Frist zur Benennung eines Verteidigers
KI-Zusammenfassung
Der Untergebrachte rügte die Bestellung einer Verteidigerin, nachdem das Landgericht ihm eine Woche zur Benennung eines anderen Verteidigers gesetzt hatte. Das OLG Karlsruhe verwirft die Beschwerde als unbegründet. Es stellt fest, dass eine Frist von einer Woche regelmäßig nicht als "kurze Frist" im Sinne des §143a Abs.2 StPO anzusehen ist und im vorliegenden Fall keine sonstigen Auswechselgründe vorliegen. Auch gesundheitliche Einschränkungen rechtfertigen hier keine abweichende Beurteilung.
Ausgang: Beschwerde des Untergebrachten gegen die Bestellung einer Verteidigerin als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Frist von einer Woche zur Benennung eines Verteidigers ist regelmäßig nicht als "kurze Frist" im Sinne des § 143a Abs. 2 StPO anzusehen.
Die Auswechslung eines bestellten Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die gesetzlich genannten Voraussetzungen (kurze Auswahlfrist oder sonstige Auswechselgründe wie endgültiger Vertrauensverlust) vorliegen.
Bei gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die zur Verfügung gestellte Frist eine hinreichende Auswahlmöglichkeit eröffnet; die bloße Intelligenzminderung begründet dies nicht, wenn der Betroffene seine Interessen schriftlich vertreten kann.
Die bloße Zustimmung der bestellten Verteidigerin zur Auswechslung rechtfertigt eine Auswechslung nur, wenn dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Konstanz, 31. März 2023, b 10 StVK 90/23
Leitsatz
Eine Frist von einer Woche zur Benennung eines Verteidigers ist regelmäßig nicht kurz i.S.d. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (richtigerweise Nr. 1) StPO.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 31.3.2023 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als jedenfalls unbegründet verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer befindet sich zur Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6.6.2012 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) X.. Die Fortdauer der Unterbringung wurde zuletzt mit Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 19.12.2022, dem Untergebrachten zugestellt am 29.12.2022, angeordnet; in diesem Verfahren war dem Untergebrachten die von ihm zuvor bevollmächtigte Rechtsanwältin M. als Verteidigerin bestellt worden. Ein als „Beschwerde“ überschriebenes Schreibens des Untergebrachten vom 3.3.2023, mit dem er seine Verlegung in ein Wohnheim begehrt, beantwortete die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Konstanz mit einem am 16.3.2023 ausgefertigten, dem Untergebrachten formlos bekanntgemachten Schreiben, mit dem er darauf hingewiesen wurde, dass sein Schreiben als Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Unterbringung gemäß § 67e StGB ausgelegt werde. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass ihm für dieses Verfahren erneut Rechtsanwältin M. als Verteidigerin bestellt werde, wenn er nicht innerhalb einer Woche einen anderen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsanwältin benenne. Eine Reaktion des Untergebrachten hierauf erfolgte nicht, weshalb mit Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 31.3.2023 Rechtsanwältin M. zur Verteidigerin bestellt wurde. Die Zustellung dieses Beschlusses, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung „sofortige Beschwerde“ wurde an den Untergebrachten am 11.4.2023, an die bestellte Verteidigerin am 12.4.2023 bewirkt. Mit einem auf den 12.4.2023 datierten, aber erst am 24.4.2023 beim Landgericht Konstanz eingegangenen Schreiben legte der Untergebrachte sofortige Beschwerde ein, mit der er die Bestellung eines anderen Verteidigers begehrt.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Dabei bedarf es erneut keiner abschließenden Entscheidung, ob gegen die Bestellung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren die sofortige Beschwerde oder - wozu der Senat neigt - die einfache Beschwerde gegeben ist (dazu OLG Karlsruhe - Senat, Beschluss vom 26.4.2023 - 2 Ws 91/23, juris), da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.
2. Die Voraussetzungen für eine Auswechslung des bestellten Verteidigers nach dem Maßstab des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO (dessen direkter Anwendungsbereich auf das Erkenntnisverfahren beschränkt ist, BT-Drs. 19/13829 S. 44; BGH NStZ-RR 2022, 357; Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 143 Rn. 3) liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift kann innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Verteidigerbestellung die Auswechslung des Verteidigers beantragt werden, wenn zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt war. Damit soll der Anspruch des Betroffenen auf Vertretung durch einen von ihm gewählten Verteidiger gewahrt werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Rechts der Pflichtverteidigung (BT-Drs. 19/13829 S. 47) ist dazu ausgeführt: „Eine kurze Frist im Sinne der 2. Alternative wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn sie lediglich auf eine kurze Bedenkzeit reduziert war; darüber hinaus ist die Frage der für eine besonnene Auswahl angemessenen Länge der Frist eine Frage des Einzelfalls, die - wie bisher - von der Rechtsprechung zu konkretisieren sein wird.“ Nach der Auffassung des Senats wird regelmäßig eine Frist von einer Woche ausreichend sein (ebenso OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.10.2021 - 4 Ws 157/21, juris; Jahn a.a.O., § 143a Rn. 19; KK-Willnow, StPO, 9. Aufl., § 142 Rn. 10, § 143a Rn. 5). Der vorliegende Fall gibt auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Untergebrachten keinen Anlass zu einer davon abweichenden Beurteilung, nachdem der Untergebrachte mehrfach gezeigt hat, dass er trotz der bei ihm bestehenden Intelligenzminderung in der Lage ist, seine Interessen auch schriftlich selbst zu vertreten.
3. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Auswechslung des Verteidigers liegen nicht vor. Für eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses (vgl. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO) ist nichts ersichtlich. Dass die bestellte Verteidigerin sich mit der Auswechslung einverstanden erklärt hat, könnte eine Auswechslung nur dann rechtfertigen, wenn damit keine Verfahrensverzögerung eintritt und keine Mehrkosten entstehen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 31 m.w.N.). Jedenfalls letzteres ist im Hinblick darauf, dass bei der Bestellung eines neuen Verteidigers beiden Verteidigern der Anspruch auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 bzw. 4201 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zusteht, vorliegend nicht der Fall.