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OLG Karlsruhe 2. Strafsenat·2 VAs 3/16·13.04.2016

Anfechtung des Geschäftsverteilungsplans für die Strafsenate beim Oberlandesgericht

VerfahrensrechtStrafprozessrechtGerichtsorganisation/JustizverwaltungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragt nach § 23 EGGVG die gerichtliche Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans der Strafsenate des OLG Karlsruhe. Das Gericht verweist darauf, dass eine allgemeine Anfechtung nicht statthaft ist, da das Präsidium keine Justizbehörde im Sinne des EGGVG bildet. Der Antrag wird als unzulässig verworfen; PKH und Beiordnung werden abgelehnt; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Geschäftsverteilungsplan als unzulässig verworfen; PKH abgelehnt und Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine allgemeine Anfechtung eines richterlichen Geschäftsverteilungsplans nach § 23 Abs. 1 EGGVG ist nicht statthaft, weil das zuständige Präsidium keine Justizbehörde bildet und die Verteilung keinen Justizverwaltungsakt darstellt.

2

Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Gerichten sind vorrangig im Wege der Rechtsmittel oder durch Entscheidung im Einzelfall und nicht durch generelle Anfechtung des Geschäftsverteilungsplans zu klären.

3

Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Verteidigers nach § 29 Abs. 4 EGGVG sind zu versagen, wenn die geltend gemachte Anfechtung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (§ 114 ZPO).

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 29 EGGVG setzt das Vorliegen der dort genannten Zulassungsvoraussetzungen voraus; fehlt es daran, ist die Entscheidung unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 21e GVG§ 23 Abs 1 GVGEG§ 23ff GVGEG§ Art 97 Abs 1 GG§ 23 Abs. 1 EGGVG§ 23 EGGVG

Orientierungssatz

Eine allgemeine Anfechtung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans nach § 23 Abs. 1 EGGVG ist nicht statthaft.(Rn.3)

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den seit dem 1. Januar 2016 geltenden Geschäftsverteilungsplan der Strafsenate beim Oberlandesgericht Karlsruhe wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

5. Der Geschäftswert wird auf 200,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller stellt mit Schreiben vom 13.03.2016, beim Oberlandesgericht eingegangen am 16.03.2016, und ergänzt mit Schreiben vom 27.03.2016 Antrag nach § 23 EGGVG (allgemein) gegen die seit dem 01.01.2016 geltende Geschäftsverteilung der Strafsenate beim Oberlandesgericht Karlsruhe. Er hält diese wegen Verstoßes gegen Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG für rechtswidrig. Hintergrund des Antrages sind eine außerordentliche Vielzahl von Verfahren des Antragstellers, insbesondere in Strafvollzugssachen. Während die Zuständigkeit für das Landgericht Offenburg im Jahr 2015 beim 2. Strafsenat lag, unterfällt es nunmehr dem 3. Strafsenat.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat unter dem 18.03.2016 auf Verwerfung des Antrages als unzulässig angetragen. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme; eine solche wurde nicht abgegeben.

II.

3

1. Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen. Nach völlig einhelliger Auffassung handelt es sich bei dem für die Regelung der Geschäftsverteilung - unter richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) handelnden - zuständigen Präsidium (§ 21e Abs. 1 Satz 1 GVG) weder um eine Justizbehörde noch stellt die Entscheidung einen Justizverwaltungsakt dar; deshalb ist der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG nicht eröffnet (BVerwG 50, 11, juris Rn. 30 [„Organisationsakt gerichtlicher Selbstverwaltung“]; KK-Mayer, StPO, 7. Aufl. 2013, § 23 EGGVG Rn. 12 a.E.; LR-Böttcher, StPO, 26. Aufl. 2010, § 23 EGGVG Rn. 9; Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 23 EGGVG Rn. 4; MüKo/Pabst, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 23 EGGVG Rn. 48; vgl. auch BGHZ 112, 197, juris Rn. 20). Für den Rechtssuchenden erfolgt die Prüfung (lediglich) im Rahmen der Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Einzelfall (MüKo/Pabst, aaO).

4

Im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers ist ungeachtet der Unzulässigkeit des Antrages Folgendes zu bemerken: Dessen Ansicht, der Geschäftsverteilungsplan enthalte keine Regelung, wonach der 3. Strafsenat für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen aus dem Bezirk des Landgerichts Offenburg zuständig sei, ist unzutreffend. Wie dem Geschäftskreis des 3. Strafsenats bei genauer Lektüre unschwer entnommen werden kann, ist dieser bei allen Verfahren u.a. des Bezirks des Landgerichts Offenburg zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des 1. Strafsenat oder des 2. Strafsenats begründet ist. Aus der Regelung der Geschäftskreise jener Strafsenate erschließt sich, dass diese - ausgenommen hier nicht relevanter Sonderzuständigkeiten - bei Verfahren aus dem Bezirk des Landgerichts Offenburg nicht zuständig sind, also die Zuständigkeit folglich beim 3. Strafsenat liegt.

5

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), mithin kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.

III.

6

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist demzufolge unanfechtbar (BGH StraFo 2011, 319; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 29 EGGVG Rn. 2).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, Nr. 15301 KV zum GNotKG.

8

Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG.