Anforderung an Versagung der Zulassung einer Selbstverpflegung in Sicherungsverwahrung
KI-Zusammenfassung
Der Untergebrachte in Sicherungsverwahrung rügt die Versagung seiner teilweisen Zulassung zur Selbstverpflegung. Entscheidend ist, ob konkrete, auf Tatsachen gestützte Versagungsgründe (Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Anstaltsordnung) vorliegen. Das OLG hebt Verfügung und landgerichtlichen Beschluss auf, weil die Ablehnung nicht tragfähig begründet wurde und bloße Verweise auf Sicherungsmaßnahmen nicht genügen. Die Behörde wird zur Neubescheidung verpflichtet.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Versagung der teilweisen Selbstverpflegung stattgegeben; Verfügung und LG-Beschluss aufgehoben, Zurückverweisung zur Neubescheidung
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Zulassung zur (teilweisen) Selbstverpflegung in der Sicherungsverwahrung ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete, auf Tatsachen gestützte Gefahren für die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Justizvollzugsanstalt vorliegen; allgemeine Befürchtungen genügen nicht.
Die in § 19 Abs. 2 JVollzGB BW V genannten Versagungsgründe sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Versagung tragfähig zu begründen; die bloße Verweisung auf bereits angeordnete Sicherungsmaßnahmen oder pauschale Angaben zu Konflikten sind nicht ausreichend.
Wenn dem Untergebrachten während Aufschlusszeiten der Küchenbereich ohnehin zugänglich ist, muss die Anstalt konkret darlegen, inwiefern der Ausschluss von der Selbstverpflegung ein weitergehendes Sicherheits- oder Gesundheitsziel erreicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 27. März 2019, 13 StVK 376/18
Orientierungssatz
1. Die Versagung der Zulassung zur Selbstverpflegung in der Sicherungsverwahrung ist regelmäßig nur dann zulässig, wenn die gesetzlich normierten Versagungsgründe „Sicherheit“ oder „schwerwiegende Gründe der Ordnung der Justizvollzugsanstalt“, die als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen, vorliegen. Als eine Versagung rechtfertigende Beispiele sind eine durchgreifende Beeinträchtigung der Hygiene oder Gesundheitsgefahren für den Untergebrachten zu nennen. (Rn.5)
2. Die Strafvollstreckungskammer hat die Versagung der teilweisen Zulassung zur Selbstverpflegung tragfähig zu begründen. (Rn.6) Nicht ausreichend ist der Hinweis, dass gegen den Antragsteller Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind. (Rn.7)
3. Ist dem Sicherungsverwahrten während der Aufschlusszeiten ohnehin die Nutzung des Küchenbereichs möglich, erschließt sich nicht ohne weitere Begründung, inwieweit durch den Ausschluss von der Selbstverpflegung ein weitergehendes Maß an Sicherheit erreicht werden soll. (Rn.9)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.8.2018 und der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 27.3.2019 aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
3. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S bewilligt.
4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller hieraus entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
5. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X. Nachdem die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 15.8.2018, die dem Antragsteller nach seinem Vortrag am 30.8.2018 mündlich eröffnet wurde, seinen Antrag, ihn zur teilweisen Selbstverpflegung (Frühstück und Abendessen) zuzulassen, abgelehnt hatte, beantragte der Antragsteller am 7.9.2018 die gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Neubescheidung seines Antrags. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.3.2019, zugestellt am 1.4.2019, wies das Landgericht Freiburg den Antrag als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 30.4.2019 mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der die materielle Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidungen geltend gemacht wird und die mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten verbunden ist. Das Ministerium Y hat mit Schreiben vom 22.5.2019, zu dem sich der Antragsteller äußern konnte, beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet (§§ 83 JVollzGB BW V, 138 Abs. 3, 118 StVollzG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung im Hinblick darauf, dass die rechtlichen Maßstäbe der Zulassung eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten zur (teilweisen) Selbstverpflegung nach § 19 Abs. 2 JVollzGB BW V durch obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht geklärt sind, zur Fortbildung des Rechts und, weil die angefochtene Entscheidung diesen Maßstäben nicht entspricht, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 83 JVollzGB BW V, 138 Abs. 3, 116 Abs. 1 StVollzG). Sie ist deshalb auch begründet.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB BW V kann den Untergebrachten gestattet werden, sich selbst zu verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Justizvollzugsanstalt entgegenstehen.
