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OLG Karlsruhe 2. Strafsenat·2 Ws 150/20·02.07.2020

Voraussetzungen der Bestellung eines weiteren Verteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtBeiordnung von VerteidigernVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte begehrt die Beiordnung eines weiteren Verteidigers neben seinem Wahlverteidiger; das Landgericht lehnte ab. Zentral ist, ob wegen Umfangs oder Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Das OLG hält die Ablehnung für nicht ermessensfehlerhaft: Es liegen keine konkreten Gefahren für die Verteidigung oder den Verfahrensablauf vor, Kontinuität ist durch den bestehenden Verteidiger in Parallelverfahren gewahrt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung eines weiteren Verteidigers als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bestellung eines weiteren Verteidigers nach §144 Abs.1 StPO ist nur zulässig, wenn wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, das eine sachgerechte Verteidigung und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf sicherstellt.

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Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Beiordnung eines zusätzlichen Verteidigers unterliegt im Beschwerdeverfahren lediglich der eingeschränkten Überprüfung auf Ermessensfehler; es ist nur zu prüfen, ob konkrete Gefahren für die Verteidigung oder den Ablauf der Hauptverhandlung vorliegen und anders nicht abwendbar sind.

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Die bloße Bestellung eines weiteren Verteidigers in einem Parallelverfahren ersetzt nicht die im konkreten Verfahren erforderliche Prüfung, ob die Voraussetzungen der Beiordnung vorliegen.

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Die Beiordnung darf nicht allein zur Ermöglichung wechselseitiger Vertretung oder zur allgemeinen Arbeitsentlastung des Verteidigers erfolgen; hierfür genügt das Erfordernis der Kontinuität oder Arbeitsverteilung nicht.

Relevante Normen
§ 144 Abs 1 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO§ 144 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 144 Abs. 1 StPO§ 140 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 29. Mai 2020, 18/18 16 KLs 91 Js 8664/18

Leitsatz

1. Die Entscheidung des Vorsitzenden, mit dem die Bestellung eines weiteren Verteidigers abgelehnt wird, unterliegt nur der Überprüfung auf Ermessensfehler. (Rn.7)

2. Der Umstand, dass in einem parallel geführten Verfahren ein weiterer Verteidiger bestellt wurde, ersetzt nicht die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers vorliegen. (Rn.8)

Orientierungssatz

Die Bestellung eines weiteren Verteidigers ist auf die Fälle beschränkt, in denen hierfür wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ein Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. (Rn.6)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29.5.2020 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte, der von Rechtsanwalt B. als Wahlverteidiger vertreten wird, begehrt im vorliegenden Verfahren, das den Vorwurf des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zum Gegenstand hat, die Bestellung von Rechtsanwalt A. zum Verteidiger neben Rechtsanwalt B.. Dies wird maßgeblich mit der Notwendigkeit der Kontinuität der Verteidigung des Angeklagten begründet, der in einem weiteren, erstinstanzlich bereits abgeschlossenen Verfahren wegen des Vorwurfs des mehrfachen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge außer von Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt A. verteidigt worden war, der ihm in jenem Verfahren beigeordnet worden war.

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Eine erste ablehnende Entscheidung des Strafkammervorsitzenden hat der Senat mit Beschluss vom 30.4.2020 (2 Ws 80/20) aus formalen Gründen aufgehoben. Gegen die erneute Ablehnung des Antrags auf Bestellung von Rechtsanwalt A. zum Verteidiger durch Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29.5.2020, der dem Angeklagten am 8.6.2020 zugestellt wurde, wendet er sich mit seiner am 9.6.2020 eingelegten sofortigen Beschwerde.

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Die gemäß §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 144 Abs. 2 Satz 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da die Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.

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Zu diesen Voraussetzungen hat der Senat bereits im Beschluss vom 30.4.2020 ausgeführt:

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„Danach können bis zu zwei weitere Verteidiger bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist. Eine solche Erforderlichkeit kann sich zunächst aus der Person des bisherigen Verteidigers ergeben, wenn etwa dessen Teilnahme am Verfahren, insbesondere an der Hauptverhandlung, aus Gründen in seiner Person (Krankheit) nicht gesichert ist. Sie kann sich auch aus dem Umfang des Verfahrens ergeben, etwa wenn bei einer Vielzahl von Fortsetzungsterminen Ausfälle und Terminkollisionen unvermeidlich sind, wegen der Notwendigkeit der Einhaltung der Unterbrechungsfristen sowie des insbesondere in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatzes die Verhandlung aber dennoch stattfinden muss. Nicht zuletzt kann wegen der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines einzigen Verteidigers nicht ausreichen (amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, BR-Drs. 364/19 S. 50, BT-Drs. 19/13829 S. 49 f.).

