegründung erfolgten Vortrag - jedenfalls bezüglich dieser beiden einzig namentlich benannten Beschuldigten, deren strafrechtliche Verfolgung der Antragsteller auch vorliegend noch begehrt - derselbe Verfahrensgegenstand zugrunde wie dem gegen unbekannt geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F (430 UJs 1946/16), in dem der vorliegend angegriffene Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.04.2016 ergangen ist.

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Der Antragsteller führt hierzu aus, dass er mit vorbezeichnetem Schreiben vom 18.04.2016 „in dem Verfahren 430 UJs 1946/16 die Beschuldigten Dr. F und Dr. M ausdrücklich namhaft gemacht“ habe und bringt dabei sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass die Staatsmannschaft F dieses Schreiben - bei Fortführung des bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt - zum Anlass genommen habe, „ein (neues) Verfahren wegen des angezeigten Sachverhalts“ unter dem Aktenzeichen 430 Js 11953/16 einzuleiten. Auch dem Inhalt des Schreibens vom 18.04.2016 lässt sich - bei dort ausdrücklich erfolgter Bezugnahme auf die dem gegen unbekannt geführten Ermittlungsverfahren 430 UJs 1946/16 zugrunde liegende Strafanzeige vom 20.03.2016 - in Bezug auf die beiden Beschuldigten kein abweichender, einen Tatvorwurf objektiv und subjektiv tragender Sachverhalt entnehmen.

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Vor diesem Hintergrund kann dem ohne weitere Begründung auf die Erwiderung der Generalstaatsanwaltschaft erfolgten weiteren Vortrag des Antragstellers, dem Verfahren 430 UJs 1946/16 und dem Verfahren 430 Js 11953/16 lägen divergierende Anzeigeninhalte zugrunde, nicht gefolgt werden.

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Nichts anderes ergibt sich in Anbetracht des Normzwecks des Klageerzwingungsverfahrens - Sicherung und Durchsetzung des Legalitätsprinzips und Eröffnung einer Möglichkeit für den Verletzten einer Straftat, trotz des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft diese unter bestimmten Voraussetzungen in einem gerichtlichen Kontrollverfahren zur Anklageerhebung zu zwingen (Moldenhauer a.a.O., § 172, Rn. 1) - aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft F beide Ermittlungsverfahren - gegen Unbekannt einerseits, gegen die beiden bezeichneten Beschuldigten andererseits - vorliegend zumindest formell getrennt geführt hat, da der Antragsteller mit der Wiederaufnahme des gegen beide Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens das von ihm mit seinem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung angestrebte Ziel erreicht hat.

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2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da ein Fall der §§ 174, 176 Abs. 2 StPO nicht vorliegt (§ 177 StPO; Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.).