1. Bereits aus der sprachlichen Formulierung „kann gestattet werden“ ergibt sich, dass der Justizvollzugsanstalt bei der Entscheidung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eingeräumt ist (Egerer in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, 11. Edition, JVollzGB V § 19 Rn. 2; allgemein: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 StVollzG Rn. 14 m.w.N.). Dies wird durch die Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg bestätigt, wonach durch § 19 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB BW V die Möglichkeit eröffnet werden sollte, dass sich die Untergebrachten ganz oder teilweise selbst verpflegen (LT-Drs. 15/2450 S. 68). Aus dem sich bereits aus der Verfassung ergebenden (dazu BVerfGE 109, 133; 128, 326) und in § 2 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB BW V einfachgesetzlich konkretisierten Gebot, das Leben im Vollzug der Sicherungsverwahrung den allgemeinen Lebensverhältnissen im Vollzug anzupassen, wobei Beschränkungen auf das notwendige Maß zu beschränken sind (§ 4 Abs. 2 JVollzGB BW V), lässt sich jedoch ableiten, dass eine Versagung der Zulassung zur Selbstverpflegung in der Regel nur dann zulässig ist, wenn die in § 19 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB BW V normierten Versagungsgründe „Sicherheit“ oder „schwerwiegende Gründe der Ordnung der Justizvollzugsanstalt“, die als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (allgemein: Arloth/Krä a.a.O., § 115 StVollzG Rn. 16; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 29 m.w.N.), vorliegen (vgl. OLG Hamm NStZ 2013, 363). In der Gesetzesbegründung sind als eine Versagung rechtfertigende Beispiele eine durchgreifende Beeinträchtigung der Hygiene oder Gesundheitsgefahren für den Untergebrachten genannt (LT-Drs. 15/2450 S. 68). Voraussetzung ist dabei in jedem Fall eine auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr für die von § 19 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB BW V genannten Rechtsgüter, wohingegen allgemeine Befürchtungen nicht ausreichen (BVerfG StV 1996, 499; BGHSt 37, 380).
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Versagung der teilweisen Zulassung zur Selbstverpflegung weder in der ablehnenden Verfügung der Antragsgegnerin noch in dem diese bestätigenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer tragfähig begründet.
a) In der maßgeblichen Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.8.2018 ist die Ablehnung tragend darauf gestützt, dass gegen den Antragsteller Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind. In der Erwiderung auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.1.2019, auf den im landgerichtlichen Beschluss gemäß §§ 83 JVollzGB BW V, 115 Abs. 1 Satz 3, 138 Abs. 3 StVollzG verwiesen wird, ist dazu ergänzend ausgeführt, dass der Antragsteller Zimmeraufschluss tagsüber zwar zu unterschiedlichen Zeiten, nicht aber vor 8:30 Uhr und nicht nach 15:30 Uhr habe und es in der Vergangenheit gerade wegen der Nutzung der Kücheneinrichtung und des dortigen Geschirrs aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen zu Konflikten mit anderen Untergebrachten gekommen sei.
b) Dies vermag jedoch die Versagung der Zulassung zur teilweisen Selbstverpflegung weder aus Sicherheitsgründen noch weil schwerwiegende Gründe der Anstaltsordnung entgegenstehen zu rechtfertigen.
Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten und dem Senat nach §§ 83 JVollzGB BW V, 115 Abs. 1 Satz 3, 138 Abs. 3 StVollzG ebenfalls zugänglichen weiteren Stellungnahme vom 20.12.2018 ergibt sich, dass Konflikten, die sich aus der hohen Aggressionsbereitschaft des Antragstellers ergeben, gerade durch die Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen und insbesondere dadurch begegnet werden soll, dass seine Zelle nur aufgeschlossen wird, wenn sich möglichst wenig andere Untergebrachte in dem ihm zugänglichen Bereich befinden, zu dem nach der Kenntnis des Senats indes auch der Küchenbereich gehört. Da dem Antragsteller danach während der Aufschlusszeiten ohnehin die Nutzung des Küchenbereichs möglich ist, erschließt sich nicht, inwieweit durch den Ausschluss von der Selbstverpflegung ein weitergehendes Maß an Sicherheit erreicht werden soll.
Ebenso wenig ist mit der Berufung auf die beschränkten Aufschlusszeiten hinreichend dargetan, dass sich daraus eine Gefährdung der Gesundheit des Antragstellers ergeben würde. Insbesondere ergibt sich dazu aus dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers, dass dadurch seine Versorgung mit ausreichenden Mahlzeiten nicht gefährdet wäre, weil er die im Rahmen der Selbstversorgung beschafften Lebensmittel in einem Kühlschrank in seinem Zimmer verwahren und sich damit auch während der Einschlusszeiten Frühstück und Abendessen zubereiten könne.
Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - ohne dass die Verfügung vom 15.8.2018 hierauf gestützt war - ausgeführt hat, es sei fraglich, ob der Antragsteller in der Lage sei, das ihm zur Verfügung stehende Geld (unter Berücksichtigung des Zuschusses nach Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Justizvollzugsgesetzbuch zu § 19 JVollzGB BW V) so einzuteilen, dass durchgehend eine ausreichende Ernährung gewährleistet ist, ist - ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankommt - anzumerken, dass mit dieser allgemeinen Befürchtung eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Ordnung in der Anstalt noch nicht dargetan ist.
Dies führt dazu, dass dem Antrag des Antragstellers entsprechend die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben sind und die Antragsgegnerin zur Neubescheidung zu verpflichten ist (§§ 83 JVollzGB BW V, 115 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 138 Abs. 3 StVollzG).
III.
1. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 83 JVollzGB BW V, 120 Abs. 2, 138 Abs. 3 StVollzG, 115, 121 ZPO.
2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 83 JVollzGB BW V, 138 Abs. 3, 121 Abs. 1, 4 StVollzG und einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 60, 65 GKG.