6

Wie sich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs entnehmen lässt, ist die gesetzliche Regelung an die zuvor in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze angelehnt, auf die deshalb ergänzend zurückgegriffen werden kann. Danach ist die Bestellung eines weiteren Verteidigers auf die Fälle beschränkt, in denen hierfür wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (OLG Karlsruhe - Senat - StraFo 2009, 517; KG, Beschlüsse vom 6.8.2018 - 4 Ws 104/18 und vom 25.4.2001 - 1 AR 422/01, jeweils juris sowie OLGSt StPO § 140 Nr. 36; OLG Jena, Beschluss vom 7.10.2011 - 1 Ws 433/11, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.2.2006 - 1 Ws 25/06, juris; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137 jeweils m.w.N.). Dabei kommt die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Strafsache allein zur Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung der Verteidiger oder zur allgemeinen Arbeitsentlastung des bestellten Verteidigers oder des Wahlverteidigers nicht in Betracht (KG Beschluss vom 6.8.2018 a.a.O.; OLG Jena a.a.O.; OLG Hamm NStZ 2011, 235). Im Hinblick auf die erwartete Dauer der Hauptverhandlung existiert keine starre Grenze dergestalt, dass ab einer bestimmten Anzahl von Verhandlungstagen die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers in der Regel erforderlich ist. Eine solche Bestellung im Fall einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung, dass eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und nimmt damit die allgemeine Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie gegebenenfalls auch das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen auf. Sie ist aber nur dann geboten, wenn und soweit andere Reaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene Verhinderung eines Verteidigers nicht ausreichen. Bei der Entscheidung steht dem Gerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum bzw. ein Entscheidungsermessen zu (KG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.), das nur dann verletzt ist, wenn konkrete Gefahren für die ordnungsgemäße Vertretung des Angeklagten oder den Ablauf der Hauptverhandlung zu besorgen sind und diesen Gefahren anders als durch die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht begegnet werden kann (OLG Karlsruhe a.a.O., KG a.a.O.). Dementsprechend ist in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich ausgeführt, dass es in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ob dem Beschuldigten ein oder zwei weitere Verteidiger bestellt werden (BR-Drs. 364/19 S. 50, BT-Drs. 19/13829 S. 50).

7

Im Beschwerdeverfahren unterliegt die Entscheidung des Vorsitzenden danach abweichend von § 309 Abs. 2 StPO nur eingeschränkter Überprüfung darauf, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums bzw. des Ermessens eingehalten sind [...].“

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Daran gemessen hält die Ablehnung der Bestellung von Rechtsanwalt A. der eingeschränkten rechtlichen Prüfung stand.

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Umfang oder Schwierigkeit der Sache erfordern offensichtlich nicht die Vertretung des Angeklagten durch einen zweiten Verteidiger. Gegenstand des Verfahrens ist eine einzige Tat, die den Transport einer größeren zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Menge Cannabis aus Spanien nach Deutschland zum Gegenstand hat. Die von der Staatsanwaltschaft für erforderlich gehaltenen Beweismittel, darunter neun Zeugen und drei Sonderbände TKÜ-Protokolle, sind in der Anklageschrift auf zwei DIN A4-Seiten aufgelistet. Im Hinblick darauf ist im Beschluss der Strafkammer vom 2.12.2019 entschieden worden, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung lediglich mit zwei Berufsrichtern besetzt sein wird.

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Auch sind keine sonstigen Gründe gegeben, die die Bestellung eines zweiten Verteidigers zur Sicherung einer zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen. Insbesondere besteht nach der von Rechtsanwalt B. dazu zwischenzeitlich abgegebenen Erklärung kein Anhaltspunkt mehr dafür, dass dieser durch eine Interessenkollision an der Vertretung des Angeklagten gehindert sein könnte.

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Der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung, die Bestellung sei zur Gewährleistung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren geboten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die seitens der Verteidiger für erforderlich gehaltene Kontinuität der Verteidigung ist bereits dadurch gewährleistet, dass der Angeklagte im Parallelverfahren ebenfalls durch Rechtsanwalt B. vertreten